Urlaubsvereinbarung – Fehler vermeiden!
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Noch ist der Sommer ja weit, aber mit dem Schmelzen des Schnees im Tal und dem ersten zaghaften Frühlingslüftchen naht unweigerlich das Ende der Skisaison und der Kopf wird frei für Wünsche, Pläne und Sehnsüchte in Richtung Sommerurlaub.
Tatsächlich ist jetzt die Zeit, zu der in den Betrieben abzuklären ist, welche KollegInnen wann genau im Sommer auf Urlaub sind. Für Lehrlinge ist es in einem mehrköpfigen Team aus verschiedenen Gründen besonders, Urlaubsvereinbarungen fix zu machen.
- Als Jüngste im Team wird von Lehrlingen selbstverständlich erwartet, dass sie sich beim „Run auf die besten Urlaubszeiten“ zurückhalten.
- Im Gegensatz zu den älteren KollegInnen mit schulpflichtigen Kindern, die deshalb vor allem in den Schulferien Urlaub nehmen müssen, sind Lehrlinge freilich flexibler und müssen das auch sein.
- Umgekehrt räumt das Gesetz jugendlichen Lehrlingen ein Sonderurlaubsrecht von zwei Wochen im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 15. September jeden Jahres ein. Auf Verlangen des Lehrlings muss irgendwann in diesen drei Monaten der Betrieb mit ihnen eine zumindest zweiwöchige Urlaubsvereinbarung treffen.
Hier die wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen deinen Urlaub betreffend:
Wie viele Tage Urlaub hast du?
Alle Lehrlinge haben Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr. Diese fünf Wochen werden entweder als 25 Arbeitstage (bei einer Arbeitswoche von Mo-Fr) oder als 30 Werktage (bei einer Arbeitswoche von Mo-Sa) bezeichnet.
Dieses gesetzliche Urlaubsausmaß kann weder durch einen Kollektivvertrag noch durch einen Lehrvertrag reduziert werden.
Dein Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten deines ersten Lehrjahres im Verhältnis zur zurückgelegten Zeit. Nach sechs Monaten hast du vollen Anspruch auf den gesamten Urlaub.
Ab dem zweiten Lehrjahr entsteht voller Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres (eventuell Kalenderjahres).
Mit wem musst du den Urlaub vereinbaren?
Für die Vereinbarung von Urlauben ist in jedem Betrieb eine bestimmte Person zuständig. Bei kleineren Handwerksbetrieben wird dies der Chef sein, bei größeren Betrieben vielleicht der Personalchef, bei Filialbetrieben die Filialleiterin, da und dort vielleicht ein Vorarbeiter, manchmal sogar die Sekretärin im Chefbüro. Wichtig ist nicht, wer zuständig ist, sondern, dass du als Lehrling mit der richtigen Person deinen Urlaub vereinbarst.
Wie musst du den Urlaub vereinbaren?
Grundsätzlich sind Urlaubsvereinbarungen auch mündlich gültig und wirksam. Aus Gründen der Klarheit und der Beweissicherung empfehlen wir dir aber dringend, deine Urlaubsvereinbarung schriftlich zu dokumentieren. Üblicherweise hängt ein Urlaubskalender oder – plan aus, auf dem die Zeiträume (mit Kuli!) vermerkt werden sollten. Sollte sich der Betrieb auf die schriftliche Fixierung vereinbarter Urlaubszeiten nicht einlassen, raten wir dir, die getroffene Vereinbarung deinerseits zu Papier zu bringen und dem Chef vorzulegen.
Was ist wenn du im Urlaub krank wirst?
Solltest du während des Urlaubs für länger als drei Kalendertage erkranken, so sind diese Krankentage nicht als Urlaubstage anzurechnen! Allerdings musst du deinen Lehrberechtigten sogleich über den Krankenstand informieren und ihm eine ärztliche Bestätigung vorlegen.
Kann der Betrieb einen fix zugesagten Urlaub rückgängig machen?
Nein, das kann er nicht. Wenn du nicht freiwillig von dir aus bereit bist, dem Betrieb entgegen zu kommen und eine andere Urlaubsvereinbarung zu treffen, dann gilt die ursprüngliche Abmachung. Auf die darfst du dich auch verlassen.
Für Zeiten der im Kollektivvertrag geregelten bezahlten Freistellung (z.B. Todesfall, Übersiedlung, Hochzeit usw.) darf kein Urlaub vereinbart werden. Für Bauarbeiter (z.B. Maurerlehrlinge) gibt es ein eigenes Urlaubsgesetz.
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