OGH: Aus für versteckte Preisangaben bei kostenpflichtige Internetanbietern

Preis, Leistungen und Infos über das Rücktrittsrecht müssen klar vermittelt werden. Eine E-Mail mit dem Link zu den Geschäftsbedingungen reicht nicht. Das hat jetzt der OGH entschieden.

Hunderte Tirolerinnen und Tiroler, auch Jugendliche, sind bereits in die Kostenfalle von vermeintlichen Gratis-Angeboten auf Homepages getappt. Wer einmal seine Daten abgesendet hat, wird auch schon zur Kassa gebeten. Denn die Preisangaben sieht man nicht immer auf den ersten Blick. Sie verstecken sich oft im Kleingedruckten und werden übersehen. Wer nicht zahlt, dem wird mit Anwaltschreiben und Gerichtsverfahren gedroht. Das schüchtert viele Konsumenten ein und sie zahlen dann doch. Unseriöse Anbieter machen so schnelles Geld.

Nicht voreilig zahlen und Rücktrittsrechte nutzen, raten die AK-Konsumentenschützer Betroffenen schon seit Monaten und haben auch Musterbriefe dazu ins Internet gestellt. Der Oberste Gerichtshof hat nun klar gestellt, dass irreführend gestaltete Webseiten mit versteckten Preisangaben gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Preis, Leistung und Rücktrittsbelehrung müssen klar vermittelt werden.

Internetfalle vermeiden

Um nicht in die Internetfalle zu tappen, sollten Sie die gesamte Webseite und die AGB - also die Geschäftsbedingungen - durchlesen, bevor Sie sich auf Angebote oder Tests einlassen. Insbesondere sollten AGB nicht durch Setzen eines Hakens akzeptiert werden, ohne sie zu lesen. Gehen Sie außerdem mit ihren persönlichen Daten sorgsam um.

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.