Behaltezeit

Sie soll ausgelernten Lehrlingen Gelegenheit geben, erste Berufserfahrung als voll ausgebildete Fachleute zu sammeln. In der Praxis ergeben sich viele Fragen für Lehrlinge und Betriebe.

Normale Behaltezeit

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den ehemaligen Lehrling im Betrieb im erlernten Beruf drei Monate weiter zu verwenden. Voraussetzung dafür ist, dass das Lehrverhältnis durch Lehrzeitende oder durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung geendet hat. Die Behaltezeit beginnt also unmittelbar nach Ende der Lehrzeit.

Kürzere Behaltezeit

Wenn vom Lehrling nicht die gesamte Lehrzeit im gleichen Lehrbetrieb zurückgelegt wurde, gilt folgende Regelung: Beträgt die beim letzten Lehrberechtigten zurückgelegte Lehrzeit die Hälfte oder weniger als die halbe Lehrzeit, so steht dem Lehrling auch nur die halbe Behaltezeit (1,5 Monate) zu.

Längere Behaltezeit

Durch Bestimmungen in einzelnen Kollektivverträgen kann die Dauer der Behaltezeit auch mehr als 3 Monate betragen:

  • Angestellte Handelsgewerbe: 5 Monate
  • Arbeiter Metallgewerbe: 6 Monate
  • Arbeiter Metallindustrie: 6 Monate
  • Apotheken/Hilfspersonal: 5 Monate
  • Angestellte Glasindustrie: 6 Monate
  • Angestellte Speditionsgewerbe: 6 Monate
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