Steuervorteile für Familien mit Kindern
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Berufstätige können ab heuer erstmals die Kosten für qualifizierte Betreuung ihrer Kinder von der Steuer absetzen. Und zwar im Nachhinein über den Lohnsteuerausgleich.
Für viele Eltern bringt die nachträgliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten eine spürbare finanzielle Entlastung. Bis zu 2.300 Euro pro Kind können als „außergewöhnliche Belastung“ abgesetzt werden. Wichtig ist, dass es um tatsächliche Betreuungskosten geht. Verpflegungskosten und Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar. Außerdem trifft die Regelung nur dann zu, wenn das betreffende Kind zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht zehn Jahre alt ist. Für das Kind muss einem Elternteil im jeweiligen Kalenderjahr mindestens sechs Monate der Kinderabsetzbetrag (mindestens 6 Monate Familienbeihilfe) bzw. Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden haben.
Belege sammeln
Es ist wichtig, dass man für die Arbeitnehmerveranlagung an das Sammeln der Bestätigungen denkt. Nicht nur die Kosten für das ganze Jahr 2009 sind absetzbar, auch jene Betreuungskosten während der Ferienzeit. Da Verpflegungskosten vom Finanzamt nicht anerkannt werden, müssen die Träger der Betreuungseinrichtungen, wie etwa Tages- oder Ferienheime, ihre Rechnungen aufsplitten.
Qualifizierte Betreuung
Betreuung ist nicht gleich Betreuung. Sie muss durch eine öffentliche oder eine private institutionelle Betreuungseinrichtung erfolgen oder durch eine „pädagogisch qualifizierte Person“, wie es der Gesetzgeber formuliert. Die Bandbreite reicht von Krabbelstuben, Spielgruppen, Kindergärten – auch Betriebskindergärten – über Tagesheimstätten bis zur Oma, wenn diese den Nachweis einer Ausbildung erbringt.
Ausbildungskurse
Dabei geht es um Spezialkurse, die mindestens acht Stunden dauern müssen. Andere Ausbildungen können diese Spezialkurse ersetzen – eine Liste von derartigen anerkannten Ausbildungen findet sich auf www.bmwfj.gv.at
Neu ist auch, dass der Fiskus Zuschüsse der Unternehmen zur Kinderbetreuung ihrer Beschäftigten anerkennt. Maximal 500 Euro pro Jahr und Kind sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Ein Zuschuss der Firma muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem tatsächlichen Aufwand gegen verrechnet werden.
Einkommensabhängig
Für Eltern kann die nachträgliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten eine spürbare finanzielle Entlastung bedeuten. Bedauerlich ist allerdings, dass nur Personen ab einer bestimmten Einkommenshöhe in den Genuss der neuen Regelung kommen. Wer so wenig verdient, dass er keine Lohnsteuer bezahlt, hat nichts davon. Genau diejenige Personengruppe, die das Geld am dringendsten brauchen würde.
Infobox
Die Kosten für die Betreuung sind mit bis zu 2.300 Euro absetzbar, wenn man für das Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat, wenn das Kind zu Beginn des Veranlagungsjahres unter 10 Jahre ist und wenn die Betreuung in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person erfolgt.
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