AK-Zangerl: Europarechtswidrigkeiten im Tiroler Landesvertragsbedienstetengesetz auf Druck der Arbeiterkammer endlich beseitigt
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Der Landtag will in seiner kommenden Sitzung mehreren langjährigen Forderungen der AK Tirol Folge leisten und zwei besonders diskriminierende Bestimmungen im Dienstrecht der Landes- und Gemeindebediensteten (L-VBG) entfernen.
„Ich freue mich im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, dass die Initiative der AK Tirol erfolgreich war“, so AK-Präsident Erwin Zangerl. „Gerade die öffentliche Hand sollte bei ihren Beschäftigten mit gutem Beispiel vorangehen, was in der Vergangenheit leider oft nicht der Fall war. Die nunmehrige Änderung ist ein erster Schritt, es bleiben aber weitere wichtige Forderungen offen, die wir jetzt beim Europäischen Gerichtshof im Klagsweg abklären lassen müssen.“
So werden endlich Teilzeitbeschäftigte, die 12 oder weniger Stunden pro Woche arbeiten, in das Vertragsbedienstetengesetz aufgenommen und genießen nunmehr dieselben Rechte wie alle anderen öffentlich Bediensteten des Landes Tirol und der Gemeinden.
Auch die Diskriminierung von jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter 18 Jahren wird teils aufgehoben und deren Dienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wurden, sonstigen Dienstzeiten gleichgestellt. Diese Zeiten werden nun auch für die Berechnung des Urlaubsanspruches, der Kündigungsfristen oder anderer dienstzeitabhängiger Rechte mitberücksichtigt. Leider bleiben an anderen Stellen des Gesetzes weiterhin Ungleichbehandlungen zwischen unter 18jährigen und über 18jährigen erhalten, so beispielsweise bei der Höhe der Zulagen, die unter 18jährigen nur in Höhe von 80% zustehen.
Diese Änderungen, auf die die AK Tirol in den vergangenen Jahren schon mehrfach hingewiesen hat, wurden letztlich aber nur unter Druck der Europäischen Kommission vorgenommen, die von der Arbeiterkammer Tirol eingeschaltet wurde, um diese Diskriminierungen von gewissen Vertragsbedienstetengruppen zu beenden.
Dennoch gibt es nach wie vor einige Paragraphen, die der Landtag nicht ändern wird, aber europarechtlich äußerst bedenklich sind und Frauen und befristet Beschäftigte eindeutig diskriminieren. Um zum Wohle der tausenden Vertragsbediensteten im Land Tirol auch hier eine Änderung zu bewirken und die positiven Errungenschaften des Europarechts auch ihnen zukommen zu lassen, führt die AK Tirol derzeit ein Gerichtsverfahren gegen das Land vor dem Europäischen Gerichtshof.
zum SeitenanfangGegen folgende diskriminierende Passagen im Tiroler L-VBG führt die AK Tirol gegen das Land Klage vor dem Europäischen Gerichtshof:
- § 1 Abs. 2 lit. m gehört gänzlich gestrichen, da er nicht nur Teilzeitkräfte (jetzt auf Druck der AK Tirol hin gestrichen), sondern nach wie vor auch befristet Beschäftigte diskriminiert, indem sie vom Geltungsbereich des L-VBG ausgenommen sind. Dies widerspricht der EU-Richtlinie über befristete Arbeitsverträge (RL 1999/70/EG)
- Der Entfall der Abfertigung gem. § 82 Abs. 2 lit. a bei Zeitablauf eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses diskriminiert ebenfalls befristet Beschäftigte.
- Gem. § 60 L-VBG verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der bzw. die Vertragsbedienstete den Urlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Hat der bzw. die Vertragsbedienstete eine Elternkarenz in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt. Diese Bestimmung führt dazu, dass bei Vertragsbediensteten, die eine Elternkarenz im gesetzlich zulässigen Ausmaß von 2 Jahren in Anspruch nehmen, der Urlaubsanspruch aus dem der Geburt vorhergehenden Jahr in der Regel nach Ablauf der Karenz bereits verfallen ist.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Eine Mutter, deren Kind am 1. März 2007 geboren wurde und die daraufhin eine 2jährige Mutterschaftskarenz in Anspruch nimmt, kann nach ihrer Rückkehr aus der Karenz am 1. März 2009 ihren Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2006 – dem der Geburt vorangegangenen Jahr – nicht mehr verbrauchen, da dieser bereits verfallen ist (üblicher Verfall: 1.1.2008 zuzüglich 14 Monate aufgrund der 2jährigen Karenz = 1.3.2009). Unter Berücksichtigung des achtwöchigen Beschäftigungsverbotes im Mutterschutz vor der Geburt, der im genannten Beispiel am 4.1.2007 beginnt, hätte diese Mutter exakt 3 Tage im Jahr 2007, um ihren Urlaub aus dem Jahr 2006 zu verbrauchen, damit dieser nach ihrer Rückkehr aus der Karenz nicht bereits verfallen ist. Da davon hauptsächlich Frauen betroffen sind, liegt durch die Verfallsbestimmungen des § 60 L-VBG eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, was nach Ansicht der AK Tirol der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2006/54/EG) widerspricht. Der Verfall sollte daher um die Dauer des gesamten Karenzurlaubes hinausgeschoben werden.
- Die Bestimmung des § 73 Abs. 2 lit. h L-VBG gehört gestrichen, da sie ebenfalls der Gleichbehandlungs-Richtlinie widerspricht. Durch das unterschiedliche Pensionsantrittalter zwischen Männern und Frauen führt eine Kündigung, die ausschließlich an das Erreichen dieses Alters geknüpft wird, zu einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Frauen können hier bei Vorliegen gleicher Bedingungen wie beispielsweise Dienstalter, Beschäftigungsausmaß oder Art der Tätigkeit generell fünf Jahre früher als Männer gekündigt werden und haben oft gar nicht die Möglichkeit bis zu ihrem 65. Lebensjahr zu arbeiten. Frauen verlieren dadurch ihren erhöhten Kündigungsschutz früher als Männer.
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