Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe
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Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe
Hinweis
Diese Informationen richten sich an alle, die ein Pflichtpraktikum im Hotel- und Gastgewerbe absolvieren müssen. Solltest du in einem anderen Bereich praktizieren, gelten andere Bestimmungen. Bitte informiere dich bei uns.
Als Praktikant/in bist du Mitglied der AK Tirol. In den verschiedenen Abteilungen unseres Hauses beraten wir dich unter anderem in folgenden Bereichen:
- Arbeitsrecht
- Lehrlings- und Jugendrecht
- Konsumentenschutz
- Bildung (Fort- und Weiterbildung)
Unser Angebot sowie der eventuell von dir benötigte Rechtsschutz sind kostenlos.
Grundlagen
Du musst im Rahmen deines Schullehrplanes ein Pflichtpraktikum absolvieren. Im Hotel- und Gastgewerbe geschieht dies innerhalb eines ganz normalen Arbeitsverhältnisses, d.h., dass
alle arbeitsrechtlichen Vorschriften (Kollektivvertrag, Kinder und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, Urlaubsgesetz usw.) gelten. Zwischen dir und dem Arbeitgeber wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, der bei minderjährigen Schüler/innen auch von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden muss. Ein Vertragsmuster erhältst du in deiner Schule oder bei deiner AK.
Achtung:
Dein Arbeitsverhältnis ist befristet und somit nicht kündbar. In schwerwiegenden Fällen kann es aber sowohl durch dich als auch durch den Betrieb vorzeitig aufgelöst werden. In diesen Situationen melde dich bitte umgehend bei uns.
Pflichtpraktikum - Arbeitsverhältnis oder Volontariat:
Diese Frage ist nicht generell geregelt. Manche Kollektivverträge regeln Pflichtpraktika im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Gastgewerbe), andere sehen überhaupt keine Regelung vor. Entscheidend ist der faktische Arbeitseinsatz. Überwiegen produktive Tätigkeiten im Rahmen einer vollen betrieblichen Integration des Jugendlichen, bei fix vorgegebenen Arbeitszeiten und voller Weisungsgebundenheit, so ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Überwiegt hingegen der Ausbildungszweck (keine Arbeitsverpflichtung, Tätigkeiten überwiegend nach Interesse des Jugendlichen, kein produktiver Einsatz, freie Zeiteinteilung), dann ist von einem Volontariat auszugehen, für welches beispielsweise keine Entgeltverpflichtung besteht.
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