PendlerInnenförderung seit November 2008 in Kraft

Seit Anfang November 2008 können die Tiroler Pendler beim Familienreferat der Tiroler Landesregierung (JUFF) um Rückzahlung von 20 % des Preises ihrer Jahreskarte ansuchen. Allerdings erhalten nur jene Pendler die Förderung, die auch Anspruch auf Pendlerpauschale haben.

Um die Förderung zu erhalten, muss der Antragsteller im Besitz einer VVT-Jahreskarte sein, deren Ausstellungsdatum nach dem 30. Juni 2008 liegt. Außerdem ist der Anspruch auf Pendlerpauschale vorzuweisen.

Das für den Antrag nötige Formular kann von der Homepage des JUFF herunter geladen werden. In gedruckter Form wird es Ende November beim JUFF, allen Gemeinden Tirols bzw. dem Magistrat Innsbruck sowie dem Familieninfo-Stand des Landes Tirol im Sillpark Innsbruck aufliegen. An diesen Stellen kann das Ansuchen auch persönlich abgegeben werden. Per Post ist es an das Familienreferat (Michael-Gaismair-Str. 1, 6020 Innsbruck) zu senden.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Kopie der gültigen VVT-Jahreskarte mit Ausstellungsdatum nach dem 30. Juni 2008. Ist die Jahreskarte nicht mehr gültig, kann um die Förderung nicht mehr angesucht werden. Antragsfrist entspricht damit dem Gültigkeitszeitraum der Karte.

  • Kopie des Zahlungsbelegs der Jahreskarte: Wer diesen nicht aufbewahrt hat, kann beim VVT eine Zahlungsbestätigung anfordern.

  • Nachweis über den Erhalt der Pendlerpauschale: Dazu wird die Kopie des aktuellen Lohnzettels oder Jahreslohnzettels, der aktuelle Einkommensteuerbescheid oder eine Bestätigung des Arbeitgebers anerkannt

Diejenigen Arbeitnehmer, die das Pendlerpauschale rückwirkend über die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt geltend machen, müssen bedenken, dass
die Ausstellung des Bescheides durch das Finanzamt mehrere Monate dauern kann. Da aber nach Ende der Gültigkeit der Jahreskarte kein Anspruch auf Förderung mehr besteht, empfiehlt es sich, die Pendlerpauschale über den Arbeitgeber zu beantragen. Dazu ist das vom Finanzamt erstellte Formular L 34 auszufüllen und beim Arbeitgeber abzugeben. Dies gilt übrigens auch für Geringverdiener, die keine Lohnsteuer zahlen: Auch wenn sich das Pendlerpauschale bei der Monatsabrechnung nicht auswirkt, wird so das Pendlerpauschale als Freibetrag ersichtlich. Dies kann sich auch für die Negativsteuer im Folgejahr positiv auswirken.

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