Zwangsausgleich
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Zwangsausgleich
Misslingt ein außergerichtlicher Ausgleich, ist noch immer ein Zwangsausgleich möglich: Der Schuldner kann beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einen Konkursantrag stellen.
Erstes Ziel des Konkursverfahrens ist der Abschluss eines Zwangsausgleichs: Der Schuldner muss den Gläubigern mindestens anbieten, innerhalb von zwei Jahren 20 Prozent oder innerhalb von fünf Jahren 30 Prozent seiner Schulden zu bezahlen. Der Zwangsausgleich ist jedoch sehr selten.
Vorteil des Zwangsausgleichs
Der Vorteil eines Zwangsausgleichs liegt für einen Schuldner vor allem darin, dass allenfalls vorhandenes Vermögen, etwa ein Auto oder eine Eigentumswohnung, erhalten bleibt. Es gibt allerdings eine Bedingung: Das Angebot muss von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger, die mindestens drei Viertel der Gesamtsumme aller Forderungen vertreten, akzeptiert werden.
Ein Zwangsausgleich kann sowohl durch eine einmalige Zahlung als auch in Raten erfüllt werden. Wer einen Zwangsausgleich auf Raten anstrebt, muss aber vorsichtig sein.
Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage eines Schuldners, sodass er die vereinbarten Raten nicht mehr zahlen kann, lebt die ursprüngliche Schuld im Verhältnis zur noch nicht getilgten Quote wieder auf.
Hat ein Schuldner also bei Zahlungsverzug zum Beispiel erst 40 Prozent der vereinbarten Quote bezahlt, hat er damit auch nur 40 Prozent der Gesamtschuld getilgt.
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