OGH-Urteil: Betriebsräte haben auch in GmbH-Beiräten Mitbestimmungsrecht

Ein OGH-Urteil von österreichweiter Bedeutung zur Stärkung der Kompetenzen von Betriebsräten hat die Arbeiterkammer Tirol erwirkt: Während die Mitgliedschaft des Betriebsrats in Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften gesetzlich klar und eindeutig geregelt ist, war diese Frage für Beiräte von GmbH´s lange Zeit hindurch unklar.

Oftmals werden aber gerade von der öffentlichen Hand Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet, jedoch keine Aufsichtsräte eingerichtet, sondern lediglich so genannte „Beiräte“ oder „Verwaltungsräte“. Um sich jedoch die gleichen Befugnisse wie bei einem Aufsichtsrat zu sichern, werden den „Beiräten“ durch Gesellschaftsvertrag die wichtigsten Befugnisse eines Aufsichtsrats übertragen, die Betriebsräte hingegen von diesem Gremium ausgeschlossen. Diese „Beiratskonstruktionen“ bei GmbH`s haben oftmals als Umgehungskonstruktionen ebenso den Zweck verfolgt, die gesetzlich festgelegte Teilnahme der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat zu verhindern. Man wollte die wichtigen Entscheidungen hinter verschlossenen Türen treffen.

Ein Tiroler Betriebsrat hat sich mit Unterstützung der Arbeiterkammer Tirol dagegen zur Wehr gesetzt und vom Höchstgericht in einer erstmals zu dieser Frage ergangenen Grundsatzentscheidung Recht bekommen.

„Damit ist uns ein entscheidender Schritt zur Stärkung der Betriebsräte in ganz Österreich gelungen“, freut sich AK-Präsident Fritz Dinkhauser, denn nunmehr müssen die Betriebsräte mit Sitz und Stimme in derartige aufsichtsratsähnliche Verwaltungsräte von GmbH`s aufgenommen werden - ansonsten droht die Ungültigkeit der darin gefassten Beschlüsse. Einige Rechtsbücher müssen in diesem Punkt jetzt neu geschrieben werden“.

Das OGH-Urteil in der Begründung: „Kommen dem ´Verwaltungsrat´ der GmbH die Kernkompetenzen eines Aufsichtsrats zu, führt die – wegen der Umgehung zwingender Normen insbesondere der Arbeitnehmermitbestimmung – unzulässige Gestaltung dazu, dass der ´Verwaltungsrat´ als Aufsichtsrat zu werten ist und demzufolge auch die Bestimmungen über die Arbeitnehmervertretung Anwendung zu finden haben“ so die eindeutige wörtliche Formulierung des OGH (OGH 29.9.2006, 9 ObA 130/05s).

Dinkhausers besonderer Dank gilt dem gesamten Betriebsrat des betroffenen Betriebs, der durch alle Gerichtsinstanzen hindurch Standfestigkeit bewiesen und auf die Rechtsmeinung der AK Tirol gesetzt hat. Denn der Arbeitgeber hat sich bis zuletzt gegen die Teilnahme der Betriebsräte an den Sitzungen des Verwaltungsrats gestemmt. „Wir brauchen solche starken und couragierten Betriebsräte, damit auch die Interessen der Belegschaft von den Arbeitgebern wahrgenommen werden müssen“, so der AK-Präsident.

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.