Kosten des Berufsschulinternats
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Lehrlinge sind berufsschulpflichtig. Berufsschulen gibt es nicht an jeder Ecke, sondern (mit Ausnahme der Büro- und Handelsberufe) nur an einem oder zwei Standorten im Bundesland oder gar österreichweit. Wem die tägliche morgendliche Anfahrt in die Berufsschule während des Lehrgangs aus geographischen und/oder verkehrstechnischen Gründen nicht möglich ist, der muss ein Internat besuchen. Das ist logisch.
Logisch ist auch, dass ein Internat ein kostenintensiver Betrieb ist: Es sind Löhne der ErzieherInnen zu bezahlen, die Reinigung, die Verpflegung, die Heizung, Rücklagen für Investitionen sind zu bilden und und und. Diese hohen Kosten werden vom Land Tirol als Internatserhalter getragen. Um wenigstens einen Teil dieser Kosten hereinzubekommen, setzt das Land Tirol Heimkostenbeiträge fest, die den Lehrlingen in Rechnung gestellt werden. Diese Sätze sind seit 01.September 2011 bis 31. August 2012 festgelegt wie folgt:
| Internat | Heimkostenbeiträge pro Woche |
|---|---|
| Internat TFBS für Tourismus Landeck | € 68,40 |
| Internat TFBS Rotholz | € 68,40 |
| Internat TFBS für Tourismus Absam | € 73,40 |
| Internat Innsbruck Mandelsbergerstraße | € 80,20 |
| Internat Innsbruck Lohbachufer | € 80,20 |
| Internat TFBS für Glastechnik Kramsach | € 72,10 |
| Internat TFBS für Holztechnik Absam | € 78,40 |
| Internat TFBS für Fotografie, Optik und Hörakustik Hall | € 77,30 |
Das Berufsausbildungsgesetz regelt grundsätzlich, dass diese den Lehrlingen verrechneten Kosten von den Lehrlingen selbst bezahlt werden müssen. Eine Deckelung besteht lediglich in der Höhe der Lehrlingsentschädigung selbst. Wenn also die vom Lehrling während des Berufsschul- (und damit Internats-)besuchs erhaltende Lehrlingsentschädigung für die Bezahlung der Heimkosten nicht ausreicht, dann muss der verbleibende Überling vom Betrieb übernommen werden.
Es gibt für die Bezahlung der Internatskosten zwei Möglichkeiten:
- Der Betrieb zahlt die Lehrlingsentschädigung ganz normal weiter und der Lehrling zahlt den Erlagschein für das Internat selbst ein.
- Der Betrieb übernimmt den Erlagschein und zahlt ihn ein und verrechnet diese Ausgabe verteilt auf zwei bis drei Monate mit der Lehrlingsentschädigung seines Lehrlings.
Nun gibt es aber etliche Branchen, in denen der zuständige Kollektivvertrag eine Sonderregelung trifft und festlegt, dass sich der Betrieb an den Internatskosten beteiligen muss. Zumeist ist die jeweilige Regelung so formuliert, dass der Betrieb dafür sorgen muss, dass dem Lehrling auch während des Internatsbesuches zumindest ein bestimmter Prozentsatz der Lehrlingsentschädigung verbleiben muss.
| Derzeit gelten folgende KV-Regelungen: | |
|---|---|
| Baugewerbe: | 100% der Lehrlingsentschädigung müssen verbleiben |
| Metallgewerbe/Arbeiter: | 60% der Lehrlingsentschädigung müssen verbleiben |
| Metallindustrie/Arbeiter: | 100% der Lehrlingsentschädigung müssen verbleiben |
| Chem. Industrie/Arbeiter: | 100% der Lehrlingsentschädigung müssen verbleiben |
| Versicherung-Innendienst/Ang.: | 100% der Lehrlingsentschädigung müssen verbleiben |
| Holzgewerbe/Arbeiter: | 25% der Lehrlingsentschädigung müssen verbleiben |
| Elektrizitätswerke/Arb.: | 100% der Lehrlingsentschädigung müssen verbleiben |
| Graphisches Gewerbe: | 100% der Lehrlingsentschädigung müssen verbleiben |
| Reisebüro/Ang.: | Betrag von € 146,00 zu Internatsbeginn |
| Speditionen/Ang.: | im 1. Lehrjahr einmalig € 200,00 zu Internatsbeginn, zusätzlich einmal pro Lehrgang Fahrtkosten ins Internat hin und retour |
| Handel/Ang.: | 50% der Lehrlingsentschädigung müssen verbleiben |
Die ganze Angelegenheit ist freilich höchst ungerecht: Da besteht einmal die Ungerechtigkeit zwischen jenen Lehrlingen, die überhaupt ein Internat besuchen müssen und so mit Kosten konfrontiert sind und jenen, die gemütlich jeden Tag in der Früh zur Berufsschule anfahren können. Auch unter den Internatsbesuchern selbst herrscht keine Ausgewogenheit: Während die einen den vollen Kostensatz zahlen müssen, steht den anderen der Lehrbetrieb zur Seite bzw. übernimmt er die Kosten komplett.
Die Arbeiterkammer fordert deshalb, dass sämtliche Lehrlinge von der Tragung der Internatskosten befreit werden.
Wer weitere Fragen hat oder berechnen lassen will, ob der Lehrbetrieb seinen (KV-mäßig vorgeschriebenen) Kostenanteil korrekt bezahlt hat, setzt sich mit der Jugendabteilung unter der kostenlosen Rufnummer 0800/22 55 22 – 1566 in Verbindung.
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