Das Wichtigste zur Nebenbeschäftigung
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Immer mehr Menschen haben zwei oder mehrere Jobs nebeneinander, sei es in Form von mehreren Teilzeitbeschäftigungen, sei es in Form von Nebenbeschäftigungen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger. Da in Österreich jeder steuerpflichtige Arbeitnehmer 12.137 jährlich bzw. 1.011 monatlich steuerfrei beziehen kann, dies aber in der Regel schon während des Jahres ausnützt, werden Zusatzeinkommen entsprechend hoch mit den Grenzsteuersätzen besteuert. Die Steuer ist aber nicht höher, als wenn das Einkommen aus einer Einkunftsquelle stammen würde. Wenn das Gesamtjahreseinkommen also 12.137 übersteigt, ist vom Zusatzeinkommen meist ein Steuersatz von 36,5 % zu bezahlen. Zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen wird daher das Nebeneinkommen in der Regel mit 50 Prozent belastet, egal ob jemand ein hohes oder mittleres Einkommen hat. Menschen mit flexiblem Arbeitsangebot fragen sich dann, ob sich der Zuverdienst noch rentiert. Abgesehen von den Abgabenbestimmungen muss auch immer geprüft werden, ob eine Nebenbeschäftigung arbeitsrechtlich möglich ist.
Die AK Tirol gibt im folgenden Antworten auf die wichtigsten Fragen.
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Frage 1: (zwei echte Dienstverhältnisse nebeneinander)
Ich bin als Verkäuferin 30 Stunden pro Woche tätig und verdiene brutto 1.200 Euro. Ich möchte gerne einen Nebenjob als Reinigungsfrau annehmen und würde dort ca. 200 Euro dazu verdienen.
1) Darf ich das überhaupt und muss ich es dem Arbeitgeber melden?
2) Muss ich es der Gebietskrankenkasse und dem Finanzamt melden und muss ich etwas nachzahlen?
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Frage 2: (Nebenverdienst in der gleichen Branche)
Ich habe einen Vollzeitjob und möchte daneben etwas dazu verdienen. Ist das erlaubt?
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Frage 3: (zwei geringfügige Jobs)
Ich habe zwei geringfügige Jobs, im konkreten verdiene ich bei einem Job 200 Euro beim anderen 300 Euro. Was muss ich beachten?
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Frage 4: (Teilzeit und freier Dienstvertrag)
Ich habe eine Teilzeitbeschäftigung und verdiene ca. 800,-- netto monatlich und habe daneben Einkünfte von 300,-- aus einem freien Dienstvertrag. Was habe ich zu tun?
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Frage 5: (Teilzeit und Werkvertrag)
Ich habe eine Teilzeitbeschäftigung und verdiene ca. 800,-- brutto monatlich. Daneben habe ich noch einen Werkvertrag (z.B. als Zeitungsausträger) und bekomme ca. 4.000,-- jährlich. Was muss ich beachten?
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Frage 6: (Vollzeit und tageweise Anstellung)
Ich bin in Vollzeitbeschäftigung und verdiene 1.700 brutto. Daneben möchte ich tageweise aushelfen. Lässt sich eine Nachzahlung vermeiden?
- Factbox Arbeitsrecht
- Factbox Sozialversicherung
- Factbox Lohnsteuer
- Die wichtigsten Werte 2011 und 2012
Frage 1
(zwei echte Dienstverhältnisse nebeneinander)
Ich bin als Verkäuferin 30 Stunden pro Woche tätig und verdiene brutto 1.200 Euro. Ich möchte gerne einen Nebenjob als Reinigungsfrau annehmen und würde dort ca. 200 Euro dazu verdienen.
1) Darf ich das überhaupt und muss ich es dem Arbeitgeber melden?
2) Muss ich es der Gebietskrankenkasse und dem Finanzamt melden und muss ich etwas nachzahlen?
Antwort
- Arbeitsrechtliche Aspekte:
Ob man eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber melden muss, hängt vom Dienstvertrag ab. Ist in ihrem Dienstvertrag keine Meldepflicht vorgesehen, ist eine Meldung an den Arbeitgeber nicht notwendig.
