Bei Kündigung rasch handeln
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Das Kündigungsschreiben trifft viele unerwartet. Jetzt heißt es: Nicht zuwarten, sondern sofort mit dem Betriebsrat oder den AK-Experten Kontakt aufnehmen. Gegen eine Kündigung ist man nicht immer wehrlos. In ganz speziellen Fällen kann eine Anfechtung durchaus Erfolg haben. Wichtig: Auf die kurzen Fristen achten.
Die Folgen der Wirtschaftskrise für den heimischen Arbeitsmarkt sind dramatisch. „Es vergeht kein Tag, an dem wir nicht Anfragen wegen Kündigungen erhalten“, berichtet AK-Präsident Erwin Zangerl. Besonders betroffen sind ältere Arbeitnehmer. Sie haben oft ein höheres Einkommen und sollen deshalb „wegrationalisiert“ werden. Gerade für diese Beschäftigten kann der Jobverlust einen sozialen Abgrund darstellen. Der Rat für Betroffene: Rasch handeln, denn Kündigungen können nur unter ganz bestimmten Umständen bei Gericht angefochten werden – allerdings zumeist nur innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Erhalt der Kündigung.
Üblicherweise existieren für Kündigungen von unbefristeten Arbeitsverhältnissen keine Formvorschriften, sie können daher auch mündlich ausgesprochen werden. Manchmal sehen jedoch Kollektiv- oder Arbeitsverträge vor, dass Kündigungen schriftlich zu erfolgen haben. Kündigungen sind grundsätzlich ohne Angabe von Gründen jederzeit und selbst während eines Krankenstandes möglich.
Kündigung anfechten
Wird vom Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, heißt es schnell reagieren. Wenn Arbeitnehmer wegen eines unzulässigen Motivs oder wegen Sozialwidrigkeit gekündigt wurden, ist eine gerichtliche Anfechtung der Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Frist dafür ist mit zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung sehr kurz. Ziel einer Anfechtungsklage ist es, eine Weiterbeschäftigung im Betrieb zu erreichen. Eine Kündigungsanfechtung ist grundsätzlich nur in betriebsratspflichtigen Betrieben möglich. Das sind Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern, egal ob tatsächlich ein Betriebsrat besteht oder nicht.
Verpöntes Motiv
Als verpöntes Motiv gilt zum Beispiel ein Gewerkschaftsbeitritt, das offensichtlich nicht unberechtigte Einfordern von arbeitsrechtlichen Ansprüchen – etwa der Abgeltung von Überstunden, die bevorstehende Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst.
Eine Frage des Alters
Die schwierige Arbeitsmarktsituation bei älteren Arbeitnehmern sowie die langjährige Beschäftigung im Betrieb werden im gerichtlichen Anfechtungsverfahren zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt.
Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt.
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