Entlassung
Eine Entlassung ist die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus einem wichtigen Grund. Liegt ein Entlassungsgrund vor, ist die Entlassung berechtigt erfolgt. Gibt es keinen Entlassungsgrund, ist die Entlassung unberechtigt erfolgt.
Formvorschriften
Für eine Entlassung gibt es keine Formvorschrift. Sie kann schriftlich, mündlich und sogar schlüssig erfolgen. Schlüssig heißt, dass aus einer stillschweigenden Handlung des Arbeitgebers unzweifelhaft auf die Entlassung geschlossen werden kann. Bei Lehrlingen muss die Entlassung (vorzeitige Auflösung) schriftlich erfolgen.
Achtung: Die Konsequenzen sind bei berechtigter bzw. unberechtigter Entlassung sehr unterschiedlich. Grundsätzlich beendet aber jede Entlassung das Dienstverhältnis sofort.
Berechtigte Entlassung
Ein Angestellter liefert unter anderem einen Entlassungsgrund, wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund für "längere" Zeit die Arbeit unterlässt oder diese beharrlich verweigert. Auch wenn er ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt, ist das ein Entlassungsgrund. Ein Arbeiter liefert unter anderem einen Entlassungsgrund, wenn er einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Handlung begeht, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, die Arbeit unbefugt verlässt oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt.
Lassen Sie bei einer Entlassung prüfen, ob diese berechtigt erfolgt ist. Die Arbeitsrechtsabteilung Ihrer Arbeiterkammer hilft Ihnen weiter.
Konsequenzen einer berechtigten Entlassung
Bei einer berechtigten Entlassung hat der Arbeitnehmer erhebliche finanzielle Nachteile: Das Urlaubsentgelt für einen zuviel verbrauchten Jahresurlaub muss rückerstattet werden.
Arbeiter verlieren in der Regel die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Angestellte müssen jedenfalls die anteiligen Sonderzahlungen erhalten.
Der größte finanzielle Verlust kann sich aber aus Schadenersatzansprüchen ergeben. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber alle Schäden ersetzen, die ihre Ursache in seiner berechtigten Entlassung haben.
Unberechtigte Entlassung
Grundsätzlich beendet auch eine unberechtigte Entlassung das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung ab Kenntnis. (Ausnahme: Arbeitnehmer mit besonderem Entlassungsschutz.)
Entweder, Sie akzeptieren die Entlassung und fordern Ihre Ansprüche auf Grund der unberechtigten Entlassung ein. Oder Sie fechten die Entlassung vor Gericht an, mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.
Anfechtungsgründe
Für eine Anfechtung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Wichtigste: Es muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Bei den Anfechtungsgründen unterscheidet man zwischen unzulässigen Kündigungsmotiven, z.B. Mitgliedschaft im Betriebsrat und der Sozialwidrigkeit. Für die Beurteilung, ob im konkreten Fall ausreichende Anfechtungsgründe vorliegen, sollten Sie unverzüglich mit der Arbeitsrechtsabteilung Ihrer AK Kontakt aufnehmen.
Handeln Sie rasch! Für die Anfechtung bei Gericht ist nur eine Woche ab Erhalt (mündlicher Ausspruch reicht!) der Entlassung Zeit.
Diese Ansprüche haben Sie bei unberechtigter Entlassung
Wenn Sie die Entlassung akzeptieren bzw. wenn die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht erfüllt sind, so müssen Sie finanziell entschädigt werden. Die Abrechnung muss so erfolgen, als hätte Ihr Arbeitgeber statt einer Entlassung eine Kündigung ausgesprochen. Sie können Kündigungsentschädigung einklagen, das heißt, es muss alles bezahlt werden, was Sie während Ihrer fiktiven Kündigungsfrist verdient hätten. Das sind Ihr Gehalt/Lohn und eine Abgeltung für die durchschnittliche Anzahl der Überstunden. Fallen Sie während der fiktiven Kündigungsfrist in eine höhere Abfertigungsstufe oder entsteht ein neuer Urlaubsanspruch, so ist auch das finanziell abzugelten.
Entlassung während Krankenstand
Bei einer unberechtigten Entlassung während eines Krankenstandes muss Ihr Arbeitgeber Ihr Entgelt bis zur Beendigung des Krankenstandes bzw. bis zum vorherigen Ende seiner Entgeltfortzahlungspflicht, weiter zahlen, obwohl das Dienstverhältnis vorher endet.
