Gehalt ist zum Monatswechsel fällig

In unangenehme Situationen kommen Arbeitnehmer, wenn das Gehalt nicht zum richtigen Termin überwiesen wird.

„Es ist immer noch nichts am Konto.“ Nicht selten wenden sich Ratsuchende mit diesem Problem an die AK-Experten. Üblicherweise ist das Gehalt zum Monatswechsel fällig. Doch wann muss das Geld am Konto sein? Und was ist zu tun, wenn der Lohn verspätet oder gar nicht ausbezahlt wird?

Nach dem Gesetz ist die Zahlung des Entgelts eigentlich eine Holschuld des Arbeitnehmers. Das heißt, der Arbeitnehmer muss sich seinen Lohn, der im Unternehmen bereitliegen muss, holen.

In der Praxis wird die Zahlung des Entgelts aber meist so vereinbart, dass der Betrag auf das Konto der Beschäftigten überwiesen wird. Spätestens am Tag der Fälligkeit (z.B. bei Angestellten grundsätzlich der letzte Tag des Kalendermonats) muss der Betrag für den Arbeitnehmer auf seinem Konto verfügbar sein.

Auch bei der bargeldlosen Lohnzahlung muss der Lohn den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Überweisung so rechtzeitig vorzunehmen, dass unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungsdauer die Gutschrift zum fälligen Zeitpunkt verbucht ist. Aber: Außergewöhnliche Verzögerungen, die im Bereich der Bank des Arbeitnehmers liegen, muss der Arbeitgeber nicht vertreten.

Für Angestellte kann nach dem Gesetz das Gehalt in zwei annähernd gleich großen Beträgen jeweils in der Hälfte und am Ende des Kalendermonats ausgezahlt werden. Es kann aber auch beispielsweise im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass das Gehalt jeweils am Monatsletzten im Nachhinein bezahlt wird. Das ist in der Praxis die Regel geworden. Auch Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten ihren Lohn üblicherweise monatlich ausbezahlt. Achtung: Kollektivverträge können aber bei Arbeitern einen Termin für die Auszahlung festlegen (z.B. bis zum 15. des Folgemonats).

Bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers sollte in folgender Reihenfolge vorgegangen werden:

  • Feststellen, dass nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt wird (Kontoauszug, Lohnzettel).

  • Eine mündliche Aufforderung, den Lohn zu überweisen.

  • Fruchtet das nicht: Einen Mahnbrief (eingeschrieben) mit einer Fristsetzung von 14 Tagen.
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