Befreiung von der Eintragungsgebühr für Pfandrechte!

Die Befreiungsbestimmungen über die Eintragungsgebühren bei Pfandrechten in das Grundbuch wurden in den letzten Jahren mehrmals geändert. Trotz einiger Verschlechterungen stellen die geltenden Befreiungsbestimmungen eine Erleichterung bei der Finanzierung von Wohnraum und der Wohnhaussanierung dar. Die Eintragungsgebühr beträgt 1,2% des sichergestellten Darlehens- oder Kreditbetrages. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte fasst im Folgenden die geltenden Bestimmungen, die sich in Bezug auf Wohnungen in unterschiedlichen Gesetzen befinden, zusammen.

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1. Wohnbauförderung:

1.1. Errichtung von Wohnraum:

Im bundesweit gültigen Wohnbauförderungsgesetz sind "Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit sind" (siehe § 53 Abs. 3 WFG 1984). Seit 1.6.2000 gilt diese Pfandrechtsgebührenbefreiung nur mehr für Wohnungen, deren Nutzfläche 130 m² nicht übersteigt. Leben zumindest sechs Personen im gemeinsamen Haushalt, erhöht sich die Nutzfläche auf 150 m². Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Gebühren gemäß dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) nicht zu entrichten.
Die Wohnbauförderung ist eine notwendige, aber nicht in jedem Fall hinreichende Voraussetzung. So kann es auch bei der Art der Berechnung der Wohnnutzfläche zu Abweichungen zwischen der Förderstelle des Landes und dem Gericht kommen. Dies betrifft z.B. den Windfang, Wohnräume unter 1,40 m Höhe, bewohnbare Wintergärten, Auslegung von Räumen als Kellerräume usw., wo es unterschiedliche Berechnungsarten gibt. Die Justiz stützt sich dabei auf die Rechtsprechung zum WFG 1984 bzw. auf jene zur Arbeiterwohnstätte nach dem alten Grunderwerbssteuergesetz.

1.2. Erwerb von Wohnraum:

Als Ersterwerb gilt der Erwerb von Wohnhäusern oder Wohnungen, bei denen die baubehördliche Benützungsbewilligung vor längstens drei Jahren vor der Einbringung des Förderungsansuchens erteilt wurde (siehe § 2 Abs. 18 Tir. Wohnbauförderungsgesetz). Diese Erwerbe sind von den Pfandrechtsgebühren befreit.
Als Zweiterwerb wird der Ankauf einer Wohnung bezeichnet, bei der die Benützungsbewilligung bereits mehr als drei Jahre zurückliegt.

Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnisse vom 20.2.2003, GZl 2003/16/0029 und vom 19.3.2003, 2003/16/0032), wonach der Ankauf (Erwerb) einer bestehenden Wohnung (Zweitkauf) nicht mehr befreit sein soll, haben die Gerichte beginnend ab dem Jahre1999 rückwirkend Pfandrechtsgebühren vorgeschrieben. Die Arbeiterkammer Tirol hat im Juni 2004 durch einen Anwalt eine Musterklage beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, nachdem politische Interventionen beim BM für Justiz erfolglos waren. Nunmehr hat der VfGH im Erkenntnis B 797/04 - 4 vom 16.12.2004 die Beschwerde zurückgewiesen und zwar mit der Begründung, es läge im rechtspolitischen Freiraum des Gesetzgebers, im gegebenen Zusammenhang zwischen dem Ersterwerb (vgl. § 5 Abs 1 lit. b TWFG 1991) und dem sonstigen Erwerb (vgl. § 15 Abs. 1 lit. a TWFG 1991) zu unterscheiden.
Die Befreiung gilt auch nicht für den Kauf eines unbebauten Grundstückes. Aus gebührenrechtlicher Sicht zahlt es sich also aus, die Fremdfinanzierung erst für den Kauf oder die Errichtung des Wohnraumes in Anspruch zu nehmen.
Gab es bis zum 31.5.2000 die generelle Befreiung für Bauspardarlehen (ohne Begrenzung der Wohnnutzflächen), so wurde diese Bestimmung nun in eine allgemeine Befreiung für Hypothekardarlehen umgewandelt. Betroffen sind alle Darlehen und Kredite unabhängig vom Darlehensgeber, die im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben gegeben werden. Es ist daher unbedingt notwendig, die Zusicherung der Wohnbauförderung, auf der die Finanzierung des Vorhabens aufscheint, zusammen mit dem Antrag auf Befreiung vorzulegen.
Neu ist ab 1.1.2002 die Bestimmung des § 53 Abs. 4 WFG, wonach die Gebührenbefreiung wegfällt, wenn eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gebührenbefreiung wegfällt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Nutzfläche nachträglich mehr als 130 m² bzw. 150 m² beträgt, etwa durch den Ausbau des Dachbodens, der Kellerräume oder durch Zubauten. Da es Kontrollen geben kann, ist es sicher ratsam, die Nutzung von Kellerräumen als Wohnraum (z.B. durch den Einbau einer Sauna) erst nach Ablauf von fünf Jahren vorzunehmen.

