Tipps für Quelle-Versandkunden

Über das Vermögen der Firma Quelle AG mit Sitz in Linz wurde am 16.11.2009 vom Landesgericht Linz das Konkursverfahren eröffnet (Geschäftszahl 12 S 100/09g).

Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Erich Hackl (4020 Linz, Hofgasse 7, Tel. 0732/7809-6640, insolvenzverwalter@quelle.at) bestellt.

Die Anmeldefrist für Forderungen läuft bis 31.1.2010.

Die Konkurseröffnung bedeutet für Quelle Kunden:

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1. Bestellungen im Versandhandel (z.B. per Bestellschein, Internet oder telefonisch)

Bestellungen und Verträge bleiben grundsätzlich aufrecht und es bleibt abzuwarten, ob der Masseverwalter in Verträge eintritt bzw. Lieferungen fristgerecht erfolgen. Die Konkursordnung sieht vor, dass der Konsument falls er noch nicht den gesamten Kaufpreis bezahlt hat beim Konkursgericht beantragen kann, dass dem Masseverwalter eine Frist zur Erklärung gesetzt wird, ob er liefern möchte oder nicht, falls er sich innerhalb der Frist nicht erklärt, wird angenommen, dass der Masseverwalter vom Vertrag zurücktritt.

Bei der Bestellung von Waren im Fernabsatz kann man aber bis zur Lieferung der Waren und danach weitere 7 Werktage – ohne Begründung – vom Vertrag zurücktreten. Das gilt allerdings nicht für persönliche Bestellungen in einem Shop.

In der Regel haben die Kunden Waren auf Nachnahme oder auf Rechnung bestellt. Wenn also keine Vorleistungen erbracht wurden, dann kann im Konkurs wenig Schaden entstehen. Bekommt man geliefert, muss man zahlen, bekommt man nicht geliefert muss man auch nicht zahlen. Sollte man in Einzelfällen bereits Zahlungen erbracht haben und die Lieferung der Ware ausbleiben, muss man die Rückforderungsansprüche im Konkurs anmelden.

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2. Ratenkauf

Hat man Waren auf Raten gekauft, dann ändert sich durch die Konkurseröffnung nichts. Man kann seine Schuld weiter durch Ratenzahlungen abstatten.

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3. Vorleistung

Wäre man bei einer Bestellung, die noch nicht ausgeliefert ist, zur Vorleistung verpflichtet, dann kann man die Sicherstellung der Gegenleistung verlangen, bevor man zahlen muss.

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4. Gewährleistung und Garantie

Aus mangelhaften Warenlieferungen können Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche entstehen.

Wurde die Ware schon vor Konkurs geliefert und bezahlt, kann man daraus entstehende Geldforderungen im Konkurs als Konkursforderungen anmelden. Man hat nur Aussicht auf eine – womöglich geringe – Quote.

Wird die Ware erst nach Konkurseröffnung geliefert und stellt man dabei Mängel fest, sollte man sofort die Mängel beim Masseverwalter rügen und den Kaufpreis – bis zur Erfüllung der Gewährleistungspflichten – zurückbehalten. Treten die Mängel erst später auf, dann kann man ebenfalls beim Masseverwalter Gewährleistung verlangen. Wird aber weder ausgetauscht noch repariert, dann bleibt nur, die Geldforderung Masseforderung im Konkurs anzumelden.

Endet der Konkurs aber mit der Liquidation des Unternehmens, dann verliert man – für Mängel die in Zukunft hervorkommen – den dafür haftenden Geschäftspartner.

Wenn Sie gerade ein Gerät bei der Firma zur Reparatur haben, so sind Sie jedenfalls der Eigentümer und können Ihr Eigentum von der Firma auch zurückverlangen. Inwieweit aber die Reparatur noch durchgeführt wird, richtet sich nach der Entscheidung des Masseverwalters.

Herstellergarantien Dritter bleiben aber aufrecht; diese Firmen sind ja nicht in Konkurs. Nur die Garantien der Quelle für Eigenmarken teilen das Schicksal der Gewährleistungsansprüche.

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4. Gutscheine

Der Masseverwalter entscheidet, ob er Gutscheine noch einlöst oder ob diese als Konkursforderung anzumelden sind. Bedenken Sie, dass bei Anmeldung eines Gutscheins im Konkurs Kosten anfallen, die durch eine Konkursquote allenfalls nicht einmal mehr abgedeckt werden können, weshalb Gutscheine im Konkurs oftmals wertlos werden.

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5. Form der Erklärungen

Alle Erklärungen an den Masseverwalter oder auch Anmeldungen im Konkurs beim Konkursgericht schriftlich verfassen, eine Fotokopie aufheben und eingeschrieben (mit Rückschein) absenden.

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