Besteuerung der gesetzlichen und freiwilligen Abfertigungen beim Arbeitnehmer
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Wie hoch werden gesetzliche Abfertigungen versteuert?
- Verbleiben im alten System: Die derzeit geltenden Bestimmungen für die Besteuerung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung gelten auch weiterhin. Die Abfertigung wird pauschal mit 6% besteuert, unabhängig von der Einkommenshöhe oder der Kinderzahl. Jene geringen Einkommen, die keine Lohnsteuer zahlen, haben auch bei der Abfertigung keine Lohnsteuer zu bezahlen (Vervielfältigermethode). Beide Regelungen bleiben auch für die Zukunft aufrecht.
Der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft. Wenn eine unmittelbare, im wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses geplant oder vom Arbeitgeber zugesagt wird, liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor und die steuerliche Begünstigung steht nicht zu.
- „Abfertigung neu“ als Kapitalauszahlung: Die Zahlungen des Arbeitgebers an die MV-Kasse gelten bis höchstens 1,53% der Bruttolöhne und –gehälter (gem. § 49 ASVG) nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und sind daher nicht steuerbar. Würde der Arbeitgeber darüber hinausgehende Zahlungen an die MV-Kasse leisten (was praktisch für die meisten Arbeitnehmer ausgeschlossen sein dürfte), so wären diese Zahlungen wie ein normaler Arbeitslohn zu versteuern und sozial zu versichern. Zahlt die MV-Kasse an den Arbeitnehmer die Abfertigung in Form einer Kapitalauszahlung, so werden pauschal 6% Lohnsteuer abgezogen.
- Verrentung der „Abfertigung neu“: Überträgt die MV-Kasse die angesparte Abfertigung an eine Pensionszusatzversicherung oder an eine Bank zum Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds, sind die daraus zu zahlenden Renten (Zusatzpensionen) zur Gänze von der Lohnsteuer befreit. Ob dies im Endeffekt wirklich ein Vorteil ist, hängt ua von den dabei entstehenden Gebühren ab.
- Mit Ausnahme der 6%igen Lohnsteuer bei der Kapitalauszahlung sind sämtliche Ansparbeträge sowohl von der Kapitalertrags-, der Erbschafts- und Schenkungs-, der Versicherungssteuer sowie auch der Körperschaftssteuer (für die Mitarbeitervorsorge-Kassen) befreit.
Wie werden freiwillige Abfertigungen besteuert?
Bei den freiwilligen Abfertigungen handelt es sich um Bezüge, welche bei der Auflösung von Dienstverhältnissen entweder zusätzlich zu den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungen oder eigenständig (z.B. aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen) gewährt werden. Darunter fallen Abgangsentschädigungen auf Grund von Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen, Sterbegelder, Todfallsbeiträge, freiwillige Abfertigungen usw.
Für die Klassifizierung bietet sich wiederum folgende Dreiteilung an:
1) Verbleiben im alten System:
Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2003 abgeschlossen und verbleibt der Arbeitnehmer im alten Abfertigungssystem, gelten die Begünstigungen des § 67 Abs. 6 EStG uneingeschränkt weiter (Dauerrecht). Das bedeutet
- ein Viertel der letzten zwölf Bezüge werden unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses mit 6 % besteuert. Das sind in der Regel drei Bruttomonatsbezüge (§ 67 Abs 6 EstG 1. Tatbestand).
- je nach der Dauer des Dienstverhältnisses können weitere Monatsgehälter mit 6% besteuert werden (2. Tatbestand von § 67 Abs 6 EStG). Diese Bestimmung hat die gleichen Sprünge wie § 23 Abs 1 Angestelltengesetz, also ab 3 Jahren Dienstzeit 2/12, ab fünf Jahren 3/12 des laufenden Jahresbzeuges usw.
2) Abfertigung neu:
Wurde das Dienstverhältnis ab dem 1.1.2003 begründet, kommt § 67 (6) EStG nicht mehr zur Anwendung, da nach dem Gesetzeswortlaut „die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen nur für jene Zeitraume gelten, für die keine Anwartschaften gegenüber einer MV-Kasse bestehen.“ (siehe auch Rz 1087h der LStRl). Dies trifft z.B. auch für jene Arbeitnehmer zu, die selbst gekündigt und in diesem Zusammenhangi vom Arbeitgeber eine freiwillige Abfertigung zur Abdeckung der „verlorenen“ gesetzlichen Abfertigungsansprüche erhalten haben, das Dienstverhältnis aber nahtlos fortgesetzt wurde und nunmehr dem neuen System angehören. Diese „freiwilligen“ Abfertigungen sind zwar sonstige Bezüge, sie unterliegen aber aufgrund der Sechstelregelung der vollen Steuerpflicht. Dies gilt auch für den Fall, wenn der neue Arbeitgeber die Vordienstzeiten für die Abfertigung übernimmt: In diesem Fall kommt § 67 (6) ebenfalls nicht zur Anwendung (siehe Randzahl 1087a)
Bei Vergleichssummen, die den MVK-Zeitraum betreffen, gibt es einen Freibetrag von bis zu € 7.500,-- (siehe unten d).
