Die wesentlichen Arbeitszeitbestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG)
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Die wesentlichen Arbeitszeitbestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG)
- Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.
Durch sogenannte „Durchrechnung“ über mehrere Wochen können in Kollektivverträgen andere Zeiten vereinbart werden. Darum gelten die Höchstgrenzen aber trotzdem im Durchschnitt.
- Spätestens nach 6 Stunden muss eine Pause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden. Während dieser Pause darf keinerlei Arbeit gestattet werden, auch Arbeitsbereitschaft ist unzulässig.
- Jugendliche müssen pro Woche zwei ganze freie Tage erhalten, in die der Sonntag zu fallen hat. Auch die Beschäftigung an Feiertagen ist unzulässig. In Kollektivverträgen können die beiden freien Tage auch auseinandergelegt werden. Bäcker-, Konditor- und Fleischerlehrlinge müssen an Wochenenden 43 Stunden frei haben.
- Überstunden (also Arbeit über die durchschnittlichen 40 Wochenstunden hinaus) sind verboten. Unzulässigerweise geleistete Überstunden müssen mit einem Zuschlag von 50 Prozent entlohnt werden.
Nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine durchgehende Ruhezeit von 12 Stunden gewährleistet sein.
- Achtung Gastgewerbe! Lehrlinge im Gastgewerbe dürfen an der Hälfte aller Sonntage beschäftigt werden. Ab 16 Jahren dürfen sie bis spätestens 23 Uhr arbeiten.
Sämtliche der Bestimmungen gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Das gilt für Überstunden
Überstunden sind für Jugendliche verboten. Wenn sie dennoch Überstunden leisten, gebührt ein Zuschlag von 50% auf den Normallohn. Kollektivverträge können höhere Überstundenentgelte vorsehen.
Bei Lehrlingen, die älter als 18 Jahre sind, ist für die Berechnung der Überstunden-Entlohnung der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. das niedrigste Angestelltengehalt heranzuziehen.
Der Arbeitszeitkalender deiner AK
Dass du deine Überstunden auch richtig abgegolten bekommst, ist nur dann sichergestellt, wenn du dir die kleine Mühe machst, deine Arbeitszeiten regelmäßig, lückenlos und leserlich zu notieren. Dabei soll dich der Arbeitszeitkalender deiner AK unterstützen. Wenn du ihn in den vergangen Wochen nicht zugeschickt bekommen hast, kannst du ihn in der Jugendabteilung der AK anfordern.
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