AK-Beihilfe für Schüler

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Wer bekommt eine AK-Beihilfe für Schüler?

Kinder von AK-Mitgliedern

Zumindest ein Elternteil muss zum Zeitpunkt der Antragstellung AK-Umlage in Tirol bezahlen oder als AK-Mitglied in den letzten vier Jahren zwei Jahre AK-Umlage in Tirol bezahlt haben. Es können damit auch AK-Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine AK-Umlage nachweisen können (z.B. aufgrund einer Arbeitslosigkeit), eine Bildungsbeihilfe beantragen.
Die AK-Bildungsbeihilfe erhalten auch die Kinder von ehemaligen AK-Mitgliedern, welche nun eine Pension beziehen.

AK-Mitglieder in Aus- und Weiterbildung

AK-Mitglieder, die berufsbegleitend eine Schule oder ein Studium absolvieren oder aufgrund dieser Ausbildung die Berufstätigkeit einstellen: Diese AK-Mitglieder müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Arbeiterkammerumlage in Tirol bezahlen oder in den letzten vier Jahren mindestens zwei Jahre die AK-Umlage in Tirol bezahlt haben.

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Einkommensgrenzen

Bei Kinder von AK-Mitgliedern

Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der Eltern darf dabei bei einem Kind nicht über 1.560 Euro liegen. Für jedes weitere Kind, das Familienbeihilfe bezieht, erhöht sich diese Einkommensgrenze um 190 Euro. Ist der Schüler über das gesamte Ausbildungsjahr auswärts untergebracht, so erhöht sich die Einkommensgrenze um 260 Euro.

Bei AK-Mitgliedern in Aus- und Weiterbildung

Berufstätige Schüler: Schüler, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Arbeiterkammerumlage in Tirol bezahlen oder in den letzten vier Jahren mindestens zwei Jahre die AK-Umlage in Tirol bezahlt haben, können ebenfalls um die Beihilfen ansuchen. Für diese Gruppe gilt eine Einkommensgrenze von 1.370 Euro, falls sie keine Kinder haben. Pro Kind der Antragsteller, für das eine Familienbeihilfe bezogen wird, erhöht sich die Einkommensgrenze jeweils um 190 Euro. Ist der Antragsteller über das gesamte Ausbildungsjahr auswärts am Studienort untergebracht, so erhöht sich die Einkommensgrenze um 260 Euro.
Wer aufgrund der Ausbildung aufhört zu arbeiten (gänzlich kein Einkommen), dessen Einkommen vom vorhergehenden Kalenderjahre wird nicht berücksichtigt.

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Was zählt zum Einkommen?

Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen wird bei der Bewertung der Einkommensgrenzen herangezogen. Dies ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens des vergangenen Jahres. Zum Einkommen zählen:

  • Das Erwerbseinkommen u. a. aus unselbständiger Arbeit laut Jahreslohnzettel bzw. Einheitswertbescheid
  • Aktuelle Lehrlingsentschädigung
  • Leistungen der Pensionsanstalten z.B. Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpension
  • Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld
  • Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Sozialhilfe)
  • Mietzinsbeihilfe
  • Unterhaltszahlungen

    Nicht zum Einkommen zählen das 13. und 14. Gehalt, Familienbeihilfe, Abfertigungszahlen, Beihilfen für Aus- und Weiterbildung, Pflegegeld sowie Taschengeld für bestimmte Ausbildungen.
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Welche Schulstufen und Ausbildungen werden gefördert?

  • Die 9. Schulstufe an einer Allgemeinbildenden höheren Schule (AHS), einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule (BMHS), einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule (sofern dort die Form einer Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres geführt wird) werden gefördert.
  • Besteht in der 10. Schulstufe kein Anspruch auf eine Schulbeihilfe des Bundes, so werden auch die AHS und die BMHS gefördert.
  • AHS und BMHS für Berufstätige einschließlich der Sonderformen wie Werkmeisterschule oder Kolleg werden ebenso gefördert, wie die Vollzeitausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zur Diplom-Sozialbetreuerin. Förderungswürdig ist auch die Ausbildung „Pflegehilfe“, die Grundausbildung oder verkürze Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sowie in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege.
  • Gefördert werden auch Ausbildungen an Schulen des medizinisch-technischen Fachdienstes.
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Wie hoch ist die Beihilfe?

Die Beihilfe liegt einkommensgestaffelt zwischen € 300,-- und € 690,-- pro Ausbildungsjahr.

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Fristen: Wann ansuchen?

Ansuchen für eine Beihilfe für Schüler können für das kommende Ausbildungsjahr 2012/2013 vom 1. September 2012 bis 31. März 2013 eingereicht werden. Die Antragsformulare sind ab 1. September 2012 in der bildungspolitischen Abteilung der AK, sowie in den AK-Bezirkskammern erhältlich oder hier als Download verfügbar.

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