Zahlscheingebühr nur unter Vorbehalt
08.04.2010
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Viele Konsumenten wollen Firmen nicht direkt auf ihr Konto zugreifen lassen, um regelmäßige Zahlungen zu begleichen. Sie überweisen das Geld lieber per Erlagschein.
Dafür "bestrafen" sie manche Unternehmen, indem sie dafür Gebühren einheben. Das Ende 2009 in Kraft getretene Zahlungsdienstegesetz verbietet dies, ist der VKI überzeugt und führt Musterprozesse gegen Mobilfunkbetreiber. Bis zur rechtlichen Klärung empfiehlt die AK, die Zahlscheingebühr zwar zu bezahlen, jedoch das jeweilige Unternehmen per eingeschriebenem Brief darüber zu informieren, dass die Zahlung „unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung“ passiert. Einen Musterbrief dazu siehe Infobox.
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