3) Einfrieren, Vollübertragung und Teilübertragung in das neue System:
Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begründet wurde und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich der Übertritt in das neue System vereinbart wurde, können bei Beendigung bis zu einem Viertel der letzten zwölf Bezüge (1. Tatbestand des § 67 (6) EStG) steuerbegünstigt mit 6% ausbezahlt bekommen. Dies deswegen, weil sie ja - und sei es auch nur für eine kurze Zeit – im „alten“ System beschäftigt waren.
Ob der zweite Tatbestand des § 67 (6) EstG zum Tragen kommt, hängt wiederum von der Dauer des Dienstverhältnisses nach dem alten Abfertigungsrecht ab und ob gegebenenfalls auch noch vor diesem Dienstverhätlnist Dienstzeiten vorhanden sind, für die keine Abfertigungen bezogen wurden.
Beispiel für das Einfrieren:
Ein Dienstverhältnis hat am 1.2.1992 begonnen und der Übertritt in das neue System erfolgt einvernehmlich am 1.3.2003 (Gehalt im Februar € 1.500). Am 30.6.2006 endet das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung (Gehalt
€ 2.000). Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung von vier Monatsgehältern (inkl. den Sonderzahlungen sind es € 4.667) für den Zeitraum 1992 bis 2003 noch eine freiwillige Abfertigung, ist diese im folgenden Ausmaß begünstigt mit 6% zu versteuern:
- Ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate: Drei Bruttomonatsgehälter im Ausmaß von € 6.000 sind mit 6% zu versteuern.
- Zuzüglich könnten auf Grund der Dauer des Dienstverhältnisses von 11 Jahren (1992 bis 2003) 4/12 des Jahresbezuges mit 6% versteuert werden. Dem ist aber die gesetzliche Abfertigung gegenzurechnen, die in disem Falle höher ist. Nur im Falle von Vordienstzeiten, für die der Arbeitnehmer keine Abfertigung erhalten hat, z.B. für den Zeitraum 1982 bis 1992 könnten weitere vier Monatsbezüge begünstigt ausbezahlt werden.
Würde der Arbeitnehmer selber kündigen, stünde ihm gesetzlich keine Abfertigung zu. Der Arbeitgeber könnte aber im Falle der Zahlung einer freiwilligen Abfertigung beide Tatbestände des § 67 (6) EstG voll anwenden.
Beispiel für eine Vollübertragung:
Generell können bei einer Übertragung (Voll- oder Teilübertragung) von Abfertigungsanwartschaften an eine MV-Kasse nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Anwartschaften, die zum 1.1.2002 bestanden haben, steuerfrei übertragen werden.
Angaben wie im Beispiel oben: Wird zum Stichtag 1.3.2003 der gesamte gesetzliche Abfertigungsanspruch im Ausmaß von 4 Monatsgehältern (inkl. Sonderzahlungen € 4.667) an eine Mitarbeitervorsorgekasse übertragen und kommt es zur Lösung des Dienstverhältnisses im Jahre 2006, sei es durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, und zahlt der Arbeitgeber eine freiwillige Abfertigung, ist diese bis zu einem Viertel der letzten 12 Bezüge, also wiederum 3 Monatsgehälter im Ausmaß von € 6.000 steuerlich begünstigt. Eine darüber hinausgehende allfällige freiwillige Abfertigung wäre nur unter Anrechnung des Übertragungsbetrages begünstigt.
Beispiel für eine Teilübertragung:
Angaben wie oben: Einvernehmlich wird eine Teilübertragung zum 1.3.2003 im Ausmaß von drei (statt vier) Monatsbezügen festgelegt.
Kommt es zur Lösung im Jahre 2006 könnte wiederum eine allfällige freiwillige Abfertigung im Ausmaß von einem Viertel des Jahresbezuges und zusätzlich 4 Bezüge abzüglich des Übertragungsbetrages von 3 Bezügen, also 1 Bezug steuerbegünstigt ausbezahlt werden.
Auch eine spätere Aufstockung des Übertragungsbetrages wäre bis zum gesetzlichen Ausmaß zuzügl. Verzugszinsen steuerfrei. Eine solche Übertragung muss aber spätetens bis zum fünften Jahr nach dem Übertrittszeitpunkt (dieser muß bis spätetens 31.12.2012 gegeben sein), erfolgt sein.
4) Vergleichssummen:
Werden nachträgliche Zahlungen im Zuge eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches (Streitbereinigungszahlungen) vom Arbeitgeber geleistet und betreffen diese MVK-Zeiträume, so können bis zu € 7.500 mit 6% besteuert werden. Über diesen Betrag hinaus geleistete Zahlungen bleiben im Ausmaß eines Fünftels steuerfrei (siehe § 67 Abs 8 lit a EstG und Rz 1102 b LStRl) . Für Zeiträume eines Dienstverhältnisses, in denen der Arbeitnehmer der alten Abfertigungsregelung unterliegt, steht ein solcher nicht zu, da hier die Regelungen des § 67 (6) EstG greifen.
zum SeitenanfangZusammenfassung
Zusammenfassend und vereinfachend kann gesagt werden, dass beim Verharren im alten System, beim Einfrieren und bei der Voll- oder Teilübertragung immer für freiwillige Abfertigungen ein Viertel (also in der Regel 3 Bruttomonatsbezüge) der letzten 12 Bezüge steuerbegünstigt sind; darüber hinausgehende freiwillige Abfertigungen sind nur für den Zeitraum bis zum Wechsel in das neue System begünstigt und nur insofern, als die Übertragungsbeträge überschritten werden.
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