Die 10 besten Steuertipps für ArbeitnehmerInnen
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Arbeit ist Österreich noch immer viel zu hoch und Vermögen zu niedrig besteuert. Doch viele ArbeitnehmerInnen haben gute Chancen, Geld vom Finanzamt zurückzubekommen - etwa, weil sie zu wenig verdient haben, um überhaupt Lohnsteuer zu zahlen. Das betrifft zum Beispiel WiedereinsteigerInnen in den Job, Lehrlinge oder auch FerialjobberInnen.
Geld retour gibt es außerdem, wenn man sich beruflich weiterbildet, Ausgaben zur Wohnraumschaffung hatte oder Kinderbetreuung finanzieren musste. Aber auch Kleinverdiener, die gar keine Steuer gezahlt haben, erhalten Geld zurück.
Machen Sie daher Ihre ArbeitnehmerInnenverlagung und holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück. Die folgenden 10 Tipps zeigen, wo ArbeitnehmerInnen Steuer sparen können.
- 1. Absetzbeträge für Familien
- 2. Aufwendungen für die Betreuung von Kindern
- 3. Kinderfreibetrag
- 4. Den Computer abschreiben
- 5. Geld zurück für Kleinverdiener
- 6. Kosten bei Behinderung
- 7. Sprachkurse absetzen
- 8. Absetzposten: Spenden & Kirchenbeiträge
- 9. Steuer sparen bei Renovierung
- 10. Unterhalts-Absetzbetrag
1. Absetzbeträge für Familien
Wenn Sie während des Jahres kein oder nur ein geringes Einkommen (mit mind. einem Kind, für das mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde 6.000 Euro jährlich) erhalten haben, dann kann Ihr (Ehe-) Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragen.
Waren Sie alleinstehend und habe für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen, so erhalten Sie den Alleinerzieherabsetzbetrag.
- bei einem Kind 494 Euro
- bei zwei Kindern 669 Euro und
- für das dritte und jedes weitere Kind gibt es 220 Euro
Alleinverdiener-, Alleinerzieher mit mind. einem Kind
Wichtig: Alleinverdiener-/Alleinerzieher mit mindestens einem Kind erhalten den Alleinverdiener-Alleinerzieherabsetzbetrag auch dann als Steuergutschrift in Form der Negativsteuer, wenn Sie während des Jahres kein Einkommen oder ein so geringes Einkommen erzielt haben, dass Sie keine Lohnsteuer bezahlt haben.
zum SeitenanfangAufwendungen für Kinderbetreuung
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern sind unter folgenden Voraussetzungen bis 2.300 € pro Kind absetzbar:
- wenn für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. mehr als sechs Monate Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag besteht;
- wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres das zehnte bzw. aufgrund einer erheblichen Behinderung (Bezug der erhöhten Familienbeihilfe!) das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Hort, Halb-/Vollinternat), die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (z.B. ausgebildete Tagesmutter) erfolgt.
- die unmittelbaren Kosten der Kinderbetreuung, nicht aber das Schulgeld (z.B. für Privatschulen)
- Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z.B. Nachmittags- oder Ferienbetreuung)
- sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager)
Achtung!
Sämtliche Betreuungskosten sind nur dann absetzbar, wenn sie durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen!
Teilen sich die Elternteile die Betreuungsaufwendungen für ein Kind, können die Kosten im Verhältnis der Kostentragung aufgeteilt werden.
AlleinerzieherInnen können für ein Kind das älter als zehn Jahre ist, die Kinderbetreuungskosten als sonstige außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend machen.
3. Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag steht Ihnen zu wenn Sie mehr als 6 Monate für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben. Dieser beträgt 220 Euro jährlich.
Wird für dasselbe Kind von Ihrem/r (Ehe-od. Ex-) Partner/in ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem.
Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderfreibetrag zu.
Berechnung des Selbstbehalts
Nur der Betrag, der den Selbstbehalt übersteigt, mindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Mit folgendem Schema wird der Selbstbehalt berechnet:
Steuerpflichtige Bezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 245)
+ sonstige Bezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 220)
- SV-Beiträge der sonstigen Bezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 225)
- Werbungskosten (mindestens das Werbungskostenpauschale 132 €)
- Sonderausgaben (mindestens das Sonderausgabenpauschale 60 €)
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= Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt
- wenn Ihnen der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind, für das Ihnen mehr als 6 Monate Familienbeihilfe zusteht.
4. Den Computer abschreiben
Haben Sie einen Computer für zu Hause angeschafft, den Sie auch beruflich nutzen? Dann können Sie ihn im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung als „Werbungskosten" abschreiben. Sie müssen allerdings 40 % für die private Nutzung abziehen und den verbliebenen Wert auf 3 Jahre verteilen.
Haben Sie einen PC zu Hause, den Sie beruflich nutzen?
Für die private Nutzung muss man allerdings 40% ausscheiden. Den Rest verteilt man auf drei Jahre.
Beispiel Privat-Computer beruflich nutzen
Sie kaufen einen Computer samt Zubehör um € 2.000.
Von den 2000 Euro Anschaffungskosten ziehen Sie 40% Privatanteil (= € 800) ab. Somit bleiben € 1.200 über, die man auf drei Jahre verteilt.
Als Werbungskosten werden somit im 1. Jahr € 400 (1/3 von € 1.200) geltend gemacht. Im 2. und 3. Jahr macht man wiederum jeweils € 400 als Werbungskosten geltend.
Erfolgt die Anschaffung des Computers in der zweiten Jahreshälfte so ist im Jahr der Anschaffung nur die 1/2 AfA anzusetzen!
5. Geld zurück für Kleinverdiener
Auch wenn man wenig verdient, oder wenn man nicht das ganze Jahr hindurch beschäftigt war, kann es sinnvoll sein die ArbeitnehmerInnenveranlagung durchzuführen.
Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge & Ferialpraktikanten
Für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, FerialpraktikantInnen oder auch für Personen, die während des Jahres in Karenz gegangen sind, ist es daher fast immer empfehlenswert die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, weil die Einkünfte auf das ganze Jahr verteilt werden, und so die zuviel bezahlte Lohnsteuer zurückbezahlt wird.
Außerdem zahlt man als Arbeitnehmer bis zu einem Jahreseinkommen von € 12.000 - das entspricht rund € 1.200 brutto monatlich - überhaupt keine Lohnsteuer. Liegt man unter dieser Grenze kann man bis zu 10% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 110) als sogenannte Negativsteuer zurückbekommen. Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich die Negativsteuer, die man zurückbekommt auf bis zu 15% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 251).
6. Kosten bei Behinderung
Sie haben Ausgaben auf Grund einer Behinderung oder längerfristigen Krankheit oder Sie müssen Diät halten. Wenden Sie sich an das Bundessozialamt, das den Grad der Behinderung feststellt.
Pauschale Freibeträge
Ist der Grad der Behinderung zumindest 25%, so gibt es gestaffelt nach Schwere der Behinderung pauschale Freibeträge von € 75 bis € 726 jährlich. Wenn Sie Pflegegeld beziehen fällt der Freibetrag allerdings weg.
Wenn Sie Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge (zB für Diabetiker € 70 monatlich, für Gallendiät € 51 monatlich, für andere innere Krankheiten € 42 monatlich).
Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel
Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung noch die Ausgaben für die Medikamente oder Kosten der Heilbehandlung wie Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen.
zum Seitenanfang7. Sprachkurse absetzen
Machen Sie einen Sprachkurs allgemeiner Natur, ist dieser nur dann absetzbar, wenn Sie die Sprache bei Ihrer Tätigkeit zumindest fallweise brauchen (z.B. Grundkenntnisse als KellnerIn, SekretärIn, VerkäuferIn, TelefonistIn).
Wenn Sie die Sprache im Job brauchen ...
Keine Probleme gibt es, wenn es sich um berufsspezifische Sprachkurse (zB Englisch für InformatikerInnen) handelt.
Welche Kosten kann ich geltend machen?
Abzugsfähig sind die Kursgebühren, die Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort, also alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Sprachkurs anfallen.
zum Seitenanfang8. Absetzposten: Spenden & Kirchenbeiträge
Private Zuwendungen für mildtätige Zwecke und an begünstige Spendenempfänger sowie Kirchenbeiträge: Diese Sonderausgaben mindern bis zum jeweiligen Höchstbetrag – in vollem Umfang – die Lohnsteuerbemessungsgrundlage.
Für Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger können bis zu 10% des Vorjahreseinkommens abgesetzt werden.
Seit 2012 ist der Kreis der begünstigten Spendenempfänger erweitert: Wenn Sie ab 1. Jänner 2012 Spenden an Tierheime, Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen sowie die freiwillige Feuerwehr zahlen, können Sie diese bei Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigen lassen.
Auch Spenden an bestimmte Wissenschafts-, Forschungs- und Lehreinrichtungen sowie Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts sind weiterhin absetzbar.
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem Betrag von jährlich € 200.
Service
Eine Datenbank der begünstigte Spendenempfänger finden Sie auf der Website des Finanzministeriums.
9. Steuer sparen bei Renovierung
Ausgaben für Wohnraumsanierung sind steuerlich absetzbar egal ob man sie bar zahlt oder über Kredit finanziert. Ein paar Dinge sind dabei allerdings zu beachten.
Nur durch befugte Unternehmer erfolgte Arbeiten ...
Die Arbeiten müssen durch einen befugten Unternehmer erfolgen. Kauft man sich nur das Material und richtet die Wohnung her, so ist das nicht absetzbar.
Weiters muss die Renovierung durch den Mieter selbst erfolgen. Werden zB im Haus die Fenster ausgetauscht und der Vermieter berechnet nun den Sanierungsaufwand mit der Miete so kann man das nicht absetzen.
Neue Fenster, Heizung, Sicherheitstüre
Es muss sich außerdem um „umfassendere" Sanierungs-maßnahmen handeln, wie zB Einbau neuer Fenster, Heizung, Sicherheitstüre, Austausch der Gas-, Wasser oder Elektroinstallationen usw.
Wird die Wohnung nur neu ausgemalt oder tapeziert - also laufende Wartungsarbeiten - sowie neue Möbel sind steuerlich nicht absetzbar.
10. Unterhalts-Absetzbetrag
Sie zahlen für Ihre Kinder die nicht im gleichen Haushalt leben Unterhalt. Dafür gibt es den Unterhaltsabsetzbetrag, den Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen können.
Dieser ist gestaffelt nach Anzahl der Kinder, für die Sie Unterhalt leisten.- Für das erste Kind gibt es € 29,20
- für das zweite Kind € 43,80 und
- für das dritte und jedes weitere Kind € 58,40 pro Monat.
Sie erhalten ihn nur dann in voller Höhe ...
Sie erhalten den Unterhaltsabsetzbetrag nur dann in voller Höhe, wenn Sie das ganze Jahr den vollen Unterhalt bezahlt haben. Haben Sie nur teilweise den Unterhalt gezahlt erhalten Sie den Absetzbetrag auch nur für die entsprechenden Monate.
Auf Verlangen des Finanzamtes sind die Zahlungen durch schriftlichen Unterlagen zu belegen, etwa Empfangsbestätigungen des anderen Elternteils oder durch Kontoauszüge.
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