Klage im Auftrag der AK Tirol gegen „Aufpreisklausel“ der AUA in zweiter Instanz erfolgreich
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in einem Verbandsklageverfahren gegen die Fluglinie AUA: Ein Aufpreis für das Verfallenlassen eines Fluges ist unzulässig.
Die vom VKI im Auftrag der AK Tirol gegen die Fluglinie AUA eingebrachte Verbandsklage gegen die „Hin- und Rückflugklausel“ der AUA war in zweiter Instanz erfolgreich. Die gerichtlich bekämpfte Klausel sieht vor, dass bei Verfallenlassen eines Fluges ein Aufpreis zu bezahlen ist: Der Kunde muss die Flugkupons (Hin- und Rückflug) in der angegebenen Reihenfolge verwenden, andernfalls er nachträglich mit einem Aufpreis belastet werden kann, obwohl der gesamte Flug (Hin- und Rückflug) bereits vollständig bezahlt wurde. Wird der verlangte Aufpreis nicht geleistet, kann ein Flug (obwohl bereits bezahlt) verweigert werden.
In seiner Entscheidung verweist das Oberlandesgericht Wien auch darauf, dass ein Reisender auch bei einem Verzicht auf einen Teil der vereinbarten Beförderungs-leistung nicht mit einer Nachzahlung rechnen muss, obwohl er bereits einen für die Gesamtleistung durch die Fluglinie nach marktwirtschaftlichen Erwägungen gestalteten Preis bezahlt hat.
So würde etwa auch niemand bei einem vergleichbaren Beförderungsvertrag mit einem Bahn- oder Busunternehmen annehmen, dass er ein weiteres Entgelt leisten muss, wenn er bereits einen (geringeren) Gesamtpreis für die Hin- und Retourfahrt beglichen hat, wovon er jedoch nur eine Fahrt antritt. Bei Verzicht auf eine Teilleistung (einen Flug) durch den Reisenden muss die Fluglinie keine zusätzlichen Leistungen erbringen, sondern hat daraus sogar eine Reihe von Vorteilen. Durch den frei bleibenden Platz im Flugzeug entsteht der Fluglinie somit schon deshalb kein Schaden, weil sie die vollständig bezahlte Beförderungsleistung ohnedies auch für andere Fluggäste zu erbringen hat und bei (rechtzeitiger) Bekanntgabe dieses Teilverzichts den Flug sogar noch einmal verkaufen kann, so das OLG Wien.
Nach Ansicht des OLG Wien weicht die Klausel bei vernünftiger Betrachtung deutlich von den Erwartungen eines durchschnittlichen Fluggastes ab, sodass die Voraussetzung des § 864a ABGB vorliegen. Nach § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor Allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wurde von der Arbeiterkammer Tirol beauftragt, die als rechtlich unzulässig eingestufte Klausel abzumahnen. Da die Fluglinie AUA keine fristgerechte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wurde eine Verbandsklage eingebracht. Nachdem das Handelsgericht Wien in erster Instanz noch der Argumentation der Fluglinie gefolgt ist, hat das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz die gerichtlich bekämpfte Klausel als unzulässig eingestuft. Das OLG Wien beurteilt die Klausel als überraschend und daher als rechtlich unzulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Im Verbandsklageverfahren des VKI im Auftrag der AK Tirol geht es um folgende Klausel in den Beförderungsbedingungen der Fluglinie AUA:
Wenn Sie die Flugcoupons nicht in der angegebenen Reihenfolge verwenden, werden wir den anwendbaren Preis für die tatsächlich von ihnen beabsichtigte Reiseroute verrechnen. Bei einer Änderung der vereinbarten Flugstrecken bzw deren Reihenfolge können Sie unbenutzte Coupons nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie die Differenz („Aufpreis“) zwischen dem von ihnen bereits bezahlten Preis und dem Preis für die tatsächlich gewählte Beförderung zum Buchungszeitpunkt bezahlen. Sollten Sie den Aufpreis vor Flugantritt nicht bezahlen, wird Ihr Ticket entsprechend den anwendbaren Tarifbestimmungen refundiert. Wir haften in solchen Fällen nicht für eine allfällige Nichtbeförderung und sonstige daraus resultierende Schäden.
Das OLG Wien hält in seiner Entscheidung fest, dass für einen Reisenden ist im Fall eines Verzichts auf eine Teilleistung nur erkennbar ist, dass die Fluglinie in diesem Umfang keine Leistung erbringen muss. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass er lediglich bei einer (nachträglich vereinbarten) Änderung der durch die Beklagte zu erbringenden Leistung aufgrund der damit erforderlichen Dispositionen einen entsprechenden Aufwand der Beklagten oder geänderte Voraussetzungen (zB durch einen anderen Marktpreis nach Umbuchung auf einen höher ausgelasteten Flug) erkennen kann, was jedoch bei Verzicht auf eine Teilleitung nicht der Fall ist, weil die Beklagte in diesem Fall keine zusätzlichen oder anderen Leistungen zu erbringen hat, sondern daraus sogar eine Reihe von Vorteilen zieht.
Durch den frei bleibenden Platz im Flugzeug entsteht ihr schon deshalb kein Schaden, weil sie die vollständig bezahlte Beförderungsleistung ohnedies auch für andere Fluggäste zu erbringen hat und bei (rechtzeitiger) Bekanntgabe dieses Teilverzichts den Flug sogar noch einmal verkaufen kann. So würde etwa auch niemand bei einem
vergleichbaren Beförderungsvertrag mit einem Bahn- oder
Busunternehmen annehmen, dass er ein weiteres Entgelt
leisten muss, wenn er bereits einen (geringeren) Gesamtpreis
für die Hin- und Retourfahrt beglichen hat, wovon er jedoch nur eine Fahrt antritt. Die Klausel weicht daher bei vernünftiger Betrachtung deutlich von den Erwartungen eines durchschnittlichen Fluggastes ab, sodass die Voraussetzung des § 864a ABGB vorliegen.
Auf die Frage, ob sie (auch) der Bestimmung des § 879 Abs. 3 ABGB widerspricht, musste das Gericht daher ebenso nicht mehr eingehen, wie auf die auf weitere Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.
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