Mutterschutz
-
|
Mehr
Gilt für mich das Mutterschutzgesetz?
Als Dienstnehmerin haben Sie Anspruch auf Mutterschutz, ebenso wie Lehrlinge und Heimarbeiterinnen. Sonderbestimmungen gibt es teilweise für Dienstnehmerinnen, die in Privathaushalten beschäftigt sind sowie für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes. Für Landarbeiterinnen gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes und der Landarbeitsordnung.
- Ihrer Staatsbürgerschaft
- der Dauer Ihres Dienstverhältnisses
- dem Ausmaß Ihrer Beschäftigung, sprich der Arbeitszeit
So lange haben Sie Anspruch auf Mutterschutz
Als werdende Mutter dürfen Sie in den letzten 8 Wochen vor dem Entbindungstermin nicht arbeiten. Das ist die sogenannte Schutzfrist. Besteht Gefahr für Sie oder Ihr Kind, können Sie bereits früher frei gestellt werden, wenn Ihr Facharzt die Freistellung befürwortet und schriftlich begründet. Endgültig über die Freistellung entscheidet jedoch die Arbeitsinspektionsärztin oder der Amtsarzt, der ein Freistellungszeugnis ausstellt. Das Freistellungszeugnis ist dem Dienstgeber vorzulegen, der Sie ab sofort nicht mehr beschäftigen darf.
Wenn Sie Ihr Kind vor oder nach dem Geburtstermin bekommen, verkürzt bzw. verlängert das die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend.
Während dem Mutterschutz erhalten Sie Wochengeld
Der Mutterschutz nach der Entbindung dauert 8 Wochen. Wenn sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt hat, weil der Geburtstermin nicht richtig errechnet war, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt im Ausmaß der Verkürzung auf höchstens 16 Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung mindestens 12 Wochen.
Während dem Mutterschutz erhalten Sie von der Krankenkasse Wochengeld. Ihr Arbeitgeber zahlt in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. Gehalt. Nicht vergessen: Informieren Sie Ihren Dienstgeber 4 Wochen bevor Sie den Mutterschutz antreten!
Zum Arzt während der Arbeitszeit?
Lange, oft unflexible Arbeitszeiten und kurze Öffnungszeiten in der Arztpraxis. Werdende Mütter haben es oft nicht leicht, ärztliche Untersuchungen mit dem Arbeitsalltag zu koordinieren.
Doch keine Sorge - ärztliche Untersuchungen, v.a. die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen können Sie auch während der Arbeitszeit machen lassen, wenn es Ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, sie sonst durchzuführen. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen während dieser Zeit Ihren Lohn bzw. Ihr Gehalt ganz normal weiter zu bezahlen.
-
|
Mehr
Infobox
FAQ
- Bekanntgabe der Schwangerschaft
- Ärztliche Bescheinigung
- Pflicht des Dienstgebers
- Kann ich von der Arbeit frei gestellt werden?
- Von wem erhalte ich während der Freistellung mein Geld?
Musterbriefe
- Meldung der Schwangerschaft innerhalb Fünftagesfrist
- Meldung der Schwangerschaft bei Entlassung (Fünftagesfrist, arbeitsbereit)
- Meldung der Schwangerschaft
- Meldung der Schwangerschaft bei Entlassung (Hindernis/Wahlrecht)
- Meldung der Schwangerschaft bei Entlassung (Hindernis und arbeitsbereit)
- Meldung der Schwangerschaft bei Entlassung (Hindernis/Wahlrecht)
- Meldung der Schwangerschaft bei befristetem Arbeitsverhältnis
- Information über den Beginn der Schutzfrist
- Meldung der Schwangerschaft - Mutter