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2. Wohnhaussanierung:

Gemäß § 42 Abs. 2 Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) sind „Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit“. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche nicht mehr als 150 m² beträgt. Bei dieser Befreiungsbestimmung wurde also die 150 m²-Grenze beibehalten. Betroffen von der Befreiung sind Darlehen, für die das Land einen Annuitätenzuschuss gewährt.

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3. Arten der Befreiungen:

Die "Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte" betreffen die Bestimmungen im Gerichtsgebührengesetz (GGG) und sind im wesentlichen:

  • Die Eingabegebühr von 40 € (gem. TP 9 lit. a GGG) für elektronische Eingaben: Wenn die Eingabe und sämtliche Urkunden nicht elekronische sondern in Papierform eingereicht werden, erhöht sich die Gebühr um 16 € auf 56 €. (Siehe Anmerkung 1a. zu TP 9 lit. a.)
  • Die Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG: Die Ersparnis beträgt, wie oben bereits angeführt, 1,2% des einzutragenden Pfandrechtes.
  • Beglaubigungsgebühren gem. TP 11 GGG: Diese sind nach der Höhe der Bemessungsgrundlage gestaffelt und beginnen bei 3 €.

    Mit Wirkung 1.1.2002 wurde die Gebührenbefreiung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) gem. § 10 GGG sehr eingeschränkt. Dies betrifft nunmehr auch die Landesdarlehen der Wohnbauförderung. Waren diese bis 31.12.2001 generell befreit, auch wenn die Nutzfläche überschritten wurde, so sind sie nur mehr im Rahmen des § 53 WFG oder § 42 WSG befreit. Nicht zu verwechseln sind die Befreiungen mit den Gebühren für die Eintragung des Eigentumsrechtes einer Wohnung. Dafür sind keine Befreiungen vorgesehen.

    Neu ab 2011: Ab dem 1. Jänner 2011 beträgt die Eintragungs- (Einverleibungs-) gebühr gem. TP 9 lit b 1,1% vom Wert des Eigentums oder des Baurechtes.
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4. Konkrete Vorgangsweise:

Wie ist nun in der Praxis konkret vorzugehen? Die meist von den Banken vorbereitete Pfandrechtsurkunde wird beim Grundbuch zur Eintragung vorgelegt. Zusammen mit dieser Urkunde ist die Zusicherung der Wohnbauförderung, aus der die Höhe des notwendigen Darlehens hervorgeht, beizulegen.
Auf dem Antrag zur Eintragung des Darlehens ist das Begehren auf Gebührenbefreiung gem. § 53 WFG oder § 42 WSG ersichtlich zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben erfolgt keine Vorschreibung.

Kommt es zu einer Gebührenvorschreibung (z.B. beim Zweiterwerb), wird seitens des Gerichtes ein Zahlschein oder eine Zahlungsaufforderung zugesandt. Bei einer Zahlungsaufforderung handelt es sich um eine rechtlich unverbindliches Zahlungsersuchen. Sollte eine Partei die Gebühr aufgrund einer Zahlungsaufforderung zu Unrecht einbezahlt haben, besteht gem. § 30 Abs. 2 GGG die Möglichkeit, diese Gebühr innerhalb von fünf Jahren zurückzuverlangen. Gegen eine Zahlungsaufforderung kann auch ein Berichtigungsantrag eingebacht werden, über den das Landesgericht Innsbruck zu entscheiden hat.
Ist der Antragsteller eine Bank (was in der Praxis die Regel ist), wird eine eventuelle Gebührenvorschreibung an diese gerichtet.
Anders ist es bei den Wohnbaudarlehen: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Wohnbauförderungsstelle des Landes Tirol und dem Landesgericht ergeht die Vorschreibung an den Darlehensnehmer direkt (Zahlungspflichtiger).

Wichtig ist der Hinweis, dass zum Zeitpunkt der Eintragung des Darlehens die Zusicherung durch die Wohnbauförderung bereits vorliegen muss.

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