Freifahrt & Fahrtenbeihilfe

Für die Fahrt vom Wohnort zum Lehrbetrieb und zur Berufsschule haben Lehrlinge - je nach Verkehrsmittel, Entfernung usw. - Anspruch auf Freifahrt oder Fahrtenbeihilfe.

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1) Fahrt: Wohnort - Lehrbetrieb

Lehrlingsfreifahrt

Voraussetzung: Sie fahren täglich mit einem öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnort in den Lehrbetrieb und zurück.

Kosten: Selbstbehalt von EUR 19,60 pro Lehrjahr.

Antrag: Beim Verkehrsunternehmen (z.B. VVT) mit der Bestätigung des Lehrberechtigten einreichen. Den Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises für Fahrten zu und von der betrieblichen Ausbildungsstätte können Sie von der Homepage des Sozialministeriums downloaden.


Fahrtenbeihilfe 1

Voraussetzung: Sie können für die tägliche Fahrt vom Wohnort in den Lehrbetrieb und zurück kein öffentliches Verkehrsmittel benützen und der kürzeste Weg in einer Richtung ist mindestens 2 km lang (für Behinderte entfällt die Kilometerbegrenzung).

Antrag: Beim Wohnsitzfinanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres vom Familienbeihilfenbezieher einreichen. Das Antragsformular Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge können Sie von der Homepage des Finanzministeriums downloaden.

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2) Fahrt: Wohnort - Lehrlingsheim

Fahrtenbeihilfe 2

Voraussetzung: Sie wohnen am Standort Ihrer Lehrstelle im Lehrlingsheim und fahren jeweils zum Wochenende heim und der kürzeste Weg in einer Richtung ist mindestens 2 km lang (für Behinderte entfällt die Kilometerbegrenzung).

Antrag: Beim Wohnsitzfinanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres vom Familienbeihilfenbezieher einreichen. Das Antragsformular Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge können Sie von der Homepage des Finanzministeriums downloaden.

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3) Fahrt: Wohnort - Berufsschule

Schülerfreifahrt

Voraussetzung: Sie fahren mit einem öffentlichen Verkehrsmittel wöchentlich ein- oder zweimal vom Wohnort in die Berufsschule und zurück oder Sie besuchen eine lehrgangsmäßige Berufsschule (zB. 8 Wochen) und fahren täglich hin und zurück.

Kosten: Selbstbehalt von EUR 19,60 pro Lehrjahr.

Antrag: Bestätigung von der Berufsschule besorgen und beim Verkehrsunternehmen (z.B. VVT) einreichen. Den Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises für Fahrten zu und von der Schule können Sie von der Homepage des Sozialministeriums downloaden.


Schulfahrtbeihilfe 1
Voraussetzung: Sie fahren ein- oder zweimal pro Woche vom Wohnort in die Berufsschule und zurück und können kein öffentliches Verkehrsmittel benützen und der kürzeste Weg in einer Richtung ist mindestens 2 km lang (für Behinderte gilt die Kilometerbegrenzung nicht).

Antrag: Beim Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. Juni des dem Schuljahr folgenden Kalenderjahres vom Familienbeihilfenbezieher einreichen. Das Antragsformular Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule können Sie von der Homepage des Finanzministeriums downloaden.

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4) Fahrt: Wohnort - Berufsschulinternat

Schulfahrtbeihilfe 2

Voraussetzung: Sie wohnen am Berufsschulstandort im Internat und fahren jeweils am Wochenende heim. Die Wegstrecke zwischen Wohnung und Internat muss mindestens 2 km betragen.

Achtung: Die 2-km-Grenze entfällt für behinderte Schüler/-innen.

Antrag: Beim zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni des dem Schuljahr folgenden Kalenderjahres vom Familienbeihilfenbezieher einreichen. Das Antragsformular Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (pdf-File) können Sie von der Homepage des Finanzministeriums downloaden.

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