Umtauschrecht schon beim Kauf regeln

Der Umtausch ist keine Pflicht der Firmen, sondern eine Gefälligkeit. Damit der „Tauschhandel“ nach den Festtagen nicht zum Problem wird, sollte ein Umtauschrecht unbedingt beim Kauf vereinbart werden, am besten schriftlich auf der Rechnung samt Frist. Außerdem können grundsätzlich nur Waren umgetauscht werden, die nicht benützt wurden.

Manche Firmen haben den Umtausch schon einkalkuliert. Dann finden sich derartige Umtauschzusagen entweder auf dem Kassazettel oder der Rechnung bereits vorgedruckt. Mühsam wird das Problem, wenn im gesamten Geschäft nichts Passendes zu finden ist. Auch bei ausdrücklich vereinbartem Umtauschrecht besteht nämlich kein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises. Hier wird man meistens mit einem Warengutschein zufrieden sein müssen.

Gutscheine als Geschenk

Auch Gutscheine selbst sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Der Beschenkte kann aussuchen, was er braucht und was ihm gefällt. Damit entfällt das lästige Umtauschen nach dem Fest.

Gutscheine beziehen sich auf Waren oder Dienstleistungen wie z. B. Massagen. Auch hier gilt, dass der Konsument keinen Anspruch auf den Geldwert in bar hat. Oft werden Gutscheine bereits mit einem befristeten Einlösezeitraum ausgegeben. Beim Kauf sollte man darauf achten, dass diese Frist nicht zu kurz bemessen ist. Als Beschenkter immer genau schauen, bis wann der Gutschein gilt. Ist keine Befristung ersichtlich, gilt er grundsätzlich 30 Jahre. Trotz dieser langen Frist, ist es sinnvoll, Gutscheine nicht allzu lange aufzubewahren. Denn auch hier bedenken: Es kann sein, dass die betreffende Firma irgendwann nicht mehr existiert. Dann kann es passieren, dass der Gutscheinbesitzer durch die Finger schaut. Wird die Firma beispielsweise insolvent, müsste der Wert des Gutscheins als Forderung im Konkursverfahren angemeldet werden. Das wird sich vor allem bei kleineren Beträgen nicht auszahlen. Denn die Anmeldung ist auch mit Kosten verbunden und im Konkursverfahren wird in der Regel nur ein kleiner Teil der ursprünglichen Forderungshöhe ausbezahlt.

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