Wochenendruhe
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Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat. Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der im Arbeitsruhegesetz aufgezählten Ausnahmen zulässig ist.
Beginn der Wochenendruhe
Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13.00 Uhr zu beginnen. Für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, hat die Wochenendruhe spätestens Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen.
Ausnahmen gelten für Schichtbetriebe, bei abweichenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen und bei Einarbeiten von „Fenstertagen“.
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