Abfertigung für alle!

Die Abfertigung Neu gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben. Ausgenommen sind u.a. Vertragsbedienstete der Länder und Gemeinden sowie freie Dienstnehmer.

Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Regelung:
  1. Der Arbeitgeber zahlt für alle ArbeitnehmerInnen, für die das neue Recht gilt, Abfertigungsbeiträge an eine Kasse. Der Ausschluss von Saisonbeschäftigten und unter 3-jährig Beschäftigten findet damit ein Ende.
  2. Die Höhe der neuen Abfertigungen errechnet sich aus der Summe der eingezahlten Beiträge und aus den Veranlagungserträgen. Das sprunghafte Ansteigen des Anspruchs zu bestimmten Stichtagen gehört der Vergangenheit an.
  3. Bei Selbstkündigung werden die erworbenen Abfertigungsansprüche zwar nicht ausbezahlt, bleiben aber erhalten. Der Verlust der Abfertigung bei Selbstkündigung ist im neuen Recht ausgeschlossen.
  4. Saisonarbeitskräfte, v.a. im Fremdenverkehr, erhalten erstmals eine Abfertigung.
  5. Lehrzeiten werden berücksichtigt.
  6. Wer öfter den Job wechselt, verliert ebenso nichts wie Arbeitnehmer in Präsenz- oder Zivildienst.
  7. Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes zahlt der Arbeitgeber 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes.
  8. Beiträge zur Abfertigung für Eltern in Karenz zahlt der Familienlastenausgleichsfonds.
  9. Die Arbeitnehmer entscheiden, ob sie die Abfertigung bar ausgezahlt oder als Zusatzpension haben wollen.
  10. Für Arbeitnehmer in aufrechten Arbeitsverhältnissen gibt es Übertrittsmöglichkeiten vom alten ins neue Recht.
  11. Für die Abfertigung der Bauarbeiter wird auch in Zukunft die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAG) zuständig sein.
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