Aufgedrängte Telefon-Verträge

In den AK-Beratungen langen immer wieder Beschwerden über unerbetene Werbeanrufe ein. Unmut gibt es vor allem über aufgedrängte Telefonieverträge, für die der Festnetzanbieter gewechselt werden muss. So können Sie sich dagegen wehren:

So wehren Sie sich gegen Telefonkeiler!

  • Nicht in ein Werbegespräch am Telefon verwickeln lassen! Werbeanrufe, denen Sie (als Anschlussinhaber) zuvor nicht zugestimmt haben, sind in Österreich verboten. Fördern Sie diese unseriöse Praxis nicht dadurch, dass Sie sich in ein Gespräch ziehen lassen.

  • Fragen Sie nur nach dem Namen des Unternehmens, das auf diese unseriöse Weise wirbt.

  • Haben Sie vorab keine Zustimmung zu dem Werbeanruf erteilt (z.B. in Zusammenhang mit Gewinnspielen, Bestellungen etc.), so sollten Sie dem zuständigen Fernmeldebüro mit diesem Formular melden, dass Sie belästigt wurden. Der Telefonkeiler kann dafür eine Geldstrafe von bis zu 58.000 Euro bekommen!

So schützen Sie sich gegen unterschobene Verträge!

Der beste Schutz überhaupt: Brechen Sie das Gespräch ab, bevor es richtig beginnt! Telefonkeiler bahnen ihre Geschäfte oft durch geschickte Fragen an, zum Beispiel: „Wollen Sie auch billiger telefonieren?“. Nicht selten nimmt das Telefonmarketing aggressive Formen an, Gesprächsinhalte werden zum späteren Beweis aufgezeichnet, wobei immer wieder auch der Verdacht auf manipulierte Tonbandaufzeichnungen im Raum steht.

Wenn Sie sich doch auf einen Anruf eingelassen haben:

  • Bloß nicht Ja sagen! Verträge können bereits durch mündliche Erklärungen am Telefon zustande kommen. Vermeiden Sie daher bei Werbeanrufen mit „Ja“ zu antworten, selbst bei scheinbar harmlose Fragen. Was für Sie nur eine unverfängliche Zustimmung zu allgemeinen Fragen ist („Wollen Sie weitere Informationen, günstiger Telefonieren“ usw.), könnte ein unseriöser Anbieter als Vertragsabschlusswillen deuten.

  • Verträge in der Post? Achten Sie in der darauffolgenden Zeit auf Postzusendungen. Oft werden Sie so über (angeblich) am Telefon abgeschlossene Verträge informiert („Glückwunsch, dass Sie sich für das Angebot von XY entschieden haben…“)

  • Rücktrittsrecht: Bei vielen telefonisch abgeschlossenen Telefonverträgen haben Sie ein befristetes, kostenloses Rücktrittsrecht von genau 7 Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag; es reicht, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird). Diese Frist beginnt bei Warenbestellungen mit der Zustellung, bei Dienstleistungen ab dem Vertragsabschluss.

  • Rücktrittsrecht bei unzulässigen Werbeanrufen: Die Rücktrittsfrist bei Dienstleistungen (wie etwa Verträgen über alternative Telefonieangebote) beginnt mit der Erbringung der Dienstleistung oder, wenn sie erst später in Rechnung gestellt wird, mit der ersten Rechnungslegung.

  • Verlängerte Rücktrittsfrist: Lässt Ihnen der Anbieter auf dem Postweg (oder per Mail) keine Vertragsbestätigung zukommen, in der Sie über den Vertragsinhalt informiert und über Ihr Rücktrittsrecht belehrt werden, so beträgt die Rücktrittsfrist 3 Monate.

  • Nachfragen! Fragen Sie bei Zweifeln und Verwechslungsgefahr bei Ihrem bisherigen Telefonanbieter nach, was es mit einem Werbeanruf auf sich hat. Oft berichten uns nämlich KonsumentInnen, sie dachten, ihr bisheriger Anbieter rufe wegen einem Aktionsangebot an. Tatsächlich haben sie aber mit einem voreiligem „Ja“ dem Wechsel zu einem neuen Anbieter zugestimmt.

  • Wett- und Lotteriedienste: Wird unerlaubt für Wett- und Lotteriedienste übers Telefon geworben, sind darüber abgeschlossene Verträge überhaupt nichtig. Der Gesetzgeber hat mit dieser neuen Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz auf zuletzt massenhaft angebotene unseriöse Glücksspiele reagiert. Die Bestimmung gilt für Verträge, die nach dem 30. April 2011 abgeschlossen wurden.

  • Schriftlicher Vertragsrücktritt: Der Vertragsrücktritt muss schriftlich ausgeübt werden. Die AK bietet dazu einen Musterbrief an. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein, den Sie auch aufbewahren sollten.

Ungewollte Telefonbetreiber-Vorauswahl loswerden

Es gibt auch Beschwerden von KonsumentInnen, dass ihnen eine Telefonbetreiber-Vorauswahl (Carrier Preselection) telefonisch aufgeschwatzt wurde. Darunter versteht man eine permanente Voreinstellung zugunsten eines bestimmten Betreibers. Alle Anrufe, die im Verbindungsnetz möglich sind, werden dann automatisch über diesen Anbieter vermittelt - und zwar ohne extra Eingabe einer Betreiberkennziffer vor jedem Anruf. Die Anbieter werben mit Ersparnissen beim Telefonieren. In der Folge bekommen Sie zwei Rechnungen, die der Telekom Austria für die Grundentgelte und die des alternativen Anbieters für die geführten Gespräche.

Vertragsrücktritt: Betreibervorauswahl extra kündigen!

Ohne vertragliche Vereinbarung darf bei Ihrem Anschluss natürlich keine Betreibervorauswahl eingerichtet werden. Erfolgt nach einem Werbeanruf trotzdem eine Umstellung, bedenken Sie, dass ein Vertragsrücktritt nicht automatisch auch die Betreibervorauswahl beendet. Rechtlich betrachtet muss sich der alternative Anbieter bei Vertragsbeendigung auch um die technische Rückabwicklung kümmern. Nicht jeder Anbieter kommt dem aber verlässlich nach: Trotz Vertragsauflösung kann es daher sein, dass Sie noch weiter über den alternativen Anbieter telefonieren.

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