Nebenbeschäftigung erlaubt oder nicht?
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Ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist oder nicht, ist im so genannten Konkurrenzverbot geregelt. Es gilt während des aufrechten Dienstverhältnisses – im Unterschied zur Konkurrenzklausel, die die Erwerbsfreiheit nach Ende des Dienstverhältnisses einschränkt.
Mit dem Konkurrenzverbot sind gewisse Nebentätigkeiten während eines aufrechten Dienstverhältnisses gesetzlich untersagt. Per Arbeitsvertrag kann es auch über die gesetzlichen Bestimmungen ausgedehnt werden. Die Prüfung, ob ein vertraglich vereinbartes Nebenbeschäftigungsverbot zulässig ist, erfolgt im Einzelfall.
Wann ist ein Nebenjob untersagt?
Angestellten ist ein Nebenjob ohne Zustimmung des Arbeitgebers verboten, wenn sie im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abschließen. Dabei ist der Begriff „Geschäftszweig“ eng auszulegen und umfasst nur die vom Arbeitgeber tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit.
Weiters ist es Angestellten ohne Zustimmung des Arbeitgebers verboten, ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben – und zwar in jedem Geschäftszweig.
ArbeiterInnen ist es verboten, ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers einem „abträglichen Nebengeschäft“ nachzugehen. Als „abträglich“ gilt eine Nebenbeschäftigung dann, wenn sie sich nachteilig auf den Betrieb des Arbeitgebers auswirkt. Zum Beispiel wenn ArbeitnehmerInnen dem Arbeitgeber Konkurrenz machen oder "Pfuscharbeit" leisten.
Muss ich eine erlaubte Nebenbeschäftigung melden?
Grundsätzlich nur dann, wenn die Meldepflicht vereinbart ist. Zur Sicherheit sollte man vorher den Arbeitgeber informieren bzw. dessen schriftliche Zustimmung einholen, um späteren Problemen vorzubeugen.
Folgen einer unzulässigen Nebenbeschäftigung
Erfährt der Arbeitgeber von einem unzulässigen Nebenjob, kann er den Arbeitnehmer fristlos entlassen. Bei Angestellten hat der Arbeitgeber sogar einen Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Arbeitnehmer durch die Nebenbeschäftigung verdient hat. Das gilt bei Verstoß gegen das gesetzliche Konkurrenzverbot.
Auch Verstöße gegen vertragliche Beschränkungen, die über das gesetzliche Konkurrenzverbot hinaus gehen, können eine „Fristlose“ rechtfertigen. Und zwar etwa dann, wenn durch die Verletzung des vertraglichen Nebenbeschäftigungsverbotes der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist.
Höchstarbeitszeit
Generell ist bei Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit begrenzt ist. Dabei wird die Arbeitszeit von mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet.
Jener Arbeitgeber, der ArbeitnehmerInnen über das zulässige Höchstausmaß hinaus beschäftigt, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Strafe bis zu € 3.600 bestraft werden.
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