Solidaritätsprämienmodell

Das vom Arbeitsmarktservice (AMS) geförderte Solidaritätsprämienmodell soll die „Umverteilung“ von Arbeit fördern. Bei diesem Modell reduzieren mehrere Beschäftigte in einem Unternehmen ihre Arbeitszeit, um im Gegenzug einen Arbeitslosen oder einen Lehrling aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung zu beschäftigen. Die vom AMS ausbezahlte Solidaritätsprämie (Beihilfe) deckt 50 Prozent des entfallenen Entgelts und den gesamten zusätzlichen Aufwand in der Sozialversicherung ab.

Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber notwendig

Basis für dieses Modell ist eine Vereinbarungen auf Kollektivvertragsebene oder eine Betriebsvereinbarung oder eine gleichartige bundes- oder landesgesetzliche Regelung, die Bedingungen für die Herabsetzung der Normalarbeitszeit für Betriebe oder Betriebsteile bei gleichzeitiger Einstellung von Ersatzarbeitskräften durch das Unternehmen festlegt.

Die Herabsetzung der Normalarbeitszeit bedarf jedenfalls einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb des vom Kollektivvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorgegebenen Rahmens.

Um die Beihilfe des AMS zu erhalten, muss das Unternehmen sicherstellen, dass

  • der Arbeitnehmer einen Lohnausgleich im Ausmaß der Hälfte des entfallenden Entgelts erhält und die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet werden,
  • als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben oder die aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen werden
  • diese Personen im Ausmaß der durch die Reduktion gewonnenen Arbeitszeit eingestellt und nicht nur geringfügig beschäftigt werden
  • bei Berechnung einer zustehenden Abfertigung die Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu Grunde gelegt wird.

Dauer der Beihilfe

Die AMS-Beihilfe wird für die Dauer des vereinbarten Solidaritätsprämienmodells bis zu zwei Jahren gewährt. Stellt ein Unternehmen eine Ersatzarbeitskraft ein, die langzeitarbeitslos, älter als 45 Jahre alt oder behindert ist, kann die AMS-Beihilfe für drei Jahre gewährt werden.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe des AMS deckt 100 Prozent des vom Arbeitgeber gewährten Lohausgleichs und maximal bis zu 50 Prozent des entfallenen Entgelts. Darüber hinaus deckt sie den zusätzlichen Aufwand für Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit ab.

Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wird bei herabgesetzter Normalarbeitszeit das Arbeitsverhältnis beendet und ist die Normalarbeitszeit noch keine 2 Jahre lang herabgesetzt, so ist bei Berechnung einer allenfalls zustehenden gesetzlichen Abfertigung deren Höhe auf Basis der früheren Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu berechnen. Ist die Normalarbeitszeit schon länger als 2 Jahre herabgesetzt, können Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung eine andere Berechnung vorsehen.

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