Rechtsfragen rund um die Beschäftigung Jugendlicher in den Sommermonaten

Sommerzeit ist nicht nur Urlaubszeit. Viele Jugendliche arbeiten in den Sommermonaten als Ferialarbeiter, Praktikant oder Volontär. Doch was ist dabei aus rechtlicher Sicht zu beachten. Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Regeln.

1) Ferialarbeit und Pflichtpraktikum:

Ferialarbeit wird von SchülerInnen zum Zweck des Geldverdienens eine begrenzte Zeit durchgeführt. Dies erfolgt im Rahmen regulärer Arbeitsverhältnisse.

Ein Pflichtpraktikum muss oder kann von SchülerInnen berufsbildender mittlerer oder höherer Schulen (zB HTL, HBLA, HAK, etc.) zwischen zwei Schulstufen im Sommer aufgrund schulrechtlicher Vorschriften (Lehrpläne) durchgeführt werden.

2) Pflichtpraktikum: Arbeitsverhältnis oder Volontariat:

Diese Frage ist nicht generell geregelt. Manche Kollektivverträge regeln Pflichtpraktika im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Gastgewerbe), andere sehen überhaupt keine Regelung vor. Entscheidend ist der faktische Arbeitseinsatz. Überwiegen produktive Tätigkeiten im Rahmen einer vollen betrieblichen Integration des Jugendlichen, bei fix vorgegebenen Arbeitszeiten und voller Weisungsgebundenheit, so ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Überwiegt hingegen der Ausbildungszweck (keine Arbeitsverpflichtung, Tätigkeiten überwiegend nach Interesse des Jugendlichen, kein produktiver Einsatz, freie Zeiteinteilung), dann ist von einem Volontariat auszugehen, für welches beispielsweise keine Entgeltverpflichtung besteht.

3) Entgelt für PflichtpraktikantInnen

In einigen Kollektivverträgen sind für PflichtpraktikantInnen Mindestentgelte vorgesehen. So etwa im KV für das Hotel- und Gastgewerbe. Es gebührt die Lehrlingsentschädigung des Lehrjahres, welches mit dem vorangegangenen Schuljahr korrespondiert: 1. Lehrjahr
€ 454,50 brutto, 2. Lehrjahr € 511,-- brutto, 3. Lehrjahr € 621,-- brutto.
Gemäß KV für die Metallindustrie gebühren monatlich € 838,23 brutto. Gilt keine kollektivvertragliche Regelung, so entscheidet die Qualifizierung des Praktikums als Arbeitsverhältnis bzw. Volontariat über die Entlohnung (siehe Punkt 2).

4) Entgelt für FerialarbeiterInnen

Diese sind zumindest auf der Basis des niedrigsten kollektivvertraglichen Hilfsarbeiterlohns bzw. Angestelltengehalts abzurechnen. Die Endabrechnung hat neben dem restlichen Lohn/Gehalt auch kollektivvertraglich vorgeschriebene Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie eine Urlaubsersatzleistung für den während der Beschäftigung erworbenen Urlaubsanspruch zu enthalten. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat, muss ein schriftlicher Vertrag (Dienstzettel) vorhanden sein, aus dem die wichtigsten Vereinbarungen bezüglich Arbeitszeit, Lohnhöhe, usw. hervorgehen.

5) Ferialarbeit und Pflichtpraktikum als befristete Beschäftigungen

In den meisten Fällen ist das Arbeitsverhältnis oder das Praktikum als befristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen. Es wird also für die Dauer eines Monats, zweier Monate oder einiger Wochen vereinbart. Demnach kann es nicht gekündigt werden, sondern läuft mit der vereinbarten Dauer aus. Eine vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses/ Praktikums ist nur im beiderseitigen Einvernehmen oder bei groben Pflichtverletzungen des jeweiligen Vertragspartners möglich: Etwa Arbeitszeitüberschreitungen seitens des Dienstgebers oder unentschuldigtes Fernbleiben seitens des Dienstnehmers.

6) Arbeitszeiten für Jugendliche

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen bis zu 8 Stunden täglich und bis zu 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Die Leistung von Überstunden ist verboten. Eine Ausdehnung der Arbeitszeit auf täglich 9 Stunden und wöchentlich 45 Stunden ist denkbar, wenn damit eine höhere Wochenfreizeit erreicht wird, wenn es der Kollektivvertrag zulässt (wenn im Durchschnitt nicht über 40 Stunden pro Woche gearbeitet wird) oder für notwendige Vor- und Abschlussarbeiten (Zeitausgleich spätestens in der Folgewoche).

An Sonn- und Feiertagen darf nicht gearbeitet werden. Im Gastgewerbe muss jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben. Zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Ausnahmen gibt es im Gastgewerbe (ab dem 16. Lebensjahr darf bis 23.00 Uhr gearbeitet werden), in Bäckereien und mehrschichtigen Betrieben. Nach Abschluss der Tagesarbeit muss eine 12-stündige Nachtruhezeit folgen.

An zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen pro Woche muss arbeitsfrei sein. Bei Arbeit am Samstag müssen Sonntag und Montag frei sein (Ausnahmen im Handel).

Für die Leistung von (verbotenen) Überstunden muss eine Abgeltung zuzüglich 50% Zuschlag – dies auch bei Zeitausgleich – erfolgen.

7) Ab welchem Alter darf im Sommer gearbeitet werden?

Eine Ferialarbeit darf erst nach Vollendung der 9. Pflichtschulklasse sowie Vollendung des 15. Lebensjahres angenommen werden. Pflichtpraktikanten dürfen bereits ab Beginn der Sommerferien nach der 9. Pflichtschulklasse ihr Praktikum absolvieren.

8) Ferialjobs mit Werkverträgen und freien Dienstverträgen

Bei Werkverträgen wird vom Auftraggeber ein konkretes Werk beauftragt; die Erstellung des Werkes erfolgt selbstständig vom Auftragnehmer mit eigenen Betriebsmitteln bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Freie DienstnehmerInnen liegen in der Mitte zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit: Sie können Arbeitsort und Arbeitsablauf selbst bestimmen und unterliegen keinem Weisungsrecht durch den Auftraggeber; bei ihrer Tätigkeit verwenden sie aber nicht eigene Betriebsmittel, sondern die Betriebsmittel des Auftraggeber. Sie arbeiten frei für eine bestimmte Dauer.

Wird etwa gegen Honorar für eine Firma ein Computerprogramm erstellt und arbeitet man dabei auf dem eigenen Computer und wird das fertige Programm bezahlt, handelt es sich um einen Werkvertrag. Arbeitet man auf firmeneigenem Computer und wird der Zeitaufwand bezahlt, so handelt es sich um einen freien Dienstvertrag.

9) Sozialversicherung

FerialarbeiterInnen und PflichtpraktikantInnen die ihr Praktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolvieren, müssen binnen 7 Tagen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Sie sind vollversichert (Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung). Liegt die Entlohnung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (€ 323,46 pro Monat oder liegt ein Volontariat vor) so genügt die Unfallversicherung. Es gibt aber die Möglichkeit der freiwilligen zusätzlichen Pensionsversicherung (Opting-In).

Bei freien Dienstverträgen und einem Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls nur Unfallversicherung und Möglichkeit des Opting-In. Über der Geringfügigkeitsgrenze gilt Vollversicherungspflicht.

Bei selbstständiger Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen gibt es keine automatische Sozialversicherung. Wenn die Einkünfte € 6.453,36 pro Jahr (€ 537,78 pro Monat) übersteigen, besteht Versicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Bei Einkünften darunter besteht die Möglichkeit des Opting-In. Für die Frage der Vollversicherung werden bei mehreren Beschäftigungen alle Einkünfte zusammengezählt.

10) Wird die Familienbeihilfe gestrichen?

Bis zum 18. Lebensjahr wird durch Ferialarbeit der Anspruch der Eltern auf Familienbeihilfe nicht berührt. Ab dem Jahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres darf man nicht mehr als € 8.725,-- zu versteuerndes Einkommen pro Jahr verdienen. Andernfalls erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe.

11) Steuerpflicht

In einer unselbstständigen Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Pflichtpraktikums, welches als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist, wird die Lohnsteuer automatisch vom Lohn oder Gehalt abgezogen. Mit der Arbeitnehmerveranlagung kann nach Ende des Kalenderjahres die einbehaltene Lohnsteuer wieder vom Finanzamt zurückgeholt werden. Bei einem Jahreseinkommen unterhalb der Steuergrenze kann vom Finanzamt die sogenannte Negativsteuer bezogen werden (maximal € 110,--).

Einkommen aus einer selbstständigen Beschäftigung sind bei einem Einkommen bis zu € 10.000,-- pro Jahr nicht einkommenssteuerpflichtig. Über diesem Einkommen ist eine Steuererklärung notwendig. Bei Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung muss die Steuererklärung bereits ab € 730,-- aus Einkünften durch selbstständige Tätigkeit gemacht werden.

12) Schulfahrtbeihilfe für PflichtpraktikantInnen

Wenn der Weg zwischen Wohnort und Praktikumsbetrieb in einer Richtung über 2 km lang ist, kann eine Schulfahrtbeihilfe bezogen werden. Bis zu 10 km Weg beträgt diese € 13,10 pro Monat, über 10 km Weg € 19,70 pro Monat. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Weg an mehr als 4 Tagen pro Woche zurückgelegt wird. Der Antrag ist beim Finanzamt einzubringen.