Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen
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ArbeitnehmerInnen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen (unter € 1.205,- brutto/Monat), können sich bis zu 110 Euro vom Finanzamt zurückholen (Negativsteuer). Voraussetzung ist, dass sie Sozialversicherung zahlen.
Dies trifft vor allem auf Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, FerialarbeiterInnen oder PflichtpraktikantInnen zu. Aber auch auf geringfügig Beschäftigte, die freiwillig in die Sozialversicherung optieren oder nachträglich einen Sozialversicherungsbeitrag einzahlen müssen.
Achtung: Pensionisten haben keinen Anspruch auf diese Negativsteuer!
Daher:
Unbedingt eine Arbeitnehmer-Veranlagung beim Finanzamt einreichen und Geld holen!
- für Alleinverdiener und
- für Alleinerzieher, die wenig verdienen: Können Sie den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausnützen, weil Ihre Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, erhalten Sie diesen vom Finanzamt ausbezahlt.
Dieser Betrag ist gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, für die Sie mehr als 6 Monate im betreffenden Jahr Familienbeihilfe beziehen.
Wenn Sie den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag nicht voll ausnützen können, weil Ihre Jahressteuer niedriger ist als der Absetzbetrag, erhalten Sie bis zu
- 494 € bei einem Kind
- 669 € bei zwei Kindern
- 889 € bei drei Kindern
- 220 € für jedes weitere Kind zusätzlich
Die Negativsteuer von 110 € steht nur Arbeitnehmern, die spezielle Form der Negativsteuer - der negativ ausbezahlte Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag - auch Pensionisten, freien Dienstnehmern und Selbständigen bei besonders niedrigen Einkommen zu.
Antrag stellen!
Benutzen Sie für den Antrag das Formular L 1 (Arbeitnehmerveranlagung).
Nach Ablauf eines Kalenderjahres kann die Negativsteuer rückwirkend beantragt werden. Spätestens aber nach fünf Jahren ist die Frist abgelaufen (Beispiel: Im Jahr 2012 können ArbeitnehmerInnen noch die Negativsteuer für das Jahr 2007 beantragen).
Auswirkung der Negativsteuer
Für Veranlagungszeiträume ab 1.1.2008 können ArbeitnehmerInnen, die die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen würden, deren Einkommen aber unterhalb der "Steuergrenze" liegt, mit einer Ausweitung der Negativsteuer auf 15 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 251 rechnen.
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