Die Endabrechnung

Wird eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer gekündigt, muss die Firma das bereits verdiente Gehalt oder den Lohn inklusive aller geleisteten Überstunden bezahlen. Unverbrauchter Urlaub ist als Urlaubsersatzleistung auszubezahlen.

Endet das Arbeitsverhältnis während des Arbeitsjahres, wird der Urlaubsanspruch aliquotiert, also anteilig berechnet. Schon zuviel verbrauchter Urlaub muss nur dann zurückbezahlt werden, wenn es sich um eine berechtigte Entlassung oder um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt handelt.

Abfertigung

Die Sonderzahlungen – also Urlaubs und Weihnachtsgeld – muss die Firma ebenfalls anteilig ausbezahlen. Hat das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert, hat man auch Anspruch auf Abfertigung. Im alten Abfertigungsrecht (Beginn des Arbeitsverhältnisses vor 2003) muss der Arbeitgeber die Abfertigung ausbezahlen. Gilt das neue Abfertigungsrecht (ab 2003), kann der Betroffene die Auszahlung der Abfertigung bei der betrieblichen Vorsorgekasse beantragen - vorausgesetzt es wurde seit mindestens 36 Monaten für den Beschäftigten in eine oder mehrere Kassen einbezahlt. Das kann auch aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen geschehen sein.

Tipp: Einzahlung am Lohnzettel überprüfen.

Wird die Auszahlung nicht beantragt, bleibt das Geld in der betrieblichen Vorsorgekassa. Bei Selbstkündigung oder gerechtfertigter Entlassung geht der Anspruch nach altem Abfertigungsrecht verloren. Nach neuem Recht verbleibt die Abfertigung auch dann in der Kassa.

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