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Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen

Je nachdem, ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, oder noch läuft, werden die Schadenersatzansprüche unterschiedlich aufgerechnet.

Aufrechnung bei laufendem Arbeitsverhältnis

Eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen gegenüber laufendem Entgelt ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung widerspricht. Es ist also ratsam, Lohnabzügen aus Gründen des Schadenersatzes binnen 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes zu widersprechen.

Das Widerspruchsrecht entfällt, wenn dem Dienstgeber der Schadenersatzanspruch gegen den Dienstnehmer rechtskräftig gerichtlich zuerkannt wurde.

Aufrechnung bei beendetem Arbeitsverhältnis
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt die Aufrechnung von Schadenersatzforderungen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz keinen besonderen Beschränkungen, wenn die für eine Aufrechnung (Kompensation) festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Danach müssen die aufzurechnenden Forderungen gegenseitig, gleichartig, richtig und fällig sein. Eine Aufrechnung solcher Schadenersatzansprüche mit Entgeltansprüchen ist unzulässig, soweit letztere der Exekution entzogen sind.

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Aufrechnung von Schadenersatz-Ansprüchen



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