Geringfügige Beschäftigung während der Karenz

Während der Karenz haben Sie die Möglichkeit, eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber auszuüben, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegt. 2013 sind dies € 386 brutto monatlich. Sie müssen jedoch zusätzlich die Zuverdienstgrenzen Ihres Kinderbetreuungsgeldmodells beachten!

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldmodell dürfen Sie bezogen auf das Kalenderjahr
6.100 Euro (2013) an maßgeblichen Einkünften haben. Dies bedeutet, dass Sie pro Monat mit Kinderbetreuungsgeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdienen dürfen.

Weiters können Sie neben dem karenzierten Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren. Während dieser Beschäftigung bleibt der Kündigungs- und Entlassungsschutz aufrecht. Arbeiten Sie jedoch länger als 13 Wochen, geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren!

Fällt die Karenzzeit nicht auf das ganze Kalenderjahr (Kalenderjahr = 1. Jänner bis 31. Dezember), kann eine Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.

Zum Beispiel:
52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6)

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

1 + 2 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.