Dienstzeugnis
Sucht man einen neuen Arbeitsplatz, so legt man in der Regel den Bewerbungsunterlagen auch Dienstzeugnisse vorangegangener Beschäftigungen bei.
Das muss im Dienstzeugnis stehen
Ein Dienstzeugnis darf in Inhalt und Form nichts enthalten, das ArbeitnehmerInnen das Erlangen einer neuen Stelle erschwert. Allerdings sind Aufbau und Formulierung Sache des Arbeitgebers, natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Notwendige Inhalte aller Dienstzeugnisse sind allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers, die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art der Dienstleistung.
Aus der Beschreibung der Tätigkeit muss sich der Zeugnisleser ein klares Bild machen können, welche Arbeiten der Arbeitnehmer erbracht hat. Hat sich die Tätigkeit während des Dienstverhältnisses geändert, sind sämtliche Tätigkeiten in chronologischer Folge aufzulisten.
Insbesondere ist auch anzuführen, in welchem Umfang und wie lange die jeweilige Tätigkeit verrichtet wurde. Schulungen, Aus- und Fortbildungskurse sollen im Zeugnis ebenfalls erwähnt werden.
Eine inner- oder überbetriebliche Funktion als Interessenvertreter (Betriebsrat, Gewerkschaft) darf im Zeugnis nicht erwähnt werden, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht dies ausdrücklich.
Der Zeugnissaussteller muss das Zeugnis unterschreiben.
Ein qualifiziertes Dienstzeugnis enthält darüber hinaus eine Leistungsbeurteilung und das Führungsverhalten: Dabei geht es um das soziale Verhalten des Arbeitnehmers und dessen persönliche Eigenschaften.
Unterschied einfaches - qualifiziertes Zeugnis
Gesetzlich besteht nur Anspruch auf ein einfaches Zeugnis. Größere Bedeutung in der Praxis hat aber das qualifizierte Zeugnis, bei dem es darüber hinaus auch ein Werturteil über Leistung und/oder dienstliche Führung des Arbeitnehmers gibt.
Fatal ist, dass bei Vorlage eines bloß einfachen Zeugnisses leicht der Eindruck entstehen kann, die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses sei unterblieben, weil der Arbeitgeber mit Arbeitsleistung oder Führung des Arbeitnehmers nicht zufrieden war.
Endzeugnis und Zwischenzeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat auf Verlangen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (= Endzeugnis).
Auch während des aufrechten Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer ein sogenanntes Zwischenzeugnis verlangen. Die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses lässt den Anspruch auf ein Endzeugnis unberührt.
Wenn Sie ein Zeugnis haben wollen, müssen Sie Ihre Bitte nicht begründen, weder für ein End- noch für ein Zwischenzeugnis.
Geheimcodes im Dienstzeugnis
Im Gesetz ist festgeschrieben, dass Zeugnisse keinesfalls Eintragungen oder Anmerkungen enthalten dürfen, die Arbeitnehmern das Erlangen eines neuen Postens erschweren können. Gerade in qualifizierten Zeugnissen kann sich aber - hinter auf den ersten Blick positiven Formulierungen - eine Botschaft verstecken, die letztendlich eine negative Wertung ermöglicht.
Formulierungen können nämlich eine Art Wertung wie Schulnoten anhaften:
Note 1
Die übertragenen Aufgaben wurden stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Arbeitete stets mit größter Zuverlässigkeit und mit äußerster Genauigkeit.
Note 2
Die übertragenen Aufgaben wurden stets zur vollen Zufriedenheit erledigt. Arbeitete sehr zuverlässig und mit
Note 3
Die übertragenen Aufgaben wurden stets zur Zufriedenheit erledigt. Arbeitete zuverlässig und genau.
Note 4-5
Die Aufgaben wurden zur Zufriedenheit erledigt.
... im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit erledigt. Hat sich bemüht, die Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen. Arbeitete im Allgemeinen zuverlässig und genau.
Tipp
Man kann ein Dienstzeugnis rückwirkend 30 Jahre lang verlangen. Umstritten ist aber, ob dieser Anspruch bereits früher verfallen kann, wenn sich die Verfallsklausel im Kollektivvertrag nicht ausdrücklich nur auf Geldansprüche bezieht.
Damit es zu keinen Problemen kommt, sollten Sie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses immer sofort nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verlangen. Denn selbst wenn Sie rechtlich länger dazu Zeit hätten, ist nicht sicher, ob ein Zeugnis überhaupt noch ausgestellt werden kann.
