„Nötigung“ durch Betriebsratsmitglied ist eine Schande für die vielen Betriebsräte, die sich tagtäglich für die Rechte der Kollegen einsetzen

„Ich habe Riesenrespekt vor der Mitarbeiterin, die dem Druck standgehalten und sich zur Wehr gesetzt hat“, betont AK Präsident Erwin Zangerl im Hinblick auf die gestrige Verurteilung einer Schlecker-Führungskraft und Betriebsrätin, die mit Nötigung und Freiheitsentzug eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzwingen wollte.

„Unglaublich, dass ein Betriebsratsmitglied ein solches Verhalten setzt“, ist AK Präsident Erwin Zangerl entsetzt. „Ein derartiges Verhalten eines Betriebsrats, zu dem die Arbeitnehmer eigentlich besonderes Vertrauen haben sollten und der eigentlich zum Schutz der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu arbeiten hat, muss mit aller Strenge bestraft werden. Denn hier nützt jemand seine besonders starke und wichtige Vertrauensposition aus, um denjenigen absichtlich zu schädigen, den er eigentlich schützen sollte.“

Solche Personen bringen unter Umständen die gesamten Belegschaftsorgane in Verruf und sind eine Schande für die vielen Betriebsräte, die sich tagtäglich für die Rechte ihrer Arbeitskollegen einsetzen. Der Betriebsrat der Firma Schlecker hat seinen Sitz übrigens nicht in Tirol, sondern in der Firmenzentrale in Oberösterreich.

Vereinzelt wird uns in der AK Tirol aber berichtet, dass „findige“ Unternehmer gerade bei erstmals anstehenden Betriebsratswahlen versuchen, für sich „genehme“ Listen in den Betriebsrat zu bringen – als ob Vorstände, Geschäftsführer und Arbeitgeber nicht ohnehin schon genug Macht hätten. Schlecker scheint dies offenbar gelungen zu sein.

Sobald ein derartiger Verdacht im Raum steht: Als Arbeitnehmer soll man immer nur diejenigen Personen in den Betriebsrat wählen, von denen man persönlich weiß, dass sie sich für die Belegschaftsinteressen einsetzen und nicht vor den „Arbeitergeberkarren“ spannen lassen.

Bei diesem Fall einer erzwungenen einvernehmlichen Auflösung handelt es sich übrigens um die Spitze eines Eisberges, denn die AK Tirol ist oft und regelmäßig mit Fällen befasst, bei denen Arbeitnehmer mit unzulässigen Mitteln zum Unterschreiben einer einvernehmlichen Auflösung gezwungen werden, setzt AK Präsident Zangerl fort. Deshalb haben wir schon vor einem Jahr ein gesetzliches Widerrufsrecht bei einvernehmlichen Auflösungen gefordert.

„Meistens sitzt der Arbeitnehmer allein gleich mehreren Führungspersonen des Unternehmens gegenüber, oft ist auch der Rechtsanwalt der Firma gleich mit dabei“ berichtet Präsident Erwin Zangerl über die von der AK Tirol vertretenen Fälle. Oft wird mit Strafanzeige oder Entlassung gedroht, wenn man nicht sofort unterschreibt. Mindestens genauso oft heißt es, dass „man dafür sorgen werde, dass der Arbeitnehmer nie wieder in der Branche unterkommt“ oder „sicher nicht mehr genommen werde, wenn der nächste größere Auftrag kommt“. Nur mit ihrer sofortigen Unterschrift können sich Mitarbeiter dieser immensen Drucksituation entziehen und nachträglich vor Gericht die eigene Unterschrift zu bekämpfen ist extrem schwierig.

Durch die Zustimmung zur einvernehmlichen Auflösung können aber wichtige Arbeitnehmeransprüche verloren gehen: Nämlich im Vergleich zur Arbeitgeberkündigung: Das Entgelt, die anteiligen Sonderzahlungen, die Postensuchtage, der Erwerb zusätzlicher Urlaubstage für die Dauer der Kündigungsfrist und überhaupt die Möglichkeit, die Kündigung vor Gericht anfechten zu können. Die einvernehmliche Auflösung ist daher gerade im Falle der Geltung der Abfertigung Neu zumeist nur für den Arbeitgeber ein „Geschäft“.

Die Arbeiterkammer Tirol hat daher bereits vor einem Jahr eine Gesetzesinitiative gestartet, wonach der Arbeitnehmer – ähnlich wie bei Konsumenten - das Recht haben soll, die einvernehmliche Auflösung zu widerrufen. Vielleicht bildet dieser traurige Fall endlich den Anlass, dass sich das Parlament zu einer solchen Regelung entschließt, hofft Erwin Zangerl. Nach der derzeit geltenden Rechtslage kann man nur raten: Wenn es irgendwie geht. Nicht sofort unterschreiben, den Rat eines AK Arbeitsrechtsexperten einholen und die Situation überschlafen.

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