AK Vollversammlung fordert: Unfaire Chefs gehören bestraft!
-
|
Mehr
Weil die Zahlungsmoral vieler Betriebe immer schlechter wird und arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, verlangt die AK Vollversammlung Maßnahmen. Im Interesse der Mitarbeiter sollte bei verspäteter Zahlung ein 20%iger Säumniszuschlag eingehoben werden und ein eigener Straftatbestandskatalog eingeführt werden.
Mit drei Anträgen in der AK Vollversammlung will die Arbeitnehmervertretung unseriösen Praktiken so mancher Unternehmer einen Riegel vorschieben:
Einführen eines Säumniszuschlags
Die laxe Zahlungsmoral mancher Chefs führt zu immer größeren Problemen für die Arbeitnehmer, die oft wochen- und monatelang auf ihr Geld warten müssen. Auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden immer wieder zustehende Zahlungen verschleppt. Für die Beschäftigten und ihre Familien ist dieses vorenthaltene Geld die nackte Existenzgrundlage. Wird ein Arbeitgeber „ertappt“, passiert nicht viel. Der Täter muss nur das nachzahlen, was er vorher ohnehin zu bezahlen gehabt hätte. Strafen gibt es keine.
Mit dieser miesen Zahlungsmoral muss endlich Schluss sein. AK Präsident Erwin Zangerl: „Wenn alle Appelle nichts fruchten, müssen Strafen gegen solche Unternehmer eingeführt werden. Das liegt sicher auch im Interesse jener Betriebe, die ihre Mitarbeiter fristgerecht und richtig entlohnen und abrechnen.
Einführen eines arbeitsrechtlichen Straftatbestandskataloges
Die Nichteinhaltung gewisser Bestimmungen im Arbeitsrecht ist nicht oder kaum sanktioniert.
Um nur einige Beispiele aus dem „üblichen“ Sündenregister zu nennen: Überstundenzuschläge oder sonstige Zulagen werden nicht ausbezahlt; Mehrarbeitszuschläge von Teilzeitbeschäftigten bleiben unberücksichtigt; Mitarbeiter werden geheim ohne ihre Zustimmung oder ohne Betriebsvereinbarung detailliert über EDV-Systeme oder mittels Videos überwacht; die Nichtaushändigung von Dienstzetteln; die Nichtauflage von Kollektivverträgen, die Nichteinhaltung der Informationspflicht bei Betriebsübergängen ist völlig sanktionslos, elektronische Arbeitszeitaufzeichnungen werden vom System automatisch „gekappt“, sobald Höchstarbeitszeitgrenzen überschritten werden; Arbeitszeitaufzeichnungen werden händisch verfälscht; Arbeitsbescheinigungen und Entgeltbestätigungen werden nur mit erheblicher Zeitverzögerung übermittelt oder gar mit falscher Beendigungsform ausgestellt.
Daher ist es notwendig, das bestehende Arbeits- und Sozialrecht durch einen „Strafrechtskatalog“ für Arbeitgeber zu ergänzen, dessen Strafsätze eine effektive Wirkung erzielen. Dafür sind zum einen bestehende Tatbestände zusätzlich durch Strafbestimmungen zu ergänzen oder auch bislang geltende Strafandrohungen auf ein effektives Maß anzuheben. Denn es geht nicht an, dass manche Arbeitgeber weiterhin durch Verstöße gegen das Arbeitsrecht ihre Mitarbeiter um verdiente Ansprüche bringen und sich damit gegenüber den anständigen Arbeitgebern Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Neuer Straftatbestand: Behinderung einer Betriebsratswahl
Es hat sich gerade in den letzten Monaten gezeigt, dass manche Arbeitgeber die Neugründung eines Betriebsrates zum Teil massiv behindern und schon im Vorfeld abwürgen. Das betrifft nicht nur die ohnehin gerichtlich anfechtbaren Vorgänge wie etwa die Kündigung der Einberufer der Betriebsversammlung oder die Nichtherausgabe des Arbeitnehmerverzeichnisses, sondern es handelt sich häufig um Drohungen mit dem Entfall sonstiger Leistungen oder um Einschüchterungsversuche. Das führt immer wieder dazu, dass ganze Belegschaften derart unter Druck geraten, dass sie das Vorhaben wieder aufgeben.
Es ist daher notwendig, die „Behinderung der Bildung von Organen der Arbeitnehmerschaft“ als eigenen Tatbestand in das Arbeitsverfassungsgesetz aufzunehmen und sich damit nicht nur mit der Absicherung der Rechte und Pflichten bestehender Betriebsräte zu begnügen, sondern auch jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser zu schützen, die erstmalig in ihrem Betrieb einen Betriebsrat installieren.
-
|
Mehr
