Zuverdienstgrenzen 2012

Die aktuellen Grenzen für das Jahr 2012 im Überblick.

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Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag steht pro Kalenderjahr zu, in dem die Voraussetzungen dafür erfüllt werden.

Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu, wenn keine Kinder mit Familienbeihilfe vorhanden sind. Liegt allerdings bei Pensionisten das steuerpflichtige Jahreseinkommen unter € 19.930,- (entspricht einer monatlichen Bruttopension von € 1.750,-), so wird der Alleinverdienerabsetzbetrag in Form eines erhöhten Pensionistenabsetzbetrages berücksichtigt, sofern das Ehepartnereinkommen jährlich unter € 2.200,- liegt.
Wurde für mindestens ein Kind für mehr als sechs Monate im betreffenden Jahr Familienbeihilfe bezogen, so beträgt die Verdienstgrenze des (Ehe)partners € 6.000. Relevant sind die Bruttobezüge abzüglich der Sozialversicherung.
Steuerfreie Bezüge, wie z. B. Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, aber auch der 13. oder 14. Monatsbezug (bis zu € 2.100,-), können zusätzlich zu den oben genannten Grenzen bezogen werden. Eine erhaltene Abfertigung hingegen ist für den AVAB schädlich (im Rahmen der Verdienstgrenzen), ebenso Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, (auch endbesteuerte) Zinserträge und das Wochengeld.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht auch einer Lebensgemeinschaft zu, wenn einer der Partner für mindestens ein Kind für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen hat (Verdienstgrenze ebenso € 6.000). Die oben angeführten Grenzbeträge für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gelten immer für ein Kalenderjahr (Jänner bis Dezember).

Der AVAB bringt folgende Vorteile:

  • jährlich Steuerermäßigung bei einem Kind von € 494,-, bei zwei Kindern von € 669,- und für jedes weitere Kind um € 220,- mehr.
  • Erhöhung des Rahmens für die Sonderausgaben von € 2.920,- auf € 5.840,-
  • die Kosten einer Behinderung des (Ehe-)Partners können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden
  • Verminderung des Selbstbehaltes bei außergewöhnlichen Belastungen um 1 Prozentpunkt

    Der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag können entweder schon während des Jahres mit Formular E 30 beim Arbeitgeber beantragt werden oder erst im Nachhinein im Wege des „Jahresausgleichs“ (Arbeitnehmerveranlagung - Formular L 1).

Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinerzieherabsetzbetrag von € 494,- (bzw. höher je nach Anzahl der Kinder) steht Ihnen zu, wenn Sie im betreffenden Jahr für mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben und nicht in Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner (bzw. neuem Partner) gelebt haben. Die Auszahlung erfolgt auch dann, wenn Sie während des Jahres keine Lohnsteuer bezahlt haben (in Form der „Negativsteuer“ im Wege der Arbeitnehmerveranlagung, Formular L 1) bzw. auch dann, wenn Sie nicht erwerbstätig waren (ebenso mit Formular L 1). Hier gibt es keine Zuverdienstgrenzen.

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Familienbeihilfe

Kinder können bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, unbeschränkt verdienen, ohne dass die Familienbeihilfe wegfällt.
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt die relevante Jahresgrenze bei € 10.000,- zu versteuerndem Einkommen. Wird die Jahresgrenze von € 10.000,- überschritten, fällt die Familienbeihilfe für das gesamte Jahr weg bzw. muss sie zurückbezahlt werden. Auch für Kinder mit erheblicher Behinderung ist die oben genannte Jahresgrenze heranzuziehen.
Unter zu versteuerndem Einkommen ist zu verstehen: bei einem Dienstverhältnis der Bruttobetrag abzüglich Sozialversicherung und sonstiger Werbungskosten (der 13. 3 und 14. Bezug werden nicht berücksichtigt); bei selbstständigen Einkünften die Einnahmen abzüglich Ausgaben (also der Überschuss bzw. Gewinn).
Gänzlich außer Betracht bei der Einkunftsermittlung des Kindes bleiben Studienbeihilfen, Waisenpensionen, Lehrlingsentschädigungen, Notstandshilfe oder Karenzgeld bzw. jene Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht.

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Pensionsbezug

Achtung: Folgende Grenzen beziehen sich nur darauf, dass die Pension nicht wegfällt bzw. gekürzt wird; vom steuerlichen Gesichtspunkt muss jedoch mit einer Nachzahlung in den meisten Fällen gerechnet werden.

Berechnung des Pensionsantrittsalters: pensionsversicherung.at

Vorzeitige Alterspension:
Dazuverdienen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von höchstens € 376,26 pro Monat (plus 2 Sonderzahlungen) bzw. € 28,89 täglich möglich. Ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen führt zum Wegfall der gesamten Pension. Die Pension lebt diesfalls erst mit Ende der schädlichen Erwerbstätigkeit wieder auf.

Alterspension:
Frauen: ab 60. Lebensjahr
Männer: ab 65. Lebensjahr
Unbeschränktes Dazuverdienen ist möglich.

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension:
Pensionsbeginn vor 1.7.1993: unbeschränktes Dazuverdienen möglich
Pensionsbeginn ab 1.7.1993: Kürzung bei Überschreiten individueller Grenzbeträge möglich, sofern die Pension einen Zurechnungszuschlag beinhaltet.
Pensionsbeginn ab 1.1.2001: Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze Umwandlung in eine Teilpension und Kürzung bis zu 50 % möglich
Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ohne Pensionskürzung möglich, immer jedoch steuerliche Auswirkungen beachten!

Dazuverdienen zu einer Witwen-/Witwerpension:
Pensionsbeginn vor 1.1.1995: unbeschränkt möglich

Pensionsbeginn ab 1.1.1995: Kürzung im Einzelfall möglich

Bei Bezug eines Pensionsvorschusses ist es erlaubt, Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 376,26 zu beziehen.

Bei Ausgleichszulagenempfängern wird durch das Dazuverdienen die Ausgleichszulage im Ausmaß des Dazuverdienens gekürzt.

Der Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt:
für Alleinstehende: € 814,82
für Paare: € 1.221,68

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Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe

Wird während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe einer Beschäftigung nachgegangen, muss dies dem Arbeitsmarktservice unverzüglich gemeldet werden.

Ein Nebenverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist unschädlich. Allerdings ist eine geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber im ersten Monat nach Beendigung des regulären Dienstverhältnisses nicht erlaubt!

Die Höhe des Arbeitslosengeldes können Sie berechnen unter:
ams.brz.gv.at

Bei der Notstandshilfe werden neben Erwerbseinkünften auch jedes sonstige Einkommen (z.B. Vermietung, Witwen-/Witwerpension) angerechnet. Auch das Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten wird ab folgenden Freigrenzen auf die Notstandshilfe angerechnet:

  • für den das Einkommen beziehende Ehepartners monatlich € 515,-

  • zuzüglich jeder Person, zu deren Unterhalts der Ehepartner beiträgt € 257,50
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Altersteilzeit

Beim gleichen Arbeitgeber ist ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 376,26 erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Zuverdienst nicht vor Abschluss des Altersteilzeitmodells vereinbart wurde, denn dann stimmt das vereinbarte Altersteilzeitmodell nicht, da dann der Gesamtverdienst höher ist.

Bei einem anderen Arbeitgeber ist ein Zuverdienst unbeschränkt möglich. Zu beachten ist jedoch immer eine etwaige Konkurrenzklausel bzw. die Erlaubnis des ersten Arbeitgebers. Bei jedem Nebenverdienst muss die steuerliche Seite beachtet werden und gegebenenfalls ans Finanzamt Einkommensteuer bezahlt werden!

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Bildungskarenz

Während der Bildungskarenz wird vom AMS Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldbezuges bezahlt. Ein Nebenverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 376,26 ist erlaubt, entweder beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber.

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Kinderbetreuungsgeld (KBG)

Es gibt unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, je nachdem, ob es sich um eine Variante des pauschalen KBG oder um das – seit 1.1.2010 neu geschaffene – einkommensabhängige KBG handelt (beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr).

Zuverdienstgrenze beim pauschalen KBG:

Diese beträgt € 16.200,- pro Kalenderjahr oder dem höheren individuellen Grenzbetrag von 60 % der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein KBG bezogen wurde.

Variante 1:
bis 30. Lebensmonat (+ 6 Monate Partner): täglich € 14,53 (monatlich ca. € 436,-)

Variante 2:
bis 20. Lebensmonat (+ 4 Monate Partner): täglich € 20,80 (monatlich ca. € 624,-)

Variante 3:
bis 15. Lebensmonat (+ 3 Monate Partner): täglich € 26,60 (monatlich ca. € 800,-)

Variante 4:
bis 12. Lebensmonat (+ 2 Monate Partner): täglich € 33,- (monatlich ca. 1.000,-)

Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen KBG:

Es gilt eine niedrigere Grenze von jährlich € 6.100,-.

Hier besteht seit 1.1.2010 die Möglichkeit, das KBG im Ausmaß von 80 % des letzten Nettoeinkommens zu beziehen (maximal € 2.000) – bis zum 12. Lebensmonat des Kindes (+ 2 Monate Partner).

Für Zuverdienstgrenze aller Varianten gilt:

Wenn nicht das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezogen wird (z. B. Geburt Mitte des Jahres oder Arbeitsbeginn am Ende der Laufzeit des KBG) wird das Einkommen außerhalb der Bezugszeiten von KBG nicht berücksichtigt. Wenn das KBG das ganze Jahr bezogen wird, dann darf das bezogene Einkommen € 16.200,- bzw. € 6.100,- nicht übersteigen, ganz egal wie es im Jahr verteilt ist und wann es anfällt; wenn nicht das ganze Jahr KBG bezogen wird, muss die Zuverdienstgrenze aliquotiert werden. Grundsätzlich kann daher gesagt werden, dass ein Bruttoverdienst von monatlich € 1.240,- bzw. € 460,- (beim einkommensabhängigen) nicht schädlich für das KBG ist!

Der Grenzbetrag wird vereinfacht errechnet, indem vom Bruttoverdienst die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Dieser Betrag wird dann pauschal um 30 % erhöht. Nicht zu berücksichtigen sind: 13., 14., etwaige 15. Bezüge, gesetzliche und freiwillige Abfertigungen, Urlaubsersatzleistungen, Kündigungsentschädigungen, Nachzahlungen im Insolvenzverfahren, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte. Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das KBG bezieht.

Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze muss nicht das gesamte KBG, sondern nur der Überschreitungsbetrag zurückbezahlt werden.

Seit 1.1.2010 gibt es eine nicht rückzuzahlende Beihilfe zum KBG:
Die Beihilfe beträgt € 6,06 pro Tag (monatlich ca. € 181,-), maximal für 12 Monate, gilt nicht beim einkommensabhängigen KBG. Die Zuverdienstgrenze für den beziehenden Elternteil beträgt € 6.100,-, jene des Partners € 16.200,- jährlich. Bei Überschreiten der Grenzen muss die gesamte Beihilfe zurückbezahlt werden.

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Miet- und Wohnbeihilfen

Es kann aufgrund von Nebeneinkünften niemals dazu kommen, dass aufgrund der daraus resultierenden Kürzungen der Beihilfen im gesamten weniger Geld zur Verfügung steht als ohne der Nebeneinkünfte.
Nähere Informationen und Antragstellung:
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung und Wohnbeihilfe
Tel. 0512 / 508 / 2732 bzw. 2744
tirol.gv.at

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Stipendien (Studienförderung)

Zum Stipendium dürfen jährlich bis € 8.000,- dazuverdient werden (entscheidend ist das Bruttoeinkommen minus Sozialversicherung; Sonderzahlungen und eine etwaige Abfertigung werden – im Gegensatz bei der Grenze für Familienbeihilfe – mitgerechnet). Als Einkommen zählen auch Waisenpensionen, Kinderbetreuungsgeld, Kranken-, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Einkommen vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung.

Bei Antrag auf das Stipendium ist eine Erklärung über das zu erwartende Einkommen abzugeben. Nachträglich wird geprüft, ob die Einkommensgrenze überschritten ist. Die Kürzung der jährlichen Studienbeihilfe (d.h. Rückzahlung) erfolgt in dem Ausmaß, in dem das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet.

Nähere Informationen zu Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992
(z. B. über Studienbeihilfe, Beihilfe zu Auslandsstudien, Fahrtkostenzuschuss, Leistungsstipendium, Förderungsstipendium, Studienunterstützung, Selbsterhalterstipendium) sind erhältlich in der Stipendienstelle Innsbruck:
Andreas-Hofer-Str. 44/II
Innsbruck; Tel. 0512 / 57 33 70
Fax 0512/57 33 70-16
stipendium.at
stip.ibk@stbh.gv.at

Informationen zu Schulbeihilfe, Heimbeihilfe:
Schülerbeihilfenbehörde
Innrain 1/1. Stock
6020 Innsbruck
Tel. 0512/52033-116 bis 118
bsr.tsn.at unter > Service > Beihilfen

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