Werbungskosten
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Von Gewerkschaftsbeiträgen über das Pendlerpauschale bis zu Fachliteratur: Der wichtigste Topf für Steuerersparnisse sind die Werbungskosten. Darunter versteht man alle Aufwendungen, die bei Lohnsteuerpflichtigen mit dem Beruf zusammenhängen.
Es gibt verschiedene Arten von Werbungskosten.
- Werbungskosten, die automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt werden
- Werbungskosten, die beim Finanzamt geltend zu machen sind
- Weitere Beispiele für Werbungskosten
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. Pensionsversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Krankenversicherungsbeitrag, E-Card-Gebühr)
- Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen
- Gewerkschaftsbeitrag, sofern er gleich in der Firma einbehalten wird
- Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige.
Werbungskosten, die beim Finanzamt geltend zu machen sind:
Allen ArbeitnehmerInnen steht ein Werbungskostenpauschale in Höhe von € 132 jährlich zu. Dieses Pauschale wird automatisch bei all jenen berücksichtigt, die entweder keine Werbungskosten oder Werbungskosten von weniger als € 132 beantragen. Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als € 132 jährlich betragen.
Sie können auf diese Art alle Anschaffungen von der Steuer absetzen, die Sie auch beruflich nutzen: Haben Sie zum Beispiel einen Computer für zu Hause angeschafft, den Sie auch beruflich nutzen, dann können Sie diesen als „Werbungskosten" abschreiben. Für die private Nutzung müssen Sie 40% der Summe, die Sie dafür bezahlt haben, abziehen. Den Rest verteilen Sie auf drei Jahre.
In der Praxis schaut das so aus: Kauft man einen Computer samt Zubehör um € 2.000,-, zieht man 40% Privatanteil, also € 800,- ab. Somit bleiben € 1.200,- über, die man auf drei Jahre verteilt.
Als Werbungskosten werden somit im 1. Jahr € 400,- geltend gemacht. Im 2. und 3. Jahr macht man wiederum jeweils € 400,- als Werbungskosten geltend.
Erfolgt die Anschaffung des Computers in der zweiten Jahreshälfte so ist im Jahr der Anschaffung nur die Hälfte anzusetzen.
Weiters gibt es Werbungskosten, die gleich beim Arbeitgeber lohnsteuermindernd beantragt werden können, wie z.B. das Pendlerpauschale.)
- Berufliche Fahrt- und Reisekosten (Tag-, Nächtigungsgelder), soweit sie nicht vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin ersetzt werden
- Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
- Aufwand für Familienheimfahrten, wenn eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist
- Kosten für typische Berufskleidung und deren Reinigung
- Aufwand für Arbeitsmittel und Werkzeuge
- Fachliteratur
- Pflichtbeiträge mit mitversicherte Angehörige
- Kosten einer berufsbedingten Aus- bzw. Fortbildung, Umschulungskosten. Im Zusammenhang damit sind Kosten für Fachbücher, Fahrtkosten, Kopierkosten usw. ebenso abschreibbar.
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