AK Tirol lässt nicht locker und geht weiter gegen unfaire Mietverträge vor

Die Wohnrechtsexperten der AK Tirol haben erneut die Abmahnung eines Mietvertrages veranlasst. Der von Ing. Karl Egger aus Innsbruck verwendete Mietvertrag enthält 40 unzulässige Klauseln. Herr Ing. Egger ist gewerblicher Vermieter, er hat sich nach Beratung durch einen Rechtsanwalt der Abmahnung unterworfen und eine Unterlassungserklärung mit Konventionalstrafvereinbarung unterschrieben.

Dies bedeutet, dass Herr Ing. Egger künftig dieses Mietvertragsmuster nicht mehr verwenden darf und dass er sich auch in bereits abgeschlossenen Mietverhältnissen auf die abgemahnten Klauseln nicht mehr berufen darf. Dies ist für die Mieter von Herrn Ing. Karl Egger eine wichtige Tatsache, da viele der abgemahnten Klauseln sich finanziell nachteilig auf die Mieter auswirken.

So enthielt der Vertrag beispielsweise überhöhte Verzugszinsen in Höhe von 18 Prozent Jahreszinsen für den Fall der verspäteten Mietzahlung. In Zukunft dürfen im Falle eines Mietzinsrückstandes nur noch die gesetzlichen Zinsen von 4 Prozent verlangt werden.

Insbesondere ist die Verpflichtung, die Wohnung in ausgemaltem Zustand zurück zu stellen - und zwar durch einen Fachbetrieb ausgemalt - unwirksam. Das heißt, die Mieter sind trotz gegenteiliger Vereinbarung im Mietvertrag nicht verpflichtet, die Mietwohnung neu ausgemalt zurückzustellen, wenn die Wände nicht im Einzelfall übermäßig verschmutzt oder auch mit Dübeln oder Bilderhaken außergewöhnlich durchlöchert wurden.

Die Klausel über die Verpflichtung, die Vertragserrichtungskosten zu tragen, ist nichtig. Entgegen der Vereinbarung im Vertrag sind sohin diese Kosten vom Auftraggeber – regelmäßig dem Vermieter – zu tragen. Ob bereits bezahlte Vertragserrichtungskosten zurückverlangt werden können, ist im Einzelfall zu überprüfen.

Die Regelung wonach die Kaution nicht zu verzinsen wäre, darf nicht angewendet werden. Je nachdem, wie die Kaution seitens des Vermieters angelegt wurde, hat der Mieter Anspruch auf Zinsen in Höhe des tatsächlichen Zinsertrags, zumindest aber in jener Höhe, die für täglich fällig werdende Spareinlagen auflaufen.

Entgegen der vertraglich unzulässigen Klausel muss die Kaution bei Auszug, sofern die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde, zur Gänze ausgezahlt werden. Es darf kein Restbetrag einbehalten werden. Der Vermieter kann die Kaution nur dann zurückbehalten, wenn ihm berechtigte Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis zustehen. Bei einer Nachforderung, die sich eventuell aus einer zukünftigen Heiz- oder auch Betriebskostenabrechnung ergeben könnte, handelt es sich um keine solche berechtigte Forderung.

Die Kaution verfällt auch nicht bei vorzeitiger Vertragsauflösung. Der Mieter kann auch nicht verpflichtet werden, eine Hausratversicherung abzuschließen um nur einige Beispiele der unzulässigen Klauseln im abgemahnten Mietvertrag zu nennen.

Sollte sich Ing. Egger entgegen der abgegebenen Erklärung in Zukunft noch auf diese Mietvertragsklauseln berufen, kann gegen Herrn Ing. Egger eine sogenannte Konventionalstrafe in Höhe von 700 Euro pro Klausel gelten gemacht werden.

Die Einzelheiten zu den abgemahnten Klauseln finden Sie in der Unterwerfungserklärung (siehe Infobox).

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