Eine Auszeit für Bildung nehmen (für die Bildungskarenz, seit 1.1.2008)

Vom Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen über Fremdsprachenschulungen bis zu Höherqualifizierungen: Wer seit mindestens einem halben Jahr in einem Unternehmen arbeitet (eine längere Beschäftigungsdauer kommt unter anderem bei gleichartigen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen vor), kann sich für 2 Monate bis 12 Monate zu Ausbildungszwecken „beurlauben“ lassen. Weiters müssen die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllt sein. Einziger Wermutstropfen: Der Chef muss der Bildungskarenz zustimmen. Während der Freistellung erhält der/die Karenzierte vom AMS ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes.

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Wer?

Bildungskarenz können jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, die ein halbes Jahr ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren und dies ohne dafür das Dienstverhältnis auflösen zu müssen (eine längere Beschäftigungsdauer kommt unter anderem bei gleichartigen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen vor). Grundsätzlich ist eine Bildungskarenzierung vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängig. Auch Zeitpunkt und Dauer sind mit ihm abzusprechen. Die Bildungskarenz kann grundsätzlich für mindestens 2 Monate bis maximal für 12 Monate vereinbart werden. Eine Bildungskarenz kann auch innerhalb von vier Jahren im Ausmaß von maximal einem Jahr in Anspruch genommen werden. Dabei ist aber zu beachten, dass jeder Teil zumindest 2 Monate dauern muss. In der Karenzzeit wird Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt, mindestens in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Über die Bildungskarenz muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorliegen. Das heißt, ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Bildungskarenz nicht möglich.

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Was?

Zulässig sind alle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im In- und Ausland. Die Teilnahme muss mit einer Anmelde- und Kursbesuchsbestätigung nachgewiesen werden. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz muss die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen werden.

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Wie?

  • Abklärung des Weiterbildungsvorhabens (Bestätigung des Aus- und Weiterbildungsangebots)

  • Einverständnis des Dienstgebers einholen (schriftliche Vereinbarung muss vorliegen)

  • Antrag beim AMS um Bildungskarenz (unterschriebene Vereinbarung über Bildungskarenz mit dem Dienstgeber mitbringen!). Die Beantragung muss unter persönlicher Vorsprache bei der für Sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS erfolgen. Dort erhalten Sie auch das dafür notwendige bundeseinheitliche Antragsformular.
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