Miete: So gibt’s die Kaution zurück - Neues AK-Merkblatt mit wichtigen Infos

Oft sträuben sich Vermieter mit fadenscheinigen Argumenten, die Kaution zurückzuzahlen. Dabei gilt: Ist die Wohnung in Ordnung und besteht kein Mietzinsrückstand, muss dem Mieter die Kaution samt Zinsen unverzüglich zurückbezahlt werden. Ein neues AK-Merkblatt hilft.

Kaum ein Thema spielt in der mietrechtlichen Beratung der AK Tirol eine derart große Rolle wie die Frage der Kaution. Kein Wunder, hier geht es um viel Geld.

Mieter müssen dann eine Kaution hinterlegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherstellung für allfällige, vom Mieter zu vertretende Beschädigungen am Mietgegenstand oder Mietzinsrückstände bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Kautionshöhe und Zinsen

Bei der Kautionshöhe sind bis zu sechs Monatsmieten inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer erlaubt. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten. Eine bar hinterlegte Kaution muss vom Vermieter insolvenzsicher auf einem Sparbuch mit branchen-üblichen Zinsen veranlagt werden. Eine andere Art der Veranlagung ist nur zulässig, wenn eine gleich gute Verzinsung und eine gleich hohe Sicherheit gegeben sind.

Unverzügliche Rückzahlung

Der Vermieter muss dem Mieter die Kaution samt Zinsen unverzüglich nach Ende des Mietverhältnisses und Rückstellung der Wohnung zurückzahlen. Dies aber nur, soweit die Kaution nicht für berechtigte Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird. Die Rückzahlungspflicht besteht also nur insoweit, als dem Vermieter bei Ende des Mietvertrages aus dem Mietverhältnis keine Forderungen gegen den Mieter zustehen.

Unverzüglich bedeutet nicht, dass der Vermieter die Kaution bei Schlüsselübergabe zurückzahlen muss. Dem Vermieter wird eine angemessene Frist von ein bis zwei Tagen zur Besichtigung der Mietwohnung und Feststellung allfälliger Schäden zugestanden. Dann muss die Kaution ausbezahlt werden, wenn keine berechtigten Forderungen bestehen.

Angebliche Schäden

Allzu oft versuchen Vermieter, die Kaution wegen angeblich vorhandener Beschädigungen nicht zurückzugegeben. Typische Streitpunkte sind Kratzer im Parkettboden, Sprünge in der Badewanne, der Dusche oder dem Waschbecken, Schäden an Türen und Fenstern, Bohrlöcher oder die Funktionsfähigkeit elektrischer Geräte und der Heizung.

Hier gilt: Für eine gewöhnliche Abnützung haftet der Mieter nicht. Dafür erhält der Vermieter den Mietzins.

Zukünftige Abrechnungen

Immer wieder versuchen Vermieter die Kautionsrückzahlung mit der Begründung hinauszuzögern, sie müssten noch die Betriebs- oder auch Heizkostenabrechnung für das laufende Jahr abwarten, was dann Monate dauern kann. Diese Praxis ist jedenfalls rechtswidrig. Bei einer Nachforderung, die sich eventuell aus einer zukünftigen Abrechnung ergeben könnte, handelt es sich um keine derartige berechtigte Forderung. Es ist ja nicht einmal klar, ob es tatsächlich zu einer Nachforderung kommen wird. Ist die Wohnung in Ordnung und besteht kein Mietzinsrückstand, muss die Kaution samt Zinsen zurückgestellt werden.

Diese Kautionsregelungen gelten für sämtliche Mietverhältnisse, die auch nur teilweise dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen. Besonderheiten können sich bei vor allem bei Dienstwohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern aber auch gemeinnützigen Vermietern ergeben.

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