Arbeiten und Studieren ... Was ist zu berücksichtigen?
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Der Prozentsatz an berufstätigen Studierenden hat sich in den letzten Jahren stark erhöht. Auch immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Akademie, um sich beruflich aus- oder weiterzubilden. In diesem Zusammenhang stellt sich nicht nur die Frage nach der zeitlichen Vereinbarkeit von Studium und Beruf sondern auch die Frage nach der finanziellen Absicherung.
- Teilzeitarbeit und Studium
- Höchststipendium bei mindestens 4jähriger Berufstätigkeit: "Selbsterhalter"
- Einkommensgrenzen und Studienbeihilfe:
- Einkommensgrenzen und Familienbeihilfe
- Krankenversicherung und Studium
- Pensionsvorsorge während des Studiums
- Studienabschluss-Stipendium
Teilzeitarbeit und Studium
Viele Studierende sind teilzeitbeschäftigt. Zur Teilzeitarbeit gehört auch die geringfügige Beschäftigung mit einem Einkommen bis € 386,80 brutto im Monat (Geringfügigkeitsgrenze 2013).
zum SeitenanfangHöchststipendium bei mindestens 4jähriger Berufstätigkeit: "Selbsterhalter"
Studierende, die bereits vier Jahre berufstätig waren und somit Anspruch auf das Höchststipendium haben, sind sogenannte "Selbsterhalter".
Selbsterhalter sind Studierende, die sich vier Jahre zur Gänze vor dem ersten Beihilfenbezug selbst erhalten haben und deren Einkünfte jährlich zumindest EUR 7.272,-- (vom Bruttoeinkommen sind der Sozialversicherungsbeitrag und die Sonderausgaben- u. Werbungskostenpauschale abzuziehen) betragen haben.
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes, Zeiten der Lehre werden in der Regel nicht als Zeiten des Selbsterhaltes anerkannt.
Das Einkommen der Eltern spielt bei Selbsterhaltern keine Rolle. Der Studienerfolg ist selbstverständlich auch hier in vollem Umfang nachzuweisen.
Einkommensgrenzen und Studienbeihilfe:
Zukünftig darf man während des Kalenderjahres neben dem Bezug von Studienbeihilfe/Studienzuschuss einheitlich 8.000,- € verdienen, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe / des Zuschusses kommt. Es wird auch nicht mehr zwischen selbständigen und nichtselbständigen Einkünften unterschieden.
zum SeitenanfangEinkommensgrenzen und Familienbeihilfe
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern für ein Kind, das bei ihnen haushaltszugehörig ist oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten. Der Anspruch besteht jedoch für jeden Studienabschnitt prinzipiell nur für die Mindeststudiendauer plus ein Semester.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen eines Kindes den Betrag von insgesamt EUR 10.000,-- pro Jahr aus unselbständiger und selbständiger Beschäftigung nicht übersteigt. Dieser Betrag beinhaltet auch Bezüge aus Ferialarbeit.
Die Bezugsdauer der Familienbeihilfe wurde mit 1.7.2011 auf 24 bzw. 25 Jahre gesenkt.
Da nicht alle Studien gleich lang dauern oder alle mit dem gleichen Alter mit dem Studium beginnen, wurden Ausnahmen geschaffen.
- die den Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben
- eine berufsbildende höhere Schule besucht haben
- ein freiwilliges Sozialjahr geleistet haben
- ein Studium absolvieren, das eine Mindeststudiendauer von zehn Semester oder mehr hat
Krankenversicherung und Studium
Eine beitragsfreie Mitversicherung und somit ein Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Kinder. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gelten Angehörige als Kinder, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, längstens aber bis zur Vollendung des 24. bzw. bis zum 25. Lebensjahres. Die Angehörigeneigenschaft von Kindern verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium "ernsthaft und zielstrebig" betreiben. Dafür sind jedenfalls die Vorlage einer Inskriptionsbestätigung sowie der positive Nachweis von mindestens acht Wochenstunden nach dem ersten Studienjahr erforderlich.
Seit dem 1. Juli 2011 müssen Studierende, die bei der TGKK selbstversichert sind, ihren Krankenversicherungsbeitrag in voller Höhe selbst bezahlen. Studierende, die nicht mehr beitragsfrei mitversichert sind und die keine eigene Pflichtversicherung haben, können durch eine Selbstversicherung einen Schutz im Fall einer Krankheit oder eines Unfalls erlangen.
Beitrag für Studierende: € 50,15 pro Monat (Stand: 1.1.2012).
Pensionsvorsorge während des Studiums
Um eine Pension beanspruchen zu können, muss eine gewisse Anzahl von Beschäftigungsmonaten und/oder Ersatzzeiten vorliegen. Monate eines Schulbesuches sowie eines Studiums werden für diese Wartezeit sowie für die Höhe der Pension nur dann berücksichtigt, wenn Beiträge entrichtet wurden. Da die Beiträge relativ hoch sind, ist es unter Umständen vorteilhafter, sich in der Pensionsversicherung selbst- bzw. weiterzuversichern.
zum SeitenanfangStudienabschluss-Stipendium
Das Studienabschluss-Stipendium richtet sich an Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, die ihr Diplomstudium voraussichtlich innerhalb der nächsten 18 Monate abschließen werden und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- noch kein Abschluss eines Studiums oder einer gleichwertigen Ausbildung
- österreichische Staatsbürger oder gleichgestellte Ausländer im Sinne des Studienförderungsgesetzes
- zum Zeitpunkt der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt ist
- innerhalb der letzten vier Kalenderjahre oder innerhalb der letzten 48 Monate für zumindest 36 Monate wenigstens halbbeschäftigt berufstätig
- kein Bezug von Studienbeihilfe oder Selbsterhalterstipendium während der letzten vier Jahre
- vorher noch nie ein Studienabschlussstipendium bezogen
- Aufgabe jeder Berufstätigkeit (eine Karenzierung wird akzeptiert)
- ab Zuerkennung jede Berufstätigkeit aufgibt bzw. sich karenzieren lässt
All diese Voraussetzung müssen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums gegeben sein. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen 600 und 1.040 EURO monatlich.
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