Einkommensteuer
Was ist die Einkommensteuer?
Jede und jeder, der oder die in Österreich lebt, muss auf das Einkommen Steuer zahlen.
Das Einkommen ergibt sich aus der Summe verschiedener Einkünfte. Von diesem Einkommen werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen, daraus ergibt sich die Grundlage für die Einkommensteuer.
Ein Basiseinkommen, das sogenannte Existenzminimum, ist allerdings steuerfrei. Es beträgt für ArbeitnehmerInnen jährlich €10.900, für Selbständige jährlich €10.000.
Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung machen?
Eine Einkommensteuererklärung muss gemacht werden, wenn
- Sie aus selbständiger Tätigkeit ein Einkommen haben, das höher ist als € 10.000
- Sie sowohl selbständiges Einkommen über €730 als auch nicht selbständiges Einkommen haben und das Gesamteinkommen höher ist als €10.900
- Sie zwei oder mehr nicht selbständige Tätigkeiten haben oder zwei oder mehr Pensionen beziehen und das Gesamteinkommen höher ist als €10.900
- Sie Einkünfte aus einem Betrieb beziehen
- das Finanzamt Sie dazu auffordert
Die Einkommensteuererklärung können Sie im Internet bei FinanzOnline machen. Haben Sie keinen Internetzugang, können Sie die Erklärung auch schriftlich im Finanzamt abgeben.
Einkommensteuerbescheid
Die Berechnung der Einkommensteuer können Sie vom Einkommensteuerbescheid ablesen. Auf diesem Bescheid können Sie auch sehen, welche Ausgaben nicht anerkannt wurden. Sind also etwa Sonderausgaben zu Unrecht nicht anerkannt worden, können Sie innerhalb eines Monats gegen den Bescheid berufen.
Vorauszahlungsbescheid
Wenn Sie mehrere lohn- oder einkommensteuerpflichtige Einkünfte in einem Jahr haben und die Nachzahlung daraus mehr als € 300 beträgt, dann werden vom Finanzamt Steuervorauszahlungen vorgeschrieben.
Wie hoch diese Zahlungen sind, finden Sie im Vorauszahlungsbescheid. Sie müssen dann die angeführte Summe an Vorauszahlungen vierteljährlich leisten. Sind die Vorauszahlungen zu hoch, etwa, weil sie in diesem Jahr weniger verdienen als im letzten, dann können Sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats berufen.
Ist die Frist abgelaufen, können Sie bis 30. September des Kalenderjahres einen formlosen Antrag auf Herabsetzung der Zahlungen stellen. Im nächsten Einkommensteuerbescheid werden die zu hohen Vorauszahlungen dann angerechnet.
Freibetragsbescheid
Der Freibetragsbescheid wir Ihnen zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid zugestellt. Der Bescheid gilt immer für das übernächste Kalenderjahr, das heißt, wenn Sie 2009 den Bescheid bekommen, gilt er für 2011.
Außerdem wird Ihnen eine Mitteilung zur Vorlage an den Arbeitgeber geschickt. Diese Mitteilung können Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen, Sie müssen aber nicht. Die Mitteilung führt dazu, dass beim Lohnsteuerabzug im übernächsten Jahr vorläufig der selbe Betrag an Sonderausgaben und Werbungskosten berücksichtigt werden wie zwei Jahre davor.
Wenn der tatsächliche Betrag in diesem Jahr allerdings niedriger ist, dann kann es zu Nachzahlungen kommen.
Beim Finanzamt können Sie beantragen, dass Ihnen kein Freibetragsbescheid mehr ausgestellt wird, wenn Sie keine Ausgaben mehr haben, die Sie auf diese Weise absetzen könnten. Außerdem können Sie beantragen, dass Ihnen ein Bescheid über einen niedrigeren Betrag ausgestellt wird.
So berufen Sie gegen einen falschen Bescheid
Wenn Sie gegen einen falschen Bescheid berufen wollen, müssen Sie das innerhalb eines Monats schriftlich beim Finanzamt tun.
Das Finanzamt oder die übergeordnete Stelle kann dann eine Vorentscheidung über Ihre Berufung treffen.
Auch dagegen können Sie innerhalb eines Monats berufen und sich an die nächsthöhere Instanz wenden, an den unabhängigen Finanzsenat. Wollen Sie gegen dessen Entscheidung berufen, müssen Sie eine Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof einbringen.
Schulden beim Finanzamt?
Wenn Sie Schulden beim Finanzamt haben, können Sie darum ansuchen, dass diese Schulden erlassen, teilweise erlassen oder gestundet werden. Es kann auch vereinbart werden, dass die Zahlung in Raten erfolgt. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn die sofortige Zahlung mit Härten verbunden wäre.
Wurde die Ratenzahlung oder Stundung bewilligt, werden bei unter € 750 keine Zinsen verrechnet. Sind die Schulden höher, werden Zinsen in der Höhe von 4% über dem geltenden Basiszinssatz pro Jahr verrechnet.
Broschüren & Anträge
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