AK-Beihilfe für Lehrlinge

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Wer bekommt eine AK-Beihilfe für Lehrlinge?

Kinder von AK-Mitgliedern

Zumindest ein Elternteil muss zum Zeitpunkt der Antragstellung AK-Umlage in Tirol bezahlen oder als AK-Mitglied in den letzten vier Jahren zwei Jahre AK-Umlage in Tirol bezahlt haben. Es können damit auch AK-Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine AK-Umlage nachweisen können (z.B. aufgrund einer Arbeitslosigkeit), eine Bildungsbeihilfe beantragen.
Die AK-Bildungsbeihilfe für Lehrlinge erhalten auch die Kinder von ehemaligen AK-Mitgliedern, welche nun eine Pension beziehen.

AK Mitglieder in Aus- und Weiterbildung

Lehrlinge, die vor der Antragstellung mindestens zwei von vier Jahren AK-Umlage bezahlt haben, erhalten die AK-Bildungsbeihilfe.

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Einkommensgrenzen

Bei Kindern von AK-Mitgliedern

Bei der AK-Bildungsbeihilfe für Lehrlinge darf das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der Eltern unter Einbeziehung der Lehrlingsentschädigung 1.900 Euro nicht überschreiten. Für jedes weitere Kind, das Familienbeihilfe bezieht, erhöht sich die Einkommensgrenze um 190 Euro. Ist der Lehrling über das gesamte Ausbildungsjahr auswärts am Ausbildungsort untergebracht, so erhöht sich die Einkommensgrenze um 260 Euro.

Bei AK Mitglieder in Aus- und Weiterbildung

Für Lehrlinge, die vor dem Ausbildungsbeginn mindestens zwei von vier Jahren Arbeiterkammerumlage in Tirol bezahlt haben, liegt die Grenze bei 1.370 Euro.
Pro Kind der Antragsteller, für das Familienbeihilfe bezogen wird, erhöht sich diese Einkommensgrenze jeweils um 190 Euro. Ist der Lehrling über das gesamte Ausbildungsjahr auswärts am Ausbildungsort untergebracht, so erhöht sich die Einkommensgrenze um 260 Euro.

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Was zählt zum Einkommen?

Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen wird bei der Bewertung der Einkommensgrenzen herangezogen. Dies ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens des vergangenen Jahres. Zum Einkommen zählen:

  • Das Erwerbseinkommen u. a. aus unselbständiger Arbeit laut Jahreslohnzettel bzw. Einheitswertbescheid
  • Aktuelle Lehrlingsentschädigung
  • Leistungen der Pensionsanstalten z.B. Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpension
  • Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld
  • Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Sozialhilfe)
  • Mietzinsbeihilfe
  • Unterhaltszahlungen

    Nicht zum Einkommen zählen das 13. und 14. Gehalt, Familienbeihilfe, Abfertigungszahlen, Beihilfen für Aus- und Weiterbildung, Pflegegeld sowie Taschengeld für bestimmte Ausbildungen.
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Welche Ausbildungen werden gefördert?

  • Eine Beihilfe erhalten Lehrlinge die eine Lehre in Österreich oder eine gleichartige ausländische duale Ausbildung im EWR-Raum (EU-Staaten, Liechtenstein, Norwegen und Island) oder in der Schweiz machen, sowie Lehrgangsteilnehmer/innen eines Lehrganges wie zum Beispiel eines integrativen Berufslehrganges.
  • Wer die Ausbildung zum/zur zahnärztlichen Assistent/in absolviert, der bekommt auch die Lehrlingsförderung der AK Tirol.
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Wie hoch ist die Beihilfe?

Die Beihilfe liegt einkommensgestaffelt zwischen € 300,-- und € 690,-- pro Ausbildungsjahr.

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Fristen: Wann ansuchen?

Ansuchen um eine AK-Beihilfe für Lehrlinge können für das kommende Ausbildungsjahr 2012/2013 vom 1. September 2012 bis 31. März 2013 eingereicht werden. Die Antragsformulare sind ab 1. September 2012 in der bildungspolitischen Abteilung der AK, sowie in den AK-Bezirkskammern erhältlich oder hier als Download verfügbar.

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