Geringfügige Beschäftigung
Während der Karenz haben Sie die Möglichkeit, eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber auszuüben, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegt. 2009 sind dies € 357,74 brutto monatlich.
Weiters können Sie neben dem karenzierten Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren. Während dieser Beschäftigung bleibt der Kündigungs- und Entlassungsschutz aufrecht. Arbeiten Sie jedoch länger als 13 Wochen, geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren!
Fällt die Karenzzeit nicht auf das ganze Kalenderjahr (Kalenderjahr = 1. Jänner bis 31. Dezember), kann eine Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Zum Beispiel:
52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)
Musterbriefe
- Änderung der Lage der Arbeitszeit
- Anspruch auf Elternteilzeit
- Vereinbarte Elternteilzeit
- Meldung einer Karenz - Mutter
- Meldung einer Karenz - Vater
- Meldung einer Karenz - Eltern
- Verlängerung der Karenz - Eltern
- Karenzverlängerung bis zum 2. Geburtstag
- Wiedereinstieg bei Betriebsschließung
- Meldung der Schwangerschaft
- Beginn der Schutzfrist
- Meldung der Schwangerschaft (Fünftagesfrist)
- Unwirksame Kündigung / Entlassung aufgrund Schwangerschaft (5-Tagefrist)
- Unwirksame Kündigung / Entlassung aufgrund vorliegender Schwangerschaft
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