Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung

Außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderung lassen sich steuerlich absetzen.

Voraussetzung

Die Erwerbsminderung und damit der Grad der Behinderung muss mit einer amtlichen Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle (Bundesamt für Soziales, Sozialversicherungsträger oder Landeshauptleute) nachgewiesen werden.

Höhe der pauschalen Freibeträge

Liegt eine mindestens 25%-ige Behinderung (Erwerbsminderung) vor, können entweder die tatsächlichen Krankheitskosten mit den gesammelten Belegen oder pauschale Freibeträge bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden.

Der Freibetrag beträgt bei einer Behinderung von:
  • 25-34% ... 75 Euro jährlich
  • 35-44% ... 99 Euro jährlich
  • 45-54% ... 243 Euro jährlich
  • 55-64% ... 294 Euro jährlich
  • 65-74% ... 363 Euro jährlich
  • 75-84% ... 435 Euro jährlich
  • 85-94% ... 507 Euro jährlich
  • ab 95% ... 726 Euro jährlich

Kosten für Hilfsmittel

Neben den Pauschalbeträgen können nicht regelmäßig anfallende Kosten wie zum Beispiel für einen Rollstuhl oder ein Hörgerät oder bauliche Maßnahmen für einen barrierefreien Zugang zu Wohnräumen und Kosten für die Heilbehandlung wie ärztlich angeordnete Kuren oder Medikamente abgesetzt werden. Bei diesen Ausgaben spielt das Pflegegeld keine Rolle.

Kosten für den Transport

Gehbehinderte, blinde und schwerstbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50% steht ein zusätzlicher Steuerfreibetrag von 190 € monatlich für ein eigenes Auto zu. Jene, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können Taxikosten bis zu 153 € monatlich geltend machen.

Kosten für Diätverpflegung

Auch für Krankendiätverpflegung können entweder die tatsächlichen Kosten oder Pauschalbeträge bei der Steuer angegeben werden.

Pauschalbeträge für
  • Diabetes, Tuberkulose, Zöliakie, Aids: 70 € monatlich
  • Gallen-, Leber-, Nierenleiden: 51 € monatlich
  • Magenkrankheit oder andere innere Krankheit: 42 € monatlich
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