Arbeitslosenversicherung: 6.500 Tiroler können Beitragszahlungen rückfordern!

Vollversicherte männliche Arbeitnehmer, die seit 1. 1. 2004 zwischen dem 56. und 58. Geburtstag Arbeitslosenversicherung bezahlt haben, können ihre Beiträge zurückfordern. Allein in Tirol betrifft´s 6.500 Männer.

Anlass ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, das Männer ab Vollendung des 56. Lebensjahres vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) befreit. Der VwGH stellte fest, dass die Regelung, wonach der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Männern erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen hingegen ab Vollendung des 56. Lebensjahres aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen wird, diskriminierend und gleichheitswidrig ist.

Betroffen von der Rückerstattung sind (zumindest kurzfristig) vollversicherte Männer der Geburtsjahrgänge ab 1. Jänner 1946 bis zu jenen, die heuer 56 Jahre alt geworden sind. Rückholbar sind jene Beiträge, die von den Betroffenen seit 1.1.2004 bezahlt wurden. Das kann (je nach Dauer der Beitragsleistung) durchaus viel Geld sein.

Seit 1. April 2007 sollte auch bei den vollversicherten männlichen Arbeitnehmern ab dem 56. Lebensjahr kein Beitrag mehr in Abzug gebracht werden.

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Höhe der Rückzahlung

Für jedes Beitragsmonat seit dem 1. Jänner 2004 in dem der Arbeitnehmer zwischen seinem 56. und 58. Geburtstag voll versichert war, erhält er 3 Prozent des damaligen Bruttomonatsbezuges (bis zur damaligen Höchstbeitragsgrundlage), auch für das 13. und 14. Gehalt. So kann bei einem Bruttomonatseinkommen von 1.500 Euro (14x jährlich) der Rückzahlungsbetrag beispielsweise rund 1.260 Euro (für die vollen 2 Jahre) betragen.

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Rückerstattung beantragen

Bei der Vorgangsweise für die Rückforderung der Beiträge ist zu unterscheiden:
Bei noch laufend im Betrieb Beschäftigten muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Rückerstattung beim zuständigen Sozialversicherungsträger (GKK, BVA u.a.) einbringen. Den rückverrechneten Dienstnehmeranteil an der Arbeitslosenversicherung muss der Dienstgeber den Arbeitnehmern bei der nächsten Lohn- oder Gehaltsauszahlung auszahlen.

Dienstnehmer, die nicht mehr beim selben Arbeitgeber sind oder im relevanten Zeitraum bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren, müssen selbst einen Antrag auf Rückerstattung beim zuständigen Sozialversicherungsträger (GKK, BVA, u.a.) stellen.

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Steuerliche Auswirkungen

Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge, die bisher abgezogen wurden, haben die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer gesenkt. Wenn jetzt die Beiträge wieder zurückgezahlt werden, erhöht das im Auszahlungsjahr die steuerpflichtigen Bezüge. Die Lohnsteuer muss neu berechnet werden. In der Regel bedeutet dies, dass ans Finanzamt Lohnsteuer nachzuzahlen ist. Aber selbst in der höchsten Steuerklasse kann die Nachzahlung maximal die Hälfte des ausgezahlten Betrages ausmachen – eine Rückforderung zahlt sich also auf jeden Fall aus.

Ist man in einem aufrechten Dienstverhältnis und holt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das laufende Jahr Versicherungsbeiträge zurück, berechnet der Arbeitgeber auch die Lohnsteuer neu. In diesem Fall braucht sich der Arbeitnehmer um nichts zu kümmern.

Bekommt der Arbeitnehmer Beiträge aus den Jahren davor zurück, dann muss er im kommenden Jahr verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) machen.

Rückerstattung bei aufrechtem Dienstverhältnis

Für jene Versicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber für das laufende Jahr 2007 zurückholt, muss er eine Aufrollung der Lohnsteuerberechnung durchführen und die Lohnsteuer sofort bei Auszahlung einbehalten und abziehen. Für Versicherungsbeiträge, die das Jahr 2007 betreffen, muss man also nichts mehr ans Finanzamt nachzahlen.

Wenn der Arbeitgeber für Vorjahre die Versicherungsbeiträge an den Arbeitnehmer zurückholt, bezahlt er diese ohne Abzug (brutto für netto) an den Arbeitnehmer aus. Er muss diese mittels eigenem Jahreslohnzettel ans Finanzamt melden. Der Arbeitnehmer muss daher verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) durchführen und die Lohnsteuer ans Finanzamt nachzahlen.

Rückerstattung nach eigenem Antrag

Die Krankenkassen übermitteln ans Finanzamt einen Jahreslohnzettel. Man muss verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) durchführen und die Lohnsteuer ans Finanzamt nachzahlen.