- Sozialversicherung und Lohnsteuer: Sie müssen vom Nebenverdienst 14,7% Sozialversicherung und 36,5 % Lohnsteuer zahlen. (Das erscheint hoch, zu beachten ist jedoch, dass bei einer Lohnerhöhung um 200 auch nur ca. 100 E netto übrig blieben). Die Vorschreibung der SV Beiträge erfolgt durch die Gebietskrankenkasse im darauf folgenden Jahr, sie müssen die Beiträge dann einzahlen, haben selber aber keine Meldepflicht. Anders beim Finanzamt: Sie sind verpflichtet bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres eine Arbeitnehmerveranlagung mittels dem Formular L 1 zu machen, die Lohnsteuer bekommen sie dann vom Finanzamt vorgeschrieben. Die im betreffenden Jahr bezahlten Beiträge an die Krankenkasse stellen Werbungskosten dar, die sie in der Zeile 274 des Formulars L 1 eintragen können.
Frage 2
(Nebenverdienst in der gleichen Branche)
Ich habe einen Vollzeitjob und möchte daneben etwas dazu verdienen. Ist das erlaubt?
Antwort
Wenn Sie als Angestellter in der gleichen Branche etwas dazu verdienen, muss unbedingt die Zustimmung Ihres Vollzeitarbeitgebers eingeholt werden, da sie ansonsten das Konkurrenzverbot missachten. Weiters verstoßen Sie unter Umständen gegen das Arbeitszeitgesetz, da Sie wahrscheinlich mehr als 40 Stunden arbeiten. Allerdings wird es hier kaum Sanktionen geben. Für Zwecke der Sozialversicherung und der Lohnsteuer gilt das oben gesagte.
zum SeitenanfangFrage 3
(zwei geringfügige Jobs)
Ich habe zwei geringfügige Jobs, im konkreten verdiene ich bei einem Job 200 Euro beim anderen 300 Euro. Was muss ich beachten?
Antwort
Ein geringfügiges Dienstverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass es für länger als einen Monat abgeschlossen ist und der Bruttoverdienst nicht mehr als die monatlich Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 376,26 beträgt. Ist dies der Fall, ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur zur Unfallversicherung (1,4%) sowie zu einer Mitarbeitervorsorgekasse (1,53% Beitrag) anzumelden; die Beiträge muss ausschließlich der Arbeitgeber tragen. Dem Arbeitnehmer werden zunächst weder SV Beiträge noch eine Lohnsteuer abgezogen, er bekommt den Verdienst brutto für netto ausbezahlt.
Da also Ihr Monatsverdienst als Arbeitnehmer zusammen 500 Euro beträgt, werden von diesem Betrag von der Gebietskrankenkasse 14,70 Prozent an Beiträgen vorgeschrieben, das sind 73,50 monatlich. Falls Sie während des Jahres die Selbstversicherung (opting in) schon bezahlt haben, werden 53,10 Euro monatlich gutgeschrieben.
Einkommensteuer fällt keine an, da ihr Jahreseinkommen unter der Freigrenze von 12.000 Euro liegt. Im Gegenteil: In diesem Fall wird die Negativsteuer in Höhe von 10 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 110 Euro bzw. bei Bezug eines Pendlerzuschlages 15% der SV Beiträge, höchstens jedoch 240 jährlich ausbezahlt. Aufzupassen gilt es auf die Zuverdienstgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag des Partners.
Frage 4
(Teilzeit und freier Dienstvertrag)
Ich habe eine Teilzeitbeschäftigung und verdiene ca. 800,-- netto monatlich und habe daneben Einkünfte von 300,-- aus einem freien Dienstvertrag. Was habe ich zu tun?
Antwort
Bei einem geringfügigen freien Dienstvertrag sind sie vom Arbeitgeber zunächst nur unfallversichert, er muss sie bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Falls sie Zweifel haben ob sie gemeldet sind, erteilt ihnen die Melde- und Beitragsabteilung gerne Auskünfte. Die Gebietskrankenkasse schreibt ihnen im kommenden Jahr die Beiträge (14,7%) vom Zusatzverdienst (in unserem Fall monatlich 44 ) vor.
Steuerlich gelten die Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag als selbständige oder gewerbliche Einkünfte. Da ihre Einkünfte über dem Grenzbetrag von 730,-- jährlich liegen, müssen sie die Einnahmen und Ausgaben in das Formular E 1 a eintragen und den Gewinn in das Formular E 1 (Einkommensteuererklärung) übertragen.
Eine Arbeitnehmerveranlagung ist in diesem Fall nicht notwendig bzw. möglich. Alle sonstigen Abschreibposten, wie Werbungskosten für die nichtselbständigen Einkünfte, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen tragen sie ebenfalls in das E 1 Formular ein.
Frage 5
(Teilzeit und Werkvertrag)
Ich habe eine Teilzeitbeschäftigung und verdiene ca. 800,-- brutto monatlich. Daneben habe ich noch einen Werkvertrag (z.B. als Zeitungsausträger) und bekomme ca. 4.000,-- jährlich. Was muss ich beachten?
Antwort
Als Zeitungsausträger zählen sie zu den sog. Neuen Selbständigen. Diese unterliegen der Gewerblichen Sozialversicherung (GSVG), brauchen aber keinen Gewerbeschein. Die Pflichtversicherung entsteht ab Überschreiten der jährlichen Versicherungsgrenze von 4.515,12 (ergibt sich aus 376,26 mal 12 Monate). Der Beitragssatz beträgt 26,68% (inkl. 1,53% Selbständigenvorsorge) der Bemessungsgrundlage, d.h. entweder von der geltenden Mindestbeitragsgrundlage bzw. vom Gewinn des Nebenverdienstes. Zusätzlich fallen 8,20 an Unfallversicherungsbeitrag pro Monat an. Anders als bei Tätigkeiten innerhalb des ASVG erfolgt keine Zusammenrechnung der Bezüge zwischen ASVG und GSVG, sondern die Beiträge im GSVG werden eben erst bei Überschreiten der Grenze vorgeschrieben.
Steuerlich gilt das zu Frage 4 Gesagte: Der Werkvertragsnehmer hat eine Einkommensteuererklärung (E 1) und die Beilage zur Einkommensteuererklärung
(E 1a) abzugeben, falls die steuerfreie Grenze von 12.137,- jährlich überschritten wird. Im Gegensatz zur Sozialversicherung, wo man bei Überschreiten der Versicherungsgrenzen für den gesamten Verdienst Beiträge zahlt, wird die Steuer nur vom das steuerfreie Existenzminimum (12.137 jährlich) übersteigenden Betrag berechnet.
Frage 6
(Vollzeit und tageweise Anstellung)
Ich bin in Vollzeitbeschäftigung und verdiene 1.700 brutto. Daneben möchte ich tageweise aushelfen. Lässt sich eine Nachzahlung vermeiden?
Antwort
Wenn sie tageweise angestellt sind und der Arbeitgeber die Sozialversicherung und Lohnsteuer tageweise berechnet und bereits in Abzug, ist in der Regel mit keiner SV Nachzahlung zu rechnen. Die Nachzahlung bei der Lohnsteuer fällt geringer aus, da die während des Jahres bezahlte Lohnsteuer immer angerechnet wird.
Für das Dazuverdienen zur Pension hat die AK ein eigenes Informationsblatt aufgelegt.
Arbeitsrecht
Arbeitsrechtlich gibt es kein allgemeines Verbot der Nebenbeschäftigung, oft sind jedoch in den Dienstverträgen sowie in gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Verbote oder Beschränkungen festgelegt.
Angestellte müssen das in § 7 AngG geregelte Konkurrenzverbot beachten. Demnach dürfen Angestellte im Sinne des § 1 AngG ohne Bewilligung eines Arbeitgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte anbahnen oder abschließen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Vorschrift, kann der Arbeitgeber ua Schadenersatz fordern. Die Verletzung des Konkurrenzverbotes kann auch ein Entlassungsgrund gem. § 27 AngG sein.
Auch für Arbeiter gibt es im § 82 Gewerbeordnung (alt) eine ähnliche Bestimmung, wonach ein Arbeiter entlassen werden kann, wenn dieser ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten: Die Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Wochenstunden, wobei pro Woche bis zu 10 Überstunden (fünf davon jedoch nur in einem jährlichen Höchstausmaß von 60 Stunden) vereinbart werden können. Kollektivverträge können allerdings mehr Überstunden vorsehen.
Sozialversicherung
Im Bereich des ASVG sind von der Nebentätigkeit, sofern nicht schon vom Arbeitgeber Beiträge eingehoben werden, 14,7 % vom Nebenverdienst im darauf folgenden Jahr zu bezahlen. Diese werden von der Gebietskrankenkasse vorgeschrieben.
Keine generelle Zusammenrechnung der Einkommen findet hingegen bei einer Tätigkeit aus einem echten Werkvertrag und einer Arbeitnehmertätigkeit statt. Hier gilt nämlich die jährliche Geringfügigkeitsgrenze von 4.515,12 (d.h. 12 mal 376,26 ). Erst wenn der Gewinn beim Werkvertrag diesen Betrag überschreitet, besteht eine Pflichtversicherung bei der Gewerblichen Sozialversicherung. (Nähere Auskünfte erhalten sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Klara-Pölt-Weg 1 in Innsbruck. Tel. 0512/5341).
Die Beiträge zur Sozialversicherung stellen bei der Steuerberechnung immer Werbungskosten (bei echten Arbeitnehmern) bzw. Betriebsausgaben (bei freien Dienstverträgen und Selbständigen) dar.
Lohnsteuer
Entscheidend für die Höhe der Nachzahlung ist das gesamte Jahreseinkommen.
Liegt das Jahreseinkommen als Arbeitnehmer unter 12.137,- fällt überhaupt keine Steuer an1,
liegt es zwischen 12.137,- und 25.000,-, fallen vom Nebenverdienst 36,5% an, liegt es zwischen 25.000,- und 60.000,-, fallen vom Nebenverdienst 43,2% an und bei Einkommen über 60.000,- sind es 50% vom Zusatzverdienst.
Beispiel: Ein Angestellter verdient 1.800,-- brutto. Davon werden 18,07% Sozialversicherung (325,26 ) und für die Steuerberechnung das steuerfreie Existenzminimum von 1.011,40- abgezogen; das ergibt einen zu versteuernden Betrag von 463,34 mal 36,5% ergibt eine Lohnsteuer von 169,12 und ein Nettogehalt von 1.305,62 2.
Tipp: Wenn beim Nebenverdienst 14 Bezüge vereinbart werden, dann sind auch die Sonderzahlungen nur mit 6% zu besteuern.
Bei einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag besteht eine Freigrenze von jährlich 730,--. Wird diese überschritten muss eine Einkommensteuererklärung (E 1) samt der Beilage E 1 a abgegeben werden.
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1 Das steuerfreie Existenzminimum von 12.137 setzt sich zusammen aus dem Freibetrag von 11.945 zuzüglich dem Werbungskosten und Sonderausgabenpauschale von 132 und 60 , zusammen also 192 jährlich. Auf Monatsbasis ergibt dies einen Freibetrag von 1.011.
Liegen nur selbständige Einkünfte vor, beträgt das steuerfreie Existenzminimum bei 11.000 bzw. 11.060 inklusive der Sonderausgabenpauschale.
2 Kleine Rundungsdifferenzen gegenüber der Lohnsteuertabelle sind gestattet, diese werden bei der AN Veranlagung ausgeglichen. Bei Anwendung einer Lohnsteuertabelle oder eines online Rechners sind das Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale nicht abzuziehen, da sie in der Tabelle bereits berücksichtigt sind.
| Die wichtigsten Werte 2011 - 2012 | 2011 | 2012 |
|---|---|---|
| Versicherungswerte: | ||
| Geringfügigkeitsgrenze monatlich | € 374,02 | € 376,26 |
| Geringfügigkeitsgrenze täglich (falls Beschäftigung kürzer als für einen Monat vereinbart) | € 28,72 | € 28,89 |
| Selbstversicherungsbeitrag bei geringfügiger Beschäftigung monatlich | € 52,78 | € 53,10 |
| Höchstbeitragsgrundlage ASVG monatlich | € 4.200,00 | € 4.230,00 |
| Höchstbeitragsgrundlagen ASVG täglich | € 140,00 | € 141,00 |
| Kleine Versicherungsgrenze GSVG jährlich | € 4.488,24 | € 4.515,12 |
| Große Versicherungsgrenze GSVG jährlich | € 6.453,36 | € 6.453,36 |
| Lohn (Einkommen)steuer: | ||
| Freigrenze für selbständige Einkünfte neben nicht selbständigen Einkünften jährlich: | € 730,00 | € 730,00 |
| Steuererklärungspflicht für Arbeitnehmer mit Gewinneinkünften (Gesamteinkünfte) jährlich | € 12.000,00 | € 12.000,00 |
| Steuererklärungspflicht bei ausschließlichen selbständigen oder gewerblichen Einkünften jährlich | € 11.000,00 | € 11.000,00 |
| Umsatzsteuergrenze gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG jährlich netto | € 30.000,00 | € 30.000,00 |
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- Antrag auf Schulfahrtsbeihilfe
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