Zuverdienst neben Karenz und Kinderbetreuungsgeld

Während einer Karenz kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer grundsätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ohne den Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz zu riskieren.

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Geringfügige Beschäftigung

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer können während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung (€ 376,26 Stand 2012) ausüben. Zweck dieser Bestimmung ist es, den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern neben der Betreuung ihres Kindes eine Zuverdienstmöglichkeit zu bieten.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig können nicht ausgeübt werden, jedoch sind mehrere aufeinander folgende geringfügige Beschäftigungen möglich.

Die geringfügige Beschäftigung kann sowohl bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber oder bei einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden. Grundsätzlich bedarf die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber keiner Zustimmung. Besteht jedoch ein Nebenbeschäftigungsverbot (Bsp.: Konkurrenzverbot, vertragliche Vereinbarung) ist zu beachten, dass vor der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung die Zustimmung des eigenen Arbeitgebers einzuholen ist.

Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis sollte grundsätzlich mit dem Ende der Karenz befristet werden und endet dann automatisch mit dem Ende der Karenz.

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Beschäftigung für 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze

Während der Karenz ist es auch möglich, für höchstens 13 Wochen eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze beim eigenen Arbeitgeber auszuüben. Zu beachten ist jedoch, dass die 13 Wochen nur anteilig zustehen, wenn die Karenz nicht das ganze Kalenderjahr umfasst.

Mit Zustimmung des eigenen Arbeitgebers kann eine solche Beschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.

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Zuverdienstgrenzen zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Wird während des Kinderbetreuungsgeldbezuges eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist darauf zu achten, dass die Zuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieser Grenzen muss seit 01.01.2008 nur noch der die Zuverdienstgrenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden.

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Allgemeine Zuverdienstgrenze

Die allgemeine Zuverdienstgrenze liegt bei € 16.200,00 pro Kalenderjahr.

Bei unselbstständiger Beschäftigung kann die Zuverdienstgrenze wie folgt berechnet werden:

  1. Zunächst ist die Anzahl jener Monate eines Kalenderjahres, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, zu ermitteln (= Anspruchszeitraum)

  2. Für jeden Anspruchsmonat ist die Lohnsteuerbemessungsgrundlage (ohne Sonderzahlungen) zu ermitteln. Diese Beträge sind zusammenzurechnen.

  3. Die Summe der Lohnsteuerbemessungsgrundlage wird durch die Anzahl der Anspruchsmonate dividiert und in Folge mit 12 multipliziert.

    Davon werden die Werbungskosten (zumindest Werbungskostenpauschale von dzt. € 132,00) abgezogen.

    Danach wird dieser Betrag um 30 % (d.h. mit 1,3 multipliziert) erhöht.

    Dieses Ergebnis darf maximal € 16.200,00 betragen.
Bei der Berechnung der relevanten Einkünfte werden folgende Einkunftsarten berücksichtigt:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe gelten ebenfalls als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)
Seit 01.01.2010 werden nicht mehr berücksichtigt:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte
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Individuelle Zuverdienstgrenze

Die individuelle Zuverdienstgrenze steht für alle Pauschalvarianten ab 01.01.2010 zur Verfügung. Sie ist dann von Vorteil, wenn vor der Geburt des Kindes ein hohes Einkommen erzielt wurde.

Die individuelle Zuverdienstgrenze beträgt 60 % der maßgeblichen Einkünfte im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, für Geburten ab dem 1.1.2012 beschränkt auf das drittvorangegangene Kalenderjahr.

Jeder Elternteil hat seine eigene Zuverdienstgrenze. Die individuelle Zuverdienstgrenze kommt zum Tragen, wenn sie höher als die allgemeine Zuverdienstgrenze von € 16.200,00 ist.

Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze sind die Einkünfte aus dem Steuerbescheid jenes Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes heranzuziehen, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, für Geburten ab dem 1.1.2012 beschränkt auf das drittvorangegangene Kalenderjahr.

Zu berücksichtigen sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe gelten ebenfalls als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)
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Zuverdienstgrenze zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt € 6.100,00 (Stand: 2012) im Kalenderjahr (das entspricht etwa der Geringfügigkeitsgrenze). Bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze ist der übersteigende Betrag zurückzuzahlen.

Im gesamten Bezugszeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.